Wirtschaftsförderung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Oktober 2014, 09:17 Uhr
Die Wirtschaftsförderung ist eine gemeindliche Aufgabe<ref>Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand Oktober 2007, Erl. 1 letzter Absatz zu Art. 57 GO; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand Oktober 2007, Erl. 16 zu Art. 57 GO; Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand Juli 2007, Erl. 2 zu Art. 57 GO</ref>.
Arten
Man unterscheidet zwischen indirekter und direkter Wirtschaftsförderung:
Indirekte Wirtschaftsförderung
Indirekte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf "Maßnahmen, die nicht unmittelbar in den Wirtschaftsprozess eingreifen"<ref>Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>.
Beispiele<ref>nach Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>:
- Schaffung günstiger Rahmenbedingungen
- in der Stadtplanung,
- in der lokalen Infrastruktur
- bei den Hebesätzen
- Schaffung von von Industrie- und Gewerbeflächen, u. a.
Direkte Wirtschaftsförderung
Direkte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf einen einzelnen Betrieb. Beispiele:
- Investitionszuschuss
- Beitragserlass
- Abgabe von Grundstücken unter dem Verkehrswert
Siehe auch
Fußnoten
<references />