Stadtratssitzung-2016-06-07: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt: | ||
+ | -Gemeinde Altenkunstadt | ||
+ | -Bund Naturschutz, Kreisgruppe Lichtenfels | ||
+ | -Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Coburg | ||
+ | -Deutsche Bahn AG | ||
+ | -Wasserwirtschaftsamt Kronach | ||
+ | -Landratsamt Lichtenfels | ||
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+ | Die Hinweise der Träger öffentlicher Belange wurden gewürdigt und folgende Beschlüsse gefasst: | ||
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+ | Zum Wasserrecht: | ||
+ | Landratsamt Lichtenfels, Schreiben vom 18.04.2016 | ||
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+ | ===Beschluss=== | ||
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+ | Vor in Kraft treten der Einbeziehungssatzung ist beim Landratsamt ein Antrag auf Zulassung einer | ||
+ | Abweichung nach § 78 Abs. 2 WHG für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im | ||
+ | Zusammenhang bebauten Ortsteil Burgkunstadt (Ausweisung von Bauflächen für die Fa. K.-E.-Fischer) im | ||
+ | festgesetzten Überschwemmungsgebiet zu stellen. | ||
+ | Folgende Regelungen zum Hochwasserschutz und Wasserabfluss sind in die verbindlichen Festsetzungen | ||
+ | aufzunehmen: | ||
+ | Bauvorhaben sind so zu errichten, dass | ||
+ | -eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind (§ 78 | ||
+ | Abs. 2 Nr. 3 WHG), | ||
+ | -der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden ((§ 78 Abs. 2 | ||
+ | Nr. 4 WHG), | ||
+ | -die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum | ||
+ | umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs. 2 Nr. 5 WHG) | ||
+ | -der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird (§ 78 Abs. 2 Nr. 6 WHG) | ||
+ | -keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind (§ 78 Abs. 2 Nr. | ||
+ | 7 WHG) | ||
+ | -die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind (§ 78 Abs. 2 Nr. 8 WHG) | ||
+ | -bei einem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, | ||
+ | keine baulichen Schäden zu erwarten sind (§ 78 Abs. 2 Nr. 9 WHG) | ||
+ | Der verlorengehende Retentionsraum ist im Baugenehmigungsverfahren plausibel zu ermitteln. Der ermittelte | ||
+ | Retentionsraumverlust muss zeit- und umfangsgleich im funktionalen Zusammenhang mit der jeweiligen | ||
+ | Einzelbaumaßnahme ausgeglichen werden. Die Ausgleichsgrundstücke sind zu bezeichnen, eine Darstellung | ||
+ | des Urgeländes sowie des Geländes nach Profilierung in Planform festzuhalten sowie der ausgeführte | ||
+ | Kubaturabtrag zu ermitteln. Die Unterlagen sind zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen und evtl. | ||
+ | erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen zu beantragen. | ||
+ | Den Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes kann so nicht nachgekommen werden, da durch die Satzung | ||
+ | eine konkrete Bebauung nicht geregelt ist. Hydraulische Berechnungen sowie Berechnungen hinsichtlich des | ||
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+ | Wasserwirtschaftsamt Kronach und das Landratsamt Lichtenfels zur Absprache des weiteren Vorgehens zu | ||
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+ | Dass der Verlust der landwirtschaftlichen Flächen nach Möglichkeit mit der Verpachtung von | ||
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+ | Einbeziehungssatzung einzig und allein für die Fa. Fischer erlassen wird. | ||
+ | Gemeinde Altenkunstadt, Schreiben vom 09.05.2016 | ||
+ | Die Belange der Gemeinde Altenkunstadt sind durch den Erlass der Einbeziehungssatzung nicht berührt. | ||
+ | Beschlussvorschlag: | ||
+ | Der Stadtrat beschließt gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch die Einbeziehungssatzung für den Stadtbereich | ||
+ | Burgkunstadt (Bereich Firma K.-E.-Fischer) in der Fassung vom 07.06.2016 mit den beschlossenen | ||
