Untreue: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.br.de/nachrichten/schwaben/inhalt/bad-woerishofen-fremdenverkehrsabgabe-100.html br.de vom 29.04.2016 - Streit um Kurbeiträge - Bad Wörishofer Bürgermeister contra Stadtrat]:  
 
* [http://www.br.de/nachrichten/schwaben/inhalt/bad-woerishofen-fremdenverkehrsabgabe-100.html br.de vom 29.04.2016 - Streit um Kurbeiträge - Bad Wörishofer Bürgermeister contra Stadtrat]:  
 
**"Bad Wörishofen streitet über die Fremdenverkehrsabgabe von der Therme an die Stadt. Bürgermeister Gruschka weigert sich, die vom Stadtrat beschlossenen Bescheide zu unterschreiben."  
 
**"Bad Wörishofen streitet über die Fremdenverkehrsabgabe von der Therme an die Stadt. Bürgermeister Gruschka weigert sich, die vom Stadtrat beschlossenen Bescheide zu unterschreiben."  
**Der neue Bürgermeister von Bad Wörishofen macht es richtig: "Wer Fremdenverkehrsbeiträge nicht satzungsgemäß geltend mache, setze sich dem strafrechtlichen Risiko aus, wegen [[Untreue]] verurteilt zu werden, findet Gruschka. Im Abgabenrecht dürften weder Vergleiche noch sonstige Vereinbarungen getroffen werden, die letztlich auf einen [[Erlass (Abgaben)|Erlass]] hinauslaufen."  
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**Der neue Bürgermeister von Bad Wörishofen macht es richtig: "Wer Fremdenverkehrsbeiträge nicht satzungsgemäß geltend mache, setze sich dem strafrechtlichen Risiko aus, wegen [[Untreue]] verurteilt zu werden, findet Gruschka. Im [[Abgabenrecht]] dürften weder [[Vergleich]]e noch sonstige Vereinbarungen getroffen werden, die letztlich auf einen [[Erlass (Abgaben)|Erlass]] hinauslaufen."  
 
* [http://www.allgaeuhit.de/Unterallgaeu-Bad-Woerishofen-Bad-Woerishofen-Buergermeister-haelt-Stadtratsbeschluss-fuer-rechtswidrig-Fremdenverkehrsabgabe-im-Thermenfall-erhitzt-die-Gemueter-article10015381.html allgaeuhit.de vom 29.04.2016]: "Die Berechnung und die Festsetzung der Fremdenverkehrsbeiträge muss die Stadtverwaltung nach ihrer Satzung und der Rechtsprechung vornehmen. Die Stadtverwaltung und der Stadtrat haben hinsichtlich der Höhe der Beiträge keinen [[Entscheidungsspielraum]] und sind an den [[Gleichheitssatz]] gebunden. Es besteht eine [[Vermögensbetreuungspflicht]] die Beiträge geltend zu machen, insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Haushaltssituation. Werden Fremdenverkehrsbeiträge nicht satzungsgemäß erhoben, entsteht der Stadt ein Schaden. Ob eine mündliche Zusage des Bürgermeisters S. erfolgte, Fremdenverkehrsbeiträge nicht zu verlangen, ist unbeachtlich, denn die Zusage wäre mangels [[Schriftform]] unwirksam. Zudem rechtfertigen wirtschaftliche Erwägungen wie z.B. Betriebe anzusiedeln, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten oder in Aussicht gestellte Investitionen keinen Beitragserlass!"
 
* [http://www.allgaeuhit.de/Unterallgaeu-Bad-Woerishofen-Bad-Woerishofen-Buergermeister-haelt-Stadtratsbeschluss-fuer-rechtswidrig-Fremdenverkehrsabgabe-im-Thermenfall-erhitzt-die-Gemueter-article10015381.html allgaeuhit.de vom 29.04.2016]: "Die Berechnung und die Festsetzung der Fremdenverkehrsbeiträge muss die Stadtverwaltung nach ihrer Satzung und der Rechtsprechung vornehmen. Die Stadtverwaltung und der Stadtrat haben hinsichtlich der Höhe der Beiträge keinen [[Entscheidungsspielraum]] und sind an den [[Gleichheitssatz]] gebunden. Es besteht eine [[Vermögensbetreuungspflicht]] die Beiträge geltend zu machen, insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Haushaltssituation. Werden Fremdenverkehrsbeiträge nicht satzungsgemäß erhoben, entsteht der Stadt ein Schaden. Ob eine mündliche Zusage des Bürgermeisters S. erfolgte, Fremdenverkehrsbeiträge nicht zu verlangen, ist unbeachtlich, denn die Zusage wäre mangels [[Schriftform]] unwirksam. Zudem rechtfertigen wirtschaftliche Erwägungen wie z.B. Betriebe anzusiedeln, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten oder in Aussicht gestellte Investitionen keinen Beitragserlass!"
 
