Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nichtigkeitsgründe<ref>vgl. {{ISBN 9783406725005}} § 32 Rn. 9</ref>:
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{{:Ladungsmängel (Vereinsrecht)}}
* [[Verstoß gegen die guten Sitten]]
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Weitere Nichtigkeitsgründe<ref>vgl. {{ISBN 9783406725005}} § 32 Rn. 9</ref> können sein:
* [[Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot]]
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* [[Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung]]<ref>{{BGH II ZR 211/65}}</ref>
* Verstoß gegen die [[Vereinssatzung]]
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* Unbefugte [[Leitung der Mitgliederversammlung]]<ref>{{KG 13 U 1111/87}}</ref>
* [[Einberufung der Mitgliederversammlung]]
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* Satzungswidrige [[Blockwahl]] des Vorstands<ref>{{OLG Zweibrücken 3 W 41/13}}</ref>.
** durch ein unzuständiges Organ
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Ein Beschluss ist ferner dann nichtig, wenn er
** zur Unzeit
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* [[Verstoß gegen die guten Sitten|gegen die guten Sitten]]
** an einem unzumutbaren Ort
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* [[Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot|gegen ein gesetzliches Verbot]] oder
** ohne ordnungsgemäße Mitteilung der [[Tagesordnung (Mitgliederversammlung)|Tagesordnung]]: "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig<ref>(Sen. Urt. v. 17. November 1986 – II ZR 304/85, NJW 1987, 1811 f.; Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 213; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdn. 15)</ref>."<ref>{{BGH II ZR 111/05}} Abs. 73</ref>
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* gegen die [[Vereinssatzung]] verstößt.
** ohne ordnungsgemäßen Vorstandsbeschluss
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** Unzulässige Eventualeinberufung
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"Mängel von Vereinsbeschlüssen sind mit Hilfe der allgemeinen [[Feststellungsklage]] zu verfolgen."<ref>{{BGH II ZR 111/05}} Abs. 70</ref><noinclude>
* Nichtladung von Mitgliedern
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* Teilnahme von Nichtmitgliedern
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==[[Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung]]==
* Unbefugte [[Leitung der Mitgliederversammlung]]
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{{:Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung}}
* Satzungswidrige [[Blockwahl]] des Vorstands<noinclude>
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==[[Eventualeinberufung]]==
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{{:Eventualeinberufung}}
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==[[Blockwahl]]==
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{{:Blockwahl}}
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==[[Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen]]==
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{{:Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen}}
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==Normen==
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==={{BGB}}===
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* {{BGB 32}} Abs. 1
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==={{ZPO}}===
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* {{ZPO 256}} Abs. 1
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==={{BGH}}===
 
* {{BGH II ZR 111/05}}: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>{{BGH II ZR 63/71}}, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref> Abs. 70</ref>
 
* {{BGH II ZR 111/05}}: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>{{BGH II ZR 63/71}}, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref> Abs. 70</ref>
 
* {{BGH II ZR 63/71}}
 
* {{BGH II ZR 63/71}}
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* {{BGH II ZR 211/65}} ([[Teilnahme an einer Abstimmung durch einen Unberechtigten]])
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==={{BayObLG}}===
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* {{BayObLG 3Z BR 78/96}}
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* {{BayObLG 3 Z 85/89}}
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===Oberlandesgerichte===
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* {{OLG Zweibrücken 3 W 41/13}}
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* {{OLG Hamm 8 U 150/95}}
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* {{KG 13 U 1111/87}}
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===Landgerchte===
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* {{LG Frankfurt am Main 2/23 O 374/96}}: Feststellung der Nichtigkeit des Mitgliederversammlungsbeschlusses eines eingetragenen Vereins
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
* {{ISBN 9783406725005}} § 32 Rn. 9
 
* {{ISBN 9783406725005}} § 32 Rn. 9
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==Siehe auch==
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* [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse der Mitgliederversammlung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 20. Mai 2020, 07:22 Uhr