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+ | Burgkunstadt (Bereich Firma K.-E.-Fischer) in der Fassung vom 07.06.2016 mit den beschlossenen | ||
+ | Ergänzungen. | ||
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===06 Anlegung eines [[Kinderspielplatz Weidnitz|Kinderspielplatzes in Weidnitz]]=== | ===06 Anlegung eines [[Kinderspielplatz Weidnitz|Kinderspielplatzes in Weidnitz]]=== |
Version vom 8. Juni 2016, 09:02 Uhr
Bauausschuss
Gremium: Bauausschuss
Sitzungstag: Dienstag, 07. Juni 2016
Sitzungsbeginn: 19:00 Uhr
Ort, Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Öffentliche Tagesordnung<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>
01 Bauantrag auf Anbringung von Werbeanlagen am Anwesen Auwiese 2, Grundstück Flst.Nr. 1529/5 der Gemarkung Burgkunstadt (2016-0018)
02 Bauantrag auf Auffüllung einer Teilfläche des Grundstückes Flst.Nr. 424 der Gemarkung Kirchlein (2016-0016)
03 Bauantrag auf Errichtung einer Garage mit Carport auf dem Grundstück Flst.Nr. 57/6 der Gemarkung Weidnitz (Wolf-von-Schaumberg-Str. 18( (2016-0019)
04 Bauantrag auf Nutzungsänderung von Büroräumen in Wohnung in dem Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 173/1 der Gemarkung Neuses a.M. (Zehntweg 9) (2016-0017)
05 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.05.2016
Stadtrat
Gremium: Stadtrat
Sitzungstag: Dienstag, 07. Juni 2016
Sitzungsbeginn: 19:30 Uhr
Ort, Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Entschuldigt fehlt VrFl
Öffentliche Tagesordnung<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>
Anträge zur Tagesordnung
- ChFr: Top 17 in die öffentliche Sitzung vorziehen
Einstimmig angenommen
- WoSi: TOP 14 in die öffentliche Sitzung vorziehen und bei TOP 03 mit behandeln
Mit 1 Gegenstimme angenommen (KaWe)
01 Bekanntgaben
ChFr: Stadt hat über 1.1 Mio Förderung für den Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum erhalten, dank der Arbeit von SvDi und Herrn Pü. Das ist der höchste Fördersatz im Landkreis.
02 Vorstellung Glasfaser-Masterplan
Sachverhalt
Herr R. Firma NetConsult stellt den Plan vor:
Es ist geplant das gesamte Stadtgebiet mit allen Ortsteilen anzuschließen = A2256 Gebäude
Kosten ca. 11-12 Mio.
ca. 3-4 Mio. Einsparmöglichkeiten bestehen bei Synergien im Tiefbau
z.Zt. keine Fördermöglichkeit: Von der EU vorgegebene Fördergrenze 30 MB ist in den meisten Flächen bereits erreicht
03 Breitbandausbau im Rahmen des neuen bayerischen Förderprogramms; Information zum Ergebnis des Auswahlverfahrens
Sachverhalt
Herr R. Firma NetConsult stellt das Angebot zum Breitbandausbau für die Stadtteile Meuselsberg, Kaltenreuth, Gewerbegebiet Seewiese und In der Au, Mainklein, Mainroth, Eben, Lopphof, Flurholz, Kirchlein, Hainzendorf, Reuth, Gärtenroth und Wildenroth) vor. Das Angebot wird in der nichtöffentlichen Sitzung mit Vergabebeschlussvorschlag vorgestellt.
Es gab einen Bewerber, Telekom. Geplante Inbetriebnahme August 2017
701.542 € Angebotsumme für alle Betreiche
659.387 € Angebotsumme für Los 2-7 = Alle Bereiche bis auf 1 Haus in Meuselsberg. (Dieses hat eine gute LTE - Versorgung)
527.846 € Fördermittel (Kommunale Zusammenarbeit mit Altenkunstadt brachte 50.000 € Förderung)
131.541 € Eigenanteil der Stadt = Förderquote 80,1 %
Beschlusvorschlag
Beschluss
Vergabe für Los 2 bis Los 7
Einstimmig angenommen
04 Friedhof Burgkunstadt - künstlerische Aufwertung und Neuerung durch Regens-Wagner
Sachverhalt
Für Regens Wagner gibt es im Friedhof Burgkunstadt ein kostenfreies Sondernutzungsrecht zur Bestattung von Ordensschwerstern (bis 2015) und Heimbewohnern. Dieser Teilbereich ist Eigentum der Stadt Burgkunstadt und wird von Regens Wagner bewirtschaftet. Regens Wagner möchte diesen Bereich nun gestalterisch aufwerten.
Diskussion
HeEb: Trotz kostenfreiem Sondernutzungsrecht werden Bestattungsgebühren erhoben. Da die Heimbewohner zum größten Teil Sozialhilfeempfänger sind, bleibt die Stadt auf dem größten Teil der Kosten sitzen.
