Kanalisation

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Burgkunstadt

Kanalnetz

Das Kanalnetz der Stadt Burgkunstadt weist zum Stand 31.12.2013 folgende Daten auf<ref>Quelle: Auskunft des Bayerischen Landesamts für Statistik vom 13.06.2016</ref>.

Position des Bürgervereins im Wahlprogramm "Burgkunstadt 2020"

Die Mitgliederversammlung des Bürgervereins hat am 8.1.2014 folgende Position beschlossen:

Wir fordern eine Überprüfung der Planungen und Lösungsmöglichkeiten durch alternative Planungs- bzw. Ingenieurbüros.

Kanalanschlüsse

2012: Kanalanschlüsse an die zentrale Kläranlage

Aus dem Jahresbericht der Stadt Burgkunstadt 2012, S. 33:

"Im Juni 2012 begannen die Bauarbeiten zum Anschluss von Hainweiher an die städtische Kläranlage in der Hainweiherer Straße. Hier wurde das letzte Haus angeschlossen. Die Kunststoffrohre für den Schmutzwasserkanal wurden entlang der Ortsverbindungsstraße nach Hainweiher verlegt. Über ein Pumpwerk, das in einem Feldweg zwischen dem Hainweiherer Feuerwehrhaus und dem letzten Wohnhaus unterirdisch angelegt wurde, wird das Abwasser nach Burgkunstadt transportiert. An dieses Pumpwerk wird Ebneth im Jahr 2013 angeschlossen. In Hainweiher werden 22 Grundstücke im Trennsystem (jeweils ein eigener Kanal für Abwasser und Regenwasser) angeschlossen. Für die Anwesen nördlich von Hainweiher und für Meuselsberg sind Kleinkläranlagen vorgesehen, die die Grundstückseigentümer selbst errichten sollen. Die Gesamtkosten für den Kanalanschluss von Ebneth und Hainweiher hat das Ingenieurbüro Miller auf rund 1,2 Millionen Euro geschätzt. Darauf erwartet die Stadt einen staatlichen Zuschuss von 20 Prozent. Die restlichen Kosten werden etwa zur Hälfte von den Anliegern mit Beiträgen und über die Globalrechnung der Abwassergebühr finanziert."<ref>Quelle: Jahresbericht der Stadt Burgkunstadt 2012, S. 33</ref>

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4671 (Teil 3 Ziffer 2.3.4: Gewässerverunreinigung (StGB § 324) im Falle des Unterbleibens einer erforderlichen Abwassersanierung)

Presseberichte

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Vergabekammern

  • VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2002 - 1 VK 54/02: "Der Ag hat im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes ... die Prüfung und Sanierung der Entwässerungsleitungen für einen Teilabschnitt der Bundesautobahn ... . nach VOB öffentlich ausgeschrieben.<ref>Abs. 5</ref> "Die Ausschreibung ist nach VOB/A erfolgt. Für die Annahme von Bauaufträgen ist Voraussetzung, dass sie als Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten zum Ziel haben, also werkvertraglich nach den §§ 631 ff. BGB einzuordnen sind (BayObLG, Beschl. v. 29.03.2000, NZBau 2000, 594 f.). Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um eine Bauleistung i.S.v. § 1 VOB/A und nicht um eine Dienstleistung. Damit ist vom Schwellenwert des § 2 Ziff. 4 VgV auszugehen. Nach dem Wortlaut von § 1 VOB/A sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Gemäß § 1 Abs. 4 Ziff. 1 FStrG gehören zum Straßenkörper einer Bundesfernstraße auch die Entwässerungsanlagen. Sie sind damit Teil der baulichen Anlage Straße, der durch die ausgeschriebenen Reinigungs- und Sanierungsarbeiten auf Schäden untersucht und repariert und dadurch instand gehalten werden soll. Diese Instandhaltung stellt sich somit als Substanzpflege dar, die an der baulichen Anlage als solcher vorgenommen wird, um sie in ihrer Funktionalität zu erhalten, so dass dies ohne Zweifel als Bauleistung einzuordnen ist. Gegenstand der vorliegenden Leistungen ist die Prüfung der aus Beton- und Stahlbeton hergestellten Entwässerungsleitungen der BAB ... im Bereich von Betriebskilometer 790,5 bis Betriebskilometer 805,2 auf Schadhaftigkeit. Sofern insbesondere aufgrund von Druckprüfungen Undichtigkeiten festgestellt werden, sind diese „mittels Kurz-, Long- und Inliner-Technik einwandfrei und auf Dauer beständig so lange zu sanieren bzw. instand zu setzen, bis die erneute abschließende Dichtigkeitsprüfung pro Haltung einen positiven Prüfbefund nach DIN EN 1610 ergibt. Die Einordnung der Maßnahme als Bauleistung ist demnach nicht zweifelhaft."<ref>Abs. 37 ff.</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references />