Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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Version vom 19. Mai 2020, 10:57 Uhr

Ladungsmängel bei der Einberufung der Mitgliederversammlung können zur Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung führen. Dies kann der Fall sein bei Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung, oder wenn

</ref>,

geladen wird. Weitere Nichtigkeitsgründe<ref>vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 32 Rn. 9</ref> können sein:

Ein Beschluss ist ferner dann nichtig, wenn er

Nichtladung von Mitgliedern eines Vereins zur Mitgliederversammlung

Der BGH hält für den Fall, daß einzelne Vereinsmitglieder infolge einer vom Verein zu vertretenden Nachlässigkeit keine Einladung erhalten haben, einen ohne ihre Teilnahme zustande gekommenen Vereinsbeschluss - jedenfalls soweit keine weiteren Umstände (wie z.B. eine unlautere Wahlbeeinflussung) hinzukommen - für wirksam, sofern einwandfrei feststeht, daß der Beschluß bei ordnungsmäßiger Ladung ebenso ausgefallen wäre. Hierfür genügt allerdings nicht die bloße Wahrscheinlichkeit des gleichen Ergebnisses. Vielmehr muß der Verein den sicheren Nachweis führen, daß der beanstandete Beschluß nicht auf dem Mangel beruhen kann<ref>(vgl. für die Beschlußanfechtung bei Kapitalgesellschaften BGH NJW 1972, 1320 f m.w.N.; für § 51 GenG RGZ 119, 243, 246)</ref>. Dieser Beweis ist z.B. schon dann gescheitert, wenn eine der Abstimmung vorausgehende Aussprache vorgesehen war und sich im Einzelfall nicht ausschließen läßt, daß die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Richtung wesentlich beeinflußt hätten<ref>(vgl. RGZ 110, 194, 196 ff; 103, 6)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369 Abs. 9 ff.</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der AktG § 241} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref> Abs. 70</ref>
  • BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 32 Rn. 9

Siehe auch

Fußnoten

<references/>