Regiebetrieb
Regiebetriebe sind Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (GO Art. 88 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1) Die Gemeinde kann diese ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist (GO Art. 88 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2). Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. (GO Art. 88 Abs. 6 Satz 2)
Stadt Burgkunstadt
- Wasserversorgung
- Abwasserbeseitigung
- Photovoltaikanlagen
- Friedhof
- Freibad
- Schustermuseum
- Forstwirtschaft
Normen
- GO Art. 88 Abs. 6
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 88