Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
{{:Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen}} | {{:Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen}} | ||
− | ==[[Geschäftsordnung eines | + | ==[[Geschäftsordnung eines Vereinsorgans]]== |
− | {{:Geschäftsordnung eines | + | {{:Geschäftsordnung eines Vereinsorgans}} |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 4. Mai 2020, 09:03 Uhr
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird nach BGB § 25, soweit sie nicht auf den BGB § 26 ff. beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1
- den Zweck,
- den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
- den Sitz des Vereins
enthalten und ergeben,
- dass der Verein eingetragen werden soll.
Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen
Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen müssen als "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden<ref>BGB § 25, BGB § 71 Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind.<ref>BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268 Seite 14 f.</ref>
Geschäftsordnung eines Vereinsorgans
"An die Geschäftsordnung eines Vereinsorgans ist dieses gebunden und auf deren Beachtung hat das Mitglied nur unter dem Gestchtspunkt der Gleichbehandlung aller betroffenen Mitglieder einen Anspruch: ohne dass sie ihm Verpflichtungen auferlegt. Derartige Geschäftsordnungen können, wie auch im Schrifttum allgemein anerkannt ist<ref>vgl. u.a Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, S. 32; Staudinger-Going, 11a Aufl. Anm. 1 zu § 25 BGB; Erman-Westermann, 3. Auf1., Anm. 1 zu § 23 BGB</ref>, außerhalb der Satzung von dem betreffenden Organ selbst oder, wenn die Satzung das anders vorschreibt, von dem hierzu besonders ermächtigten Vereinsorgan aufgestellt werden. Denn sie gehören nicht zu den das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen, die als "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenonauen werden müssen<ref>BGB § 25, BGB § 71 Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind."<ref>BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268 Seite 14 f.</ref>
Normen
- BGB § 25: Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
- BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>