Photovoltaikanlage

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Burgkunstadt

Unternehmen in Burgkunstadt

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Photovoltaikanlagen der Stadt Burgkunstadt (Stand: Dezember 2011)<ref>Quelle: Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 43</ref>

Mittelschule Burgkunstadt

  • Jährliche Leistung: 25.800 kWh
  • CO2-Ersparnis pro Jahr: 18.060 kg

Feuerwehrhaus Mainroth

  • Jährliche Leistung: 7.200 kWh
  • CO2-Ersparnis pro Jahr: 5.040 kg

Feuerwehrhaus Gärtenroth

  • Jährliche Leistung: 6.200 kWh
  • CO2-Ersparnis pro Jahr: 4.340 kg

Verwaltungsgebäude Bauhof

  • Jährliche Leistung: 15.200 kWh
  • CO2-Ersparnis pro Jahr: 10.640 kg

Garagentrakt Bauhof

  • Jährliche Leistung: 14.500 kWh
  • CO2-Ersparnis pro Jahr: 10.150 kg

Nebengebäude Bauhof<ref>Errichtet 2011, Kosten 54.000 € Quelle: Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 42</ref>

  • Jährliche Leistung: 13.000 kWh
  • CO2-Ersparnis pro Jahr: 9.100 kg

Feuerwehrhaus Kirchlein<ref>Errichtet 2011, Kosten 27.600 € - Quelle: Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 43</ref>

  • Jährliche Leistung: 9.400 kWh
  • CO2-Ersparnis pro Jahr: 6.580 kg

Gesamtleistung pro Jahr: 91.300 kWh

  • Gesamt-CO2-Ersparnis pro Jahr: 63.910 kg

Photovoltaikanlagen von Privatunternehmen in Burgkunstadt

Entwicklung in Bayern

2015

In Bayern sind über 500.000 Photovoltaikanlagen mit 11 GW an Photovoltaik-Nennleistung installiert. In sonnenreichen Jahren können diese rein rechnerisch 12 % des gesamten Stromverbrauchs in Bayern decken. (Im Vergleich 2013: 9,9 GW).<ref>Quelle: http://www.vbew.de/index.php?id=94&tx_ttnews[tt_news]=219&cHash=c436b012bebf10abbc1187e38388999b - abgerufen am 10.05.2016 um 13:36 Uhr</ref> Das Ziel von 16% Solarstromanteil bis 2021 wird in Bayern wohl erreichbar sein.<ref>Quelle: http://www.oekonews.at/index.php?mdoc_id=1106496 - abgerufen am 10.06.2016 um 13:37 uhr</ref> Ein Atomkraftwerk produziert im Vergleich etwa 20 Giga-Watt Strom.<ref>Quelle: http://www.contratom.de/2014/03/06/studie-zur-versorgungssicherheit-in-bayern-akw-grafenrheinfeld-schon-heute-uberflussig/ - abgerufen am 10.05.2016 um 13:37 Uhr</ref>

2013

  • 9,9 GW<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 Seite 242</ref>

Errichten einer Photovoltaikanlage

"Der vergaberechtlich nicht definierte Begriff des Bauvorhabens ist weit zu verstehen, wie die umfangreiche und umfassende Aufzählung der Bautätigkeiten in den genannten Anhängen I und XII anzunehmen gebietet<ref>(so auch Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 99 GWB Rn. 160, 161)</ref>. Als Bauvorhaben ist danach jedes Vorhaben anzusehen, eine bauliche Anlage (ein Bauwerk) zu errichten oder zu ändern. Bauliche Anlagen (Bauwerke) sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dabei muss es sich nicht notwendig um Gebäude handeln (dies ist ein Unterbegriff), mithin um überdachte Bauwerke mit Räumen, die betreten werden können und der Aufnahme von Menschen, Tieren oder Waren dienen. Bauliche Anlagen (Bauwerke) können zum Beispiel auch Werbeanlagen, Fahrradabstellanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie im Streitfall ebenso eine Deponieabdichtung und eine Photovoltaikanlage sein."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 35/13</ref>

