Behandlung fehlerhafter Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach der Rechtsprechung des BGH "kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen [[Feststellungsklage]] zu verfolgen."<ref>{{BGH II ZR 111/05}} Abs. 70</ref><noinclude>
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Nach der Rechtsprechung des BGH "kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>{{BGH II ZR 63/71}}, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, [[NJW 1971, 879]] f., insoweit bei [[BGHZ 55, 381]] ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender [[Beschlussanfechtung]] und deklaratorischer Feststellung der [[Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung|Nichtigkeit]] unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen [[Feststellungsklage (Zivilprozess)|Feststellungsklage]] zu verfolgen."<ref>{{BGH II ZR 111/05}} Abs. 70</ref><noinclude>
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==[[Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung]]==
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* {{BGH II ZR 111/05}}: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref> Abs. 70</ref>
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* {{BGH II ZR 111/05}}: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>{{BGH II ZR 63/71}}, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref> Abs. 70</ref>
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* {{BGH II ZR 63/71}}
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* {{BGH VI ZR 90/54}}
  
==[[Nichtigkeit des Beschlusses]]==
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===Oberlandesgerichte===
{{:Nichtigkeit des Beschlusses}}
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* {{OLG München 31 Wx 78/07}}
  
==[[Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds]]==
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==Publikationen==
{{:Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds}}
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* {{ISBN 9783161550621}}
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 20. Mai 2020, 07:23 Uhr

Nach der Rechtsprechung des BGH "kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der AktG § 241 ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 70</ref>

Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen

"Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden<ref>(Waldner aaO Rdn. 215 a)</ref>, wobei der Beschluss einer Untergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann<ref>(KG NJW 1988, 3159 f.)</ref>. Über die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berechtigt, die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt<ref>(Sen. Urt. v. 26. Mai 1975 – II ZR 34/74, WM 1975, 1041 f.)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 70, 96</ref>

"Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Leitsatz 2a) Satz 2</ref>

Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung

Ladungsmängel bei der Einberufung der Mitgliederversammlung können zur Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung führen. Dies kann der Fall sein bei Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung, oder wenn

</ref>,

geladen wird. Weitere Nichtigkeitsgründe<ref>vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 32 Rn. 9</ref> können sein:

Ein Beschluss ist ferner dann nichtig, wenn er

"Mängel von Vereinsbeschlüssen sind mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 70</ref>

Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds

"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07 = NJW-RR 2008, 993, NZG 2008, 351 Abs. 30</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aktiengesetz

  • AktG § 241 ff.<ref>im Vereinsrecht nicht anwendbar</ref>

Genossenschaftsgesetz (GenG)

  • GenG § 51<ref>im Vereinsrecht nicht anwendbar</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Publikationen

Fußnoten

<references/>