Untergliederung eines eingetragenen Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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===Landgerichte===
 
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* {{LG Frankfurt am Main 2/3 O 256/78}}
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* {{LG Frankfurt am Main 2/3 O 256/78}} (Passive [[Parteifähigkeit]] eines SPD-Ortsvereins)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 1. Mai 2020, 16:01 Uhr

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 19.03.1984 - II ZR 168/83 (DLRG) = BGHZ 90, 331: Untergliederungen eines Vereins können die Rechtsform eines nicht-rechtsfähigen Vereins haben, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, dafür handlungsfähige Organisation wahrnehmen. Nicht erforderlich ist, daß Zweck und Organisation der Untergliederung in einer von dieser beschlossenen Satzung festgelegt sind; sie können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Landgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>