Gesplittete Abwassergebühr

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Hintergrund<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>

"Die Kosten für die Beseitigung und Aufbereitung von Regen- und Schmutzwasser, das in die Kanalisation geleitet wird, wurden in Deutschland zunächst lediglich über eine einzige Abwassergebühr abgerechnet. Nach mehreren Gerichtsurteilen müssen in bestimmten Fällen zwei verschiedene Gebühren berechnet und erhoben werden: die Gebühr für Niederschlagswasser und die Gebühr für Schmutzwasser. Beide sind Teil der Wasser- und Abwasserkosten in Deutschland. Im Gegensatz dazu wurde beim einheitlichen Frischwassermaßstab die Abführung des Oberflächen- und Niederschlagswassers meist durch einen pauschalen Aufschlag auf die Abwassergebühr erhoben. Dessen Höhe wiederum richtete sich dabei nach dem jeweiligen Verbrauch von Frischwasser."<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>

Erfordernis der Einführung<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>

"Die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) nach dem modifizierten Frischwassermaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklich, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nur geringfügig sind. Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Kosten der gesamten Entwässerungseinrichtung nicht mehr als 12% beträgt<ref>BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84</ref>. Im Zweifelsfall trägt die Kommune die Beweislast, dass von der Erhebung einer gesplitteten Abwassergebühr abgesehen werden kann<ref>BayVGH, Beschluss vom 31.03.2003 - 23 B 02.1937</ref>."<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>

In Burgkunstadt liegt der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Kosten der gesamten Entwässerungseinrichtung seit etwa dem Jahr 2003 über 12%, aktuell bei ca. 22% (Stand Oktober 2014).

Der Stadtrat Burgkunstadt hat in seiner Sitzung am 14.04.2015 die Einführung der gesplitteten Abwasergebühr beschlossen.

Stadtrat

Beispiele

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberverwaltungsgerichte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

Lokalpresse

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Gerichtsverfahren

Lokale Berichterstattung

BLOG-Beiträge

FAQ

Siehe auch

Fußnoten

<references />