Deckungsfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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"[[Deckungsfähigkeit]] ist im [[Haushaltsrecht]] öffentlicher Haushalte ein Instrument, mit dessen Hilfe die [[Grundsatz der sachlichen Bindung|sachliche Bindung]] einzelner Ausgaben an den vorgegebenen Ausgabentitel durchbrochen werden kann, um bei einem [[Haushaltstitel]] mehr Ausgaben zu leisten als im [[Haushaltsplan]] veranschlagt oder zugewiesen wurde, was jedoch Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Titeln voraussetzt."<ref>Seite „Deckungsfähigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. Januar 2015, 17:38 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deckungsf%C3%A4higkeit&oldid=137879889 (Abgerufen: 25. August 2015, 13:33 UTC) </ref>
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"[[Deckungsfähigkeit]] ist im [[Haushaltsrecht]] öffentlicher Haushalte ein Instrument, mit dessen Hilfe die [[Grundsatz der sachlichen Bindung|sachliche Bindung]] einzelner Ausgaben an den vorgegebenen Ausgabentitel durchbrochen werden kann, um bei einem [[Haushaltstitel]] mehr Ausgaben zu leisten als im [[Haushaltsplan]] veranschlagt oder zugewiesen wurde, was jedoch Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Titeln voraussetzt."<ref>Seite „Deckungsfähigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. Januar 2015, 17:38 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deckungsf%C3%A4higkeit&oldid=137879889 (Abgerufen: 25. August 2015, 13:33 UTC) </ref><noinclude>
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==Echte Deckungsfähigkeit==
  
 
Wenn im [[Haushaltsplan]] nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im [[Verwaltungshaushalt]], die zu einem [[Budget]] gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die [[Personalausgaben]] und für Ausgaben in den einzelnen [[Sammelnachweis]]en, wenn sie nicht zu einem [[Budget]] gehören. ({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 1)
 
Wenn im [[Haushaltsplan]] nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im [[Verwaltungshaushalt]], die zu einem [[Budget]] gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die [[Personalausgaben]] und für Ausgaben in den einzelnen [[Sammelnachweis]]en, wenn sie nicht zu einem [[Budget]] gehören. ({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 1)
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[[Verfügungsmittel]] und vermischte Ausgaben dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. ({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 3)
 
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{{KommHV-Kameralistik 18}} Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im [[Vermögenshaushalt]] und [[Verpflichtungsermächtigung]]en entsprechend. (({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 4)
  
 
Ausgaben eines [[Budget]]s im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im [[Vermögenshaushalt]] für '''einseitig deckungsfähig''' erklärt werden. ({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 5)
 
Ausgaben eines [[Budget]]s im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im [[Vermögenshaushalt]] für '''einseitig deckungsfähig''' erklärt werden. ({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 5)
  
Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.<noinclude>
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Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
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==Unechte Deckungsfähigkeit==
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Nach {{KommHV-Kameralistik 17}} Abs. 3 kann im [[Haushaltsplan]] bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des [[Verwaltungshaushalt]]s bestimmte Ausgabenansätze erhöhen oder bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenansätze vermindern.Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus [[Steuern]], allgemeinen [[Zuweisung]]en und [[Umlage]]n.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* {{KommHV-Kameralistik 18}} '''Deckungsfähigkeit'''
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* {{KommHV-Kameralistik 17}} [[Zweckbindung von Einnahmen]]
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* {{KommHV-Kameralistik 18}} [[Deckungsfähigkeit]]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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===Lexika===
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Deckungsf%C3%A4higkeit Wikipedia]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Deckungsf%C3%A4higkeit Wikipedia]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 151 f.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
  
 
* [[Budget]]
 
* [[Budget]]
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* [[Deckungsreserve]]
 
* [[Grundsatz der sachlichen Bindung]]
 
* [[Grundsatz der sachlichen Bindung]]
  

Aktuelle Version vom 2. Mai 2016, 22:23 Uhr

Deckungsfaehigkeit.png

"Deckungsfähigkeit ist im Haushaltsrecht öffentlicher Haushalte ein Instrument, mit dessen Hilfe die sachliche Bindung einzelner Ausgaben an den vorgegebenen Ausgabentitel durchbrochen werden kann, um bei einem Haushaltstitel mehr Ausgaben zu leisten als im Haushaltsplan veranschlagt oder zugewiesen wurde, was jedoch Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Titeln voraussetzt."<ref>Seite „Deckungsfähigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. Januar 2015, 17:38 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deckungsf%C3%A4higkeit&oldid=137879889 (Abgerufen: 25. August 2015, 13:33 UTC) </ref>

Echte Deckungsfähigkeit

Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die Personalausgaben und für Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen, wenn sie nicht zu einem Budget gehören. (KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 1)

Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. (KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 2)

Verfügungsmittel und vermischte Ausgaben dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. (KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 3)

KommHV-Kameralistik § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. ((KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 4)

Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. (KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 5)

Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

Unechte Deckungsfähigkeit

Nach KommHV-Kameralistik Art. 17 Abs. 3 kann im Haushaltsplan bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze erhöhen oder bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenansätze vermindern.Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

Normen

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 151 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references />