* [http://www.br.de/nachrichten/unterfranken/inhalt/buergermeister-randersacker-amtsgericht-100.html br.de vom 15.04.2016 - Strafbefehl wegen Untreue - Randersackerer Bürgermeister lenkt ein]: "...der suspendierte Bürgermeister von Randersacker, hat nun doch einen Strafbefehl wegen Untreue akzeptiert. Er zog seinen Einspruch gegen das Strafmaß von zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung in einer Verhandlung am Amtsgericht Würzburg zurück." ...Der Bürgermeister, der vor seiner Amtszeit immerhin 10 Jahre beim Verfassungsschutz und 3 Jahre bei der Kripo war, "ist wegen Untreue verurteilt, weil er sich auf eigene Anordnung widerrechtlich insgesamt 100 nicht genommene Urlaubstage mit rund 25.000 Euro hat auszahlen lassen. Das ist beamtenrechtlich jedoch nicht zulässig. Vor dem Hintergrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Beamter wollten Richter und Staatsanwältin dem suspendierten Rathauschef nicht abnehmen, nicht zu wissen, dass nicht genommene Urlaubstage bei Beamten nicht ausbezahlt werden können."
 
* [http://www.br.de/nachrichten/unterfranken/inhalt/buergermeister-randersacker-amtsgericht-100.html br.de vom 15.04.2016 - Strafbefehl wegen Untreue - Randersackerer Bürgermeister lenkt ein]: "...der suspendierte Bürgermeister von Randersacker, hat nun doch einen Strafbefehl wegen Untreue akzeptiert. Er zog seinen Einspruch gegen das Strafmaß von zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung in einer Verhandlung am Amtsgericht Würzburg zurück." ...Der Bürgermeister, der vor seiner Amtszeit immerhin 10 Jahre beim Verfassungsschutz und 3 Jahre bei der Kripo war, "ist wegen Untreue verurteilt, weil er sich auf eigene Anordnung widerrechtlich insgesamt 100 nicht genommene Urlaubstage mit rund 25.000 Euro hat auszahlen lassen. Das ist beamtenrechtlich jedoch nicht zulässig. Vor dem Hintergrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Beamter wollten Richter und Staatsanwältin dem suspendierten Rathauschef nicht abnehmen, nicht zu wissen, dass nicht genommene Urlaubstage bei Beamten nicht ausbezahlt werden können."

Version vom 30. April 2016, 16:10 Uhr

Übersicht

Nach StGB § 266 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm

Missbrauchstatbestand (Alt. 1) Treubruchtatbestand (Alt. 2)
  • durch Gesetz,
  • behördlichen Auftrag oder
  • Rechtsgeschäft
  • eingeräumte Befugnis,
    • über fremdes Vermögen zu verfügen oder
    • einen anderen zu verpflichten,
  • mißbraucht
oder
  • die ihm kraft Gesetzes,
  • behördlichen Auftrags,
  • Rechtsgeschäfts oder eines
  • Treueverhältnisses
  • obliegende Pflicht,
  • fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,
  • verletzt
und
dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Prüfungsschema<ref>Quelle: http://juraschema.de/index.php?thema=stgb266 - abgerufen am 04.08.2014 um 16:11 Uhr</ref>

Tatbestand StGB § 266

Objektiver Tatbestand

Missbrauchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1
  • Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  • Missbrauch der eingeräumten Befugnis
    • Rechtliches Können (im Außenverhältnis) überschreitet
    • Rechtliches Dürfen (im Innenverhältnis)

Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>.

Treubruchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2

Ob die Gemeinderäte eine eigene Vermögensbetreuungspflicht trifft, ist strittig<ref>zum Streitstand siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 21 ff.</ref>

Nachteilszufügung

Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz -> objektiver Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Strafantrag, StGB § 266 II, StGB § 247, StGB § 248 a

Verjährung

Versuch

Die versuchte Untreue ist straflos<ref>Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 95</ref>.

Einzelfälle

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Landgerichte (LG)

Amtsgerichte (AG)

Publikationen

Dissertationen

Fachbücher

Handbücher

  • Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Verlag C.F. Müller, Heidelberg, 3. Aufl. 2011, ISBN 9783811437210

Presseberichte

Online-Publikationen

Beiträge in Fachzeitschriften

Zitate

Siehe auch

Fußnoten

<references />