Geschäftsordnung eines Vereinsorgans: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "An die [[Geschäftsordnung eines Vereinsorgans]] ist dieses gebunden und auf deren Beachtung hat das Mitglied nur unter dem Gestchtspunkt der Gleichbehandlung aller betroffenen Mitglieder einen Anspruch: ohne dass sie ihm Verpflichtungen auferlegt. Derartige Geschäftsordnungen können, wie auch im Schrifttum allgemein anerkannt ist<ref>vgl. | + | "An die [[Geschäftsordnung eines Vereinsorgans]] ist dieses gebunden und auf deren Beachtung hat das Mitglied nur unter dem Gestchtspunkt der Gleichbehandlung aller betroffenen Mitglieder einen Anspruch: ohne dass sie ihm Verpflichtungen auferlegt. Derartige Geschäftsordnungen können, wie auch im Schrifttum allgemein anerkannt ist<ref>vgl. u.a Meyer-Cording, Die [[Vereinsstrafe]], S. 32; Staudinger-Going, 11a Aufl. Anm. 1 zu § 25 BGB; Erman-Westermann, 3. Auf1., Anm. 1 zu § 23 BGB</ref>, außerhalb der Satzung von dem betreffenden Organ selbst oder, wenn die Satzung das anders vorschreibt, von dem hierzu besonders ermächtigten Vereinsorgan aufgestellt werden. Denn sie gehören nicht zu den das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen, die als "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in |
− | die [[Vereinssatzung|Satzung]] aufgenonauen werden müssen<ref>{{BGB 25}}, {{BGB 71}} Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind."<ref>{{BGH II ZR 231/64}} Seite 14 f.</ref> | + | die [[Vereinssatzung|Satzung]] aufgenonauen werden müssen<ref>{{BGB 25}}, {{BGB 71}} Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind."<ref>{{BGH II ZR 231/64}} Seite 14 f.</ref><noinclude> |
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Aktuelle Version vom 6. Mai 2020, 06:59 Uhr
"An die Geschäftsordnung eines Vereinsorgans ist dieses gebunden und auf deren Beachtung hat das Mitglied nur unter dem Gestchtspunkt der Gleichbehandlung aller betroffenen Mitglieder einen Anspruch: ohne dass sie ihm Verpflichtungen auferlegt. Derartige Geschäftsordnungen können, wie auch im Schrifttum allgemein anerkannt ist<ref>vgl. u.a Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, S. 32; Staudinger-Going, 11a Aufl. Anm. 1 zu § 25 BGB; Erman-Westermann, 3. Auf1., Anm. 1 zu § 23 BGB</ref>, außerhalb der Satzung von dem betreffenden Organ selbst oder, wenn die Satzung das anders vorschreibt, von dem hierzu besonders ermächtigten Vereinsorgan aufgestellt werden. Denn sie gehören nicht zu den das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen, die als "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenonauen werden müssen<ref>BGB § 25, BGB § 71 Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind."<ref>BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268 Seite 14 f.</ref>
Fußnoten
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