Unterlagen für das Sondernutzungsrecht wurde nicht im Archiv gefunden. Auf Anregung von MaDi. soll das Sondernutzungsrecht in die Friedhofssatzung aufgenommen werden.
Herr B. von Regens Wagner stellt das Vorhaben vor:
Die Mauern sind im oberen Teil kaputt und sollen deshalb duch Metallaufbauten optisch aufgewertet werden. Erinnern soll die fertige Anlage an den "Gang des jüdischen Volkes durch das Rote Meer in die Freiheit" und an den "Brennenden Dornbusch"
MaDi: Zustimmung vorbehaltlich der Satzungsänderung
HeEb: Damit wäre die Sache rechtlich auf der sicheren Seite.
Beschlusvorschlag
Der Stadtrat stimmt der geplanten gestalterischen Aufwertung des Friedhofbereiches, für den Regens Wagner von der Stadt ein kostenfreies Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, zu.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt der geplanten gestalterischen Aufwertung des Friedhofbereiches, für den Regens Wagner von der Stadt ein kostenfreies Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, zu - vorbehaltlich der Satzungsänderung.
- Einstimmig beschlossen
Stichwörter: Friedhof
05 Erlass einer Einbeziehungssatzung für den Stadtbereich Burgkunstadt (Bereich Firma K.-E.-Fischer); Öffentliche Auslegung nach BauGB § 3 Abs. 2 und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach BauGB § 4 Abs. 2; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen; Satzungsbeschluss
Sachverhalt
Der Satzungsentwurf über die Einziehung diverser Grundstücke Bereich der Firma Fischer hat vom 21.03.2016 bis 22.04.2016 zur Einsichtnahme ausgelegen. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Seitens der Bevölkerung wurden keine Eingaben gemacht.
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt: -Gemeinde Altenkunstadt -Bund Naturschutz, Kreisgruppe Lichtenfels -Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Coburg -Deutsche Bahn AG -Wasserwirtschaftsamt Kronach -Landratsamt Lichtenfels
Die Hinweise der Träger öffentlicher Belange wurden gewürdigt und folgende Beschlüsse gefasst:
Zum Wasserrecht: Landratsamt Lichtenfels, Schreiben vom 18.04.2016
Beschluss
Vor in Kraft treten der Einbeziehungssatzung ist beim Landratsamt ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung nach § 78 Abs. 2 WHG für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Burgkunstadt (Ausweisung von Bauflächen für die Fa. K.-E.-Fischer) im festgesetzten Überschwemmungsgebiet zu stellen. Folgende Regelungen zum Hochwasserschutz und Wasserabfluss sind in die verbindlichen Festsetzungen aufzunehmen: Bauvorhaben sind so zu errichten, dass -eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG), -der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden ((§ 78 Abs. 2 Nr. 4 WHG), -die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs. 2 Nr. 5 WHG) -der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird (§ 78 Abs. 2 Nr. 6 WHG) -keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind (§ 78 Abs. 2 Nr. 7 WHG) -die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind (§ 78 Abs. 2 Nr. 8 WHG) -bei einem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind (§ 78 Abs. 2 Nr. 9 WHG) Der verlorengehende Retentionsraum ist im Baugenehmigungsverfahren plausibel zu ermitteln. Der ermittelte Retentionsraumverlust muss zeit- und umfangsgleich im funktionalen Zusammenhang mit der jeweiligen Einzelbaumaßnahme ausgeglichen werden. Die Ausgleichsgrundstücke sind zu bezeichnen, eine Darstellung des Urgeländes sowie des Geländes nach Profilierung in Planform festzuhalten sowie der ausgeführte Kubaturabtrag zu ermitteln. Die Unterlagen sind zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen und evtl. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen zu beantragen. Den Forderungen des Wasserwirtschaftsamtes kann so nicht nachgekommen werden, da durch die Satzung eine konkrete Bebauung nicht geregelt ist. Hydraulische Berechnungen sowie Berechnungen hinsichtlich des Retentionsraumverlustes können deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht angestellt werden. Dies hat im Rahmen der Beantragung der jeweiligen Einzelbaugenehmigung zu erfolgen (s.o.)