"Eine auf dem Dach eines Gebäudes installierte Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat<ref>(BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013, VIII ZR 318/12; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Januar 2013, 2 U 47/12; OLG München, Urteil vom 14. Januar 2014, 28 U 883/13; OLG Naumburg, Urteil vom 20. Februar 2014, 1 U 86/13; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. April 2014, 1 U 18/13; OLG Köln, Urteil vom 28. Mai 2014, 2 U 107/13)</ref>."<ref>OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015 - 1 U 154/14</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13: "Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt. Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 – VII ZR 287/95, BauR 1997, 1018; Abweichung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 = NZBau 2014, 558)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

  • OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2015 - 1 U 51/15: "erursacht nur die Montage einer Solaranlage Schäden, greift nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB ein.(Rn.44)"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015 - 1 U 154/14: "Eine auf dem Dach eines Gebäudes installierte Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat<ref>(BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013, VIII ZR 318/12; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Januar 2013, 2 U 47/12; OLG München, Urteil vom 14. Januar 2014, 28 U 883/13; OLG Naumburg, Urteil vom 20. Februar 2014, 1 U 86/13; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. April 2014, 1 U 18/13; OLG Köln, Urteil vom 28. Mai 2014, 2 U 107/13)</ref>."
  • OLG Köln, Urteil vom 28.05.2014 - 2 U 107/13 = IBR 2015, 15 - Dach-Photovoltaikanlage ist kein Bauwerk
  • OLG Naumburg, Urteil vom 20.02.2014 - 1 U 86/13: "Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Dach ist regelmäßig ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, auch fehlt es am Bauwerksbezug. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung als Bauleistungen führt wegen des weiter gefassten steuerrechtlichen Begriffes zu keiner anderen Einschätzung. Damit scheidet die Anwendbarkeit von § 648a BGB aus."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 35/13
    • "1. Bauaufträge nach der ersten Variante des § 99 Abs. 3 GWB betreffen in Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG oder in Anhang XII der Richtlinie 2004/17/EG abschließend aufgeführte Bauleistungen. Nur wenn die in den Anhängen aufgeführten Tätigkeiten Hauptgegenstand des Vertrags sind, kann sich der Vertrag auch auf Leistungen anderer Art, namentlich auf Lieferungen, beziehen, ohne deswegen den Charakter als Bauauftrag einzubüßen.
    • 2. Als Bauvorhaben ist jedes Vorhaben anzusehen, eine bauliche Anlage (ein Bauwerk) zu errichten oder zu ändern. Bauliche Anlagen (Bauwerke) sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dabei muss es sich nicht notwendig um Gebäude handeln.
    • 3. Zu einem Fall, in dem trotz eines Anteils von lediglich gut 30 % (Errichten einer Photovoltaikanlage auf einer stillgelegten Abfalldeponie) wegen der vertraglichen Bedeutung und des prägenden Charakters Bauleistungen als Hauptgegenstand des Auftrags anzusehen sind.
    • 4. Bauaufträge nach der zweiten Variante des § 99 Abs. 3 GWB beziehen sich auf vollständige Bauwerke (eine Gesamtheit), die spezifisch das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten nach Gruppe 45.2 der oben genannten Richtlinien-Anhänge sind (nicht aber von anderen Bauleistungen), und die ihrem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen sollen.
    • 5. Zur Abgrenzung von Sektorenbauaufträgen und dem allgemeinen Vergaberecht unterliegenden Lieferaufträgen.
    • 6. Der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist jedenfalls unbegründet, wenn eine Klage auf Schadensersatz aussichtslos ist (im Anschluss an OLG Celle, OLG Koblenz, OLG Jena)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Fachbücher

Ratgeber

Siehe auch

Fußnoten

<references />