Stadtverordnung Burgkunstadt

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Die Stadtverordnung war von 1935 bis 1945 das auf Basis der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 zur Stadtverwaltung berufene Kollegialorgan der Stadt Burgkunstadt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1935 wurde der Burgkunstadter Stadtrat abgesetzt und durch die neu gebildete „Stadtverordnung“, bestehend aus zehn NSDAP-Fraktionären, ersetzt. Die Stadtverordnung bestand aus acht Ratsherren sowie zwei Beigeordneten. Hinzu kam noch das Amt des Bürgermeisters. Alle Amtsträger behielten ihre Mandate bis April 1945.

Bildung und Zusammensetzung der Stadtverordnung

Die neuen Amtsträger wurden durch den Lichtenfelser NSDAP-Kreisleiter Lorenz Kraus auf Grundlage der §§ 48 ff. DGO (Deutsche Gemeindeordnung, 1935) berufen. Am 24. September 1935 setzte er die Ratsherren wie folgt fest:<ref name="A97-65">StdA Burgkunstadt: A 97 - Vollzug der deutschen Gemeindeordnung, Hauptsatzung der Gemeinde Burgkunstadt 1935 – 1936, S. 65</ref>

  • Buchka, Rudolf („Rudi“)
  • Daum, Heinrich
  • Hofmann, Andreas
  • Oppel, Josef
  • Pühlhorn, Johann („Hans“) <ref name="A703-335">StdA Burgkunstadt: A 703 - Meldung der Mitgliedschaft in der NSDAP mit Polizei-Berichten zur Wehrstammkartei 1935 – 1946, S. 335</ref>
  • Püls, Georg
  • Schneider, Johann
  • Schuhmann, Georg

Als nach § 6 Abs. 1 DGO zur Vertretung des Bürgermeisters vorgesehene Beigeordnete wurden durch Lorez Kraus am 25. September 1935 berufen:<ref name="A97-65" />

  • Dumrauf, Hans
  • Appel, Hans

Für Hans Appel stand die Bestätigung durch das Bezirksamt Lichtenfels im Dezember 1935 noch aus. Hans Dumrauf, der wie Feuersinger dem Stadtrat bereits seit dem 5. März 1933 angehört hatte und das Amt des zweiten Bürgermeisters schon seit einiger Zeit ausführte, behielt aufgrund eines Nachtrags zur DGO vom Mai 1935 vorläufig noch die Amtsbezeichnung "Zweiter Bürgermeister" bis zum 5. März 1937.<ref name="A97-65" />

Die neuen Amtsträger wurden durch Bürgermeister Dr. Leo Feuersinger zum 1. Oktober 1935 verpflichtet, beeidigt und mit ihren vorgeschriebenen Anstellungsurkunden ausgestattet.<ref name="A97-65" /> Die nach § 58 DGO optional berufbaren Beiräte wurden durch Feuersinger mit keinen konkreten Personen besetzt, sondern sollten nur bei Bedarf zu Einzelthemen berufen werden.<ref name="A97-65" />

Aus ihren Ämtern im Stadtrat wurden die Ratsherren Karl Erhardt, Hans Früchtel (NSDAP),<ref name="A703-119">StdA Burgkunstadt: A 703 - Meldung der Mitgliedschaft in der NSDAP mit Polizei-Berichten zur Wehrstammkartei 1935 – 1946, S. 119</ref> Albrecht Häusinger und Christian Schmiedel (NSDAP) mit Bildung der Stadtverordnung zum 1. Oktober 1935 entlassen.<ref name="A97-49">StdA Burgkunstadt: A 97 - Vollzug der deutschen Gemeindeordnung, Hauptsatzung der Gemeinde Burgkunstadt 1935 – 1936, S. 49</ref>

Hauptsatzung

Durch die Stadtverortnung und Bürgermeister Feuersinger wurde am 12. Juni 1936 die nach § 3 Abs. 2 DGO vorgesehene Hauptsazuung mit Zustimmung des Beauftragten der NSDAP wie folgt erlassen:<ref name="A97-69">StdA Burgkunstadt: A 97 - Vollzug der deutschen Gemeindeordnung, Hauptsatzung der Gemeinde Burgkunstadt 1935 – 1936, S. 69</ref>

§ 1. Dem Bürgermeister stehen zwei Beigeordnete zur Seite.
§ 2. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt 8.
§ 3. Der Bürgermeister kann nach Bedarf Beiräte zur Mitwirkung in bestimmten Einzelfragen berufen.
§ 4. Der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Gemeinderäte tragen bei feierlichen Anlässen das Braunhemd.
§ 5. Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung von jährlich 800.-- ℛℳ.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

Siehe auch