Dienstaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde ({{GO 37}} Abs. 4).
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Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die [[Beamter|Beamten]] und [[Arbeitnehmer]] der Gemeinde ({{GO 37}} Abs. 4).
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 6. Oktober 2015, 21:09 Uhr

Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde (GO Art. 37 Abs. 4).

Normen

Rechtsprechung