Einkommensteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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*12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). | *12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). | ||
− | Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 | + | Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach [http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes] vereinnahmt werden ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 2 GFRG]). |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 24. Juli 2013, 07:43 Uhr
Die Gemeinden erhalten nach Art. 106 Abs. 5 GG einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
Nach § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) erhalten die Gemeinden
- 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
- 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden (§ 1 Satz 2 GFRG).