Dienstaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde ({{GO 37}} Abs. 4). | + | Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die [[Beamter|Beamten]] und [[Arbeitnehmer]] der Gemeinde ({{GO 37}} Abs. 4). |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 6. Oktober 2015, 21:09 Uhr
Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde (GO Art. 37 Abs. 4).
Normen
- (GO Art. 37 Abs. 4