Ladungsmängel bei der Einberufung der Mitgliederversammlung können zur Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung führen. Dies kann der Fall sein bei Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung, oder wenn

</ref>,

geladen wird. Weitere Nichtigkeitsgründe<ref>vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 32 Rn. 9</ref> können sein:

Ein Beschluss ist ferner dann nichtig, wenn er

"Mängel von Vereinsbeschlüssen sind mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 70</ref>

Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung

Der BGH hält für den Fall, daß einzelne Vereinsmitglieder infolge einer vom Verein zu vertretenden Nachlässigkeit keine Einladung erhalten haben, einen ohne ihre Teilnahme zustande gekommenen Vereinsbeschluss - jedenfalls soweit keine weiteren Umstände (wie z.B. eine unlautere Wahlbeeinflussung) hinzukommen - für wirksam, sofern einwandfrei feststeht, daß der Beschluß bei ordnungsmäßiger Ladung ebenso ausgefallen wäre. Hierfür genügt allerdings nicht die bloße Wahrscheinlichkeit des gleichen Ergebnisses. Vielmehr muß der Verein den sicheren Nachweis führen, daß der beanstandete Beschluß nicht auf dem Mangel beruhen kann<ref>(vgl. für die Beschlußanfechtung bei Kapitalgesellschaften BGH NJW 1972, 1320 f m.w.N.; für § 51 GenG RGZ 119, 243, 246)</ref>. Dieser Beweis ist z.B. schon dann gescheitert, wenn eine der Abstimmung vorausgehende Aussprache vorgesehen war und sich im Einzelfall nicht ausschließen läßt, daß die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Richtung wesentlich beeinflußt hätten<ref>(vgl. RGZ 110, 194, 196 ff; 103, 6)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369 Abs. 9 ff.</ref>

Eventualeinberufung

"Die Zulassung der Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit im Anschluss an eine beschlußunfähige Mitgliederversammlung durch die Satzung eines eingetragenen Vereins verstößt weder gegen unabdingbares Gesetzesrecht noch gegen übergeordnete zwingende allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts."<ref>BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 51/88 = NJW-RR 1989, 376 Amtlicher Leitsatz</ref> "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612 Amtlicher Leitsatz</ref>

Blockwahl

"Bei einer Blockwahl handelt es sich um eine besondere Form der Listenwahl: Hier werden die Kandidaten nicht in einzelnen Wahlgängen gewählt, sondern als "Block" für ein gesamtes Gremium. Die Vergabe von Stimmen auf einzelne Kandidaten ist hier nicht möglich."<ref>Quelle: https://www.polyas.de/wahllexikon/blockwahl - abgerufen am 18.05.2020 um 11:44 Uhr</ref> Eine Blockwahl ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BGB § 40)<ref>BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 = NJW 1974, 183; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00 = NJW-RR 2001, 537, FGPrax 2001, 82, Rpfleger 2001, 242; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.1984 - 20 W 861/83 = Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92 = BGHZ 118, 121, NJW 1992, 1962, MDR 1992, 908, AnwBl 1992, 391, S. 124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>. "Eine Satzungsdurchbrechung durch Beschluss der Mitglieder ist unwirksam."<ref>OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.2013 - 3 W 41/13 = FGPrax 2013, 276, Rpfleger 2014, 209 Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen

"Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden<ref>(Waldner aaO Rdn. 215 a)</ref>, wobei der Beschluss einer Untergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann<ref>(KG NJW 1988, 3159 f.)</ref>. Über die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berechtigt, die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt<ref>(Sen. Urt. v. 26. Mai 1975 – II ZR 34/74, WM 1975, 1041 f.)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 70, 96</ref>

"Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Leitsatz 2a) Satz 2</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zivilprozessordnung (ZPO)

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Landgerchte

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 32 Rn. 9

Siehe auch

Fußnoten

<references/>