- Einstimmig beschlossen
Zum Abfallrecht
Landratsamt Lichtenfels, Schreiben vom 18.04.2016
Beschluss
Der nachfolgende Hinweis ist in die Satzung unter „Hinweise“ mit aufzunehmen:
Die Flächen der Einbeziehungssatzung befinden sich größtenteils in einem ehemaligen Kiesabbaugebiet mit Wiederauffüllung. Außerdem sind im weiteren Umgriff Altlastverdachtsflächen vorhanden. Nähere Informationen zur Wiederverfüllung der Abbaufläche liegen nicht vor. Weiterhin kann eine Auswirkung von den Verdachtsflächen auf Nachbargrundstücke und damit weitergehende Anforderungen (Altlastuntersuchungen, Einstellungen der Bauarbeiten bei Altlastverdacht) nicht ausgeschlossen werden. Um diesbezüglich genauere Erkenntnisse zu erlangen, wären nähere Erkundigungen, d.h., historische Recherchen und ggf. Messungen in Auftrag zu geben. Sofern sich bei späteren Erdarbeiten altlastenrelevante Auffälligkeiten ergeben, sind deshalb umgehend das Wasserwirtschaftsamt Kronach und das Landratsamt Lichtenfels zur Absprache des weiteren Vorgehens zu informieren.
- Einstimmig beschlossen
Zum Naturschutz
Landratsamt Lichtenfels, Schreiben vom 18.04.2016
Beschluss
Die Stadt Burgkunstadt befürwortet den Vorschlag, den nötigen naturschutzfachlichen Ersatz-/Ausgleich zu kombinieren. Ob dies jedoch möglich ist, hängt von den jeweils konkreten Möglichkeiten ab. Eine Aufnahme dieses Hinweises in die Satzung ist nicht erforderlich. Dass der Verlust der landwirtschaftlichen Flächen nach Möglichkeit mit der Verpachtung von gemeindeeigenen Flächen ausgeglichen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar, da die Einbeziehungssatzung einzig und allein für die Fa. Fischer erlassen wird. Gemeinde Altenkunstadt, Schreiben vom 09.05.2016 Die Belange der Gemeinde Altenkunstadt sind durch den Erlass der Einbeziehungssatzung nicht berührt. Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch die Einbeziehungssatzung für den Stadtbereich Burgkunstadt (Bereich Firma K.-E.-Fischer) in der Fassung vom 07.06.2016 mit den beschlossenen Ergänzungen.
- Einstimmig angenommen
Beschluss
Der Stadtrat beschließt gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch die Einbeziehungssatzung für den Stadtbereich Burgkunstadt (Bereich Firma K.-E.-Fischer) in der Fassung vom 07.06.2016 mit den beschlossenen Ergänzungen.
- Einstimmig beschlossen
06 Anlegung eines Kinderspielplatzes in Weidnitz
Stichwörter: Spielplatz, Weidnitz
Sachverhalt
Diskussion
Beschlusvorschlag
Beschluss
07 Umsetzung der Feuerwehrbedarfsplanung der Stadt Burgkunstadt; Ersatzbeschaffung des TSF Mainroth
Sachverhalt
Diskussion
Beschlusvorschlag
Beschluss
08 Kanalsanierung 2016; Vergabe der Ingenieurleistungen
Stichwörter
Vergabe; Stadtratssitzung-2013-11-08; EU-Kommission; Stellungnahme der EU-Kommission vom 04.05.2016: EU-Schwellenwert; Eigenüberwachungsverordnung
Sachverhalt
- 2011 - 2013 Überprüfung 10% der Burgkunstadter Kanäle (Eigenüberwachungsverordnung)
- Stadtratssitzung am 08. November 2013 -> Stadtratsbeschluss: Schäden jährlich in Höhe von ca. 300.000 Euro abarbeiten
- Haushalt 2016: 320.000 Euro Baukosten + 55.000 Euro für Ingenieurleistungen für
- Ingenieurbüro Miller: Ingenieurvertrag über 42.147,60 Euro brutto inkl. Nebenkosten.
- Honorarzone III Mindestansatz
- Wg. Begleitung Kanalverfilmung Verzicht auf Leistungsphasen 1 und 2 (ca. 8.000 Euro)
- Verwaltung: Ingenieurbüro Miller sollte beauftragt werden
Diskussion
Antrag des Bürgervereins auf abweichende Beschlussfassung
Die nachfolgende Textpassage wurde vor der Stadtratssitzung vorbereitet und nicht wörtlich verlesen, sondern lediglich in ihren Grundzügen in freier Rede mitgeteilt. Es kann daher sein, dass in der Stadtratssitzung nicht alle hier wiedergegebenen Inhalte zum Vortrag kamen. Es gilt das gesprochene Wort.
MD: Die Fraktion des Bürgervereins Burgkunstadt stellt zu “TOP 08 Kanalsanierung 2016; Vergabe der Ingenieurleistungen” folgenden Antrag für die öffentliche Tagesordnung der Stadtratsitzung am 07.06.2016 (vorsorglich als Dringlichkeitsantrag):
Vorrangige Erstellung eines Gesamtkonzepts für die Kanalsanierung mit Förderoption
Sachverhalt (Begründung)
Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem Vorrang des EU-Rechts (der Stadtverwaltung bekannt) und einem möglichen Verlust von Fördermitteln.
Mit einer neuen Förderung unterstützt die Staatsregierung die Kommunen bei der Sanierung ihrer Anlagen für Trinkwasser und Abwasser. Kernstück der neuen Förderrichtlinien ist eine Härtefallförderung: Kommunen, die durch den Bau von Trink- und Abwasseranlagen besonders hoch belastet sind, erhalten danach Fördermittel für die Sanierung ihrer bestehenden Wasserleitungen und Abwasserkanäle. (siehe Anlage)
Die Begründung eines Härtefalls ergibt sich letztlich erst, wenn der Umfang der Gesamtmaßnahme feststeht: Ein entsprechender Härtefall liegt vor, wenn die Pro-Kopf-Belastung einen bestimmten Betrag pro Einwohner überschreitet. Dazu werden die Investitionen der vergangenen 20 Jahre und die geplanten Sanierungsausgaben betrachtet. Auch die demographische Entwicklung der Gemeinden wird berücksichtigt. Die Förderung erfolgt mit festen Pauschalen. So gibt es beispielsweise für die Sanierung von Abwasserkanälen 150 Euro pro Meter. In besonderen Härtefällen werden höhere Pauschalen gewährt. Zunächst ist das Programm auf vier Jahre ausgelegt.
Stellungnahme der EU-Kommission vom 04.05.2016
Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom 04.05.2016 zur Burgkunstadter Kanalsanierung Stellung genommen:
“..., ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 13. Oktober 2016, in dem Sie darlegen, dass die Stadt Burgkunstadt Sanierungsarbeiten an ihrem Abwasserkanalnetz durchführen wird, die in Abschnitte aufgeteilt über Jahre durchführt werden sollen bei einem Gesamtwert von ca. 10 Millionen Euro. Sie fragen an, ob diese Arbeiten nicht europaweit ausgeschrieben werden müssten. Ihre Annahme, dass solche zusammenhängenden Arbeiten in der Tat als gesamtes gesehen werden müssen, ist richtig. Die Aufteilung in Abschnitte, die in einzelnen Jahren durchgeführt wird und nicht ausgeschrieben wird, ist in der Tat eine Umgehung der Ausschreibungspflicht aus der Richtlinie 2004/18 EG bzw. der Richtlinie 2014/24EU. Dies hat auch der EuGH in seinem Urteil im Fall C-574/10 Autalhalle Niedernhausen bestätigt. Allerdings geht im vorliegenden Fall aus den Unterlagen nicht genau hervor, wie die Aufteilung erfolgte und ob die Arbeiten bereits durchgeführt wurden, oder ob noch weitere Sanierungsleistungen erfolgen werden. ...” (Quelle: EU-Kommission, Schreiben vom 04.05.2016)
Bereiche, die nach der bisherigen Schätzung unter die Anwendung europäischen Vergaberechts fallen
Es sind nach unserer Rechtsauffassung im Gesamtprojekt der Kanalsanierung drei Bereiche, die nach der bisherigen Schätzung unter die Anwendung europäischen Vergaberechts fallen:
- die Dienstleistung nach der Eigenüberwachungsverordnung (Kanaluntersuchung) (Schwelle 209.000 Euro)
- die Ingenieurleistungen (Schwelle 209.000 Euro)
- sowie die anschließenden Bauleistungen (Schwelle 5.225.000 Euro)
Wie im Bereich des Hochwasserschutzkonzeptes können die Maßnahmen dann wohl auch auf einzelne Jahre aufgesplittet werden.
Aus vergaberechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation Dienstleistungen sind und den Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A unterliegen. Da es sich um ein Projekt größeren Ausmaßes handelt, wäre die Dienstleistung der Kanaluntersuchung bei Überschreitung des EU-Schwellenwerts von derzeit 209.000 Euro europaweit auszuschreiben.
Die aktuelle Vorgehensweise der Verteilung der Untersuchungen und Reparaturen auf 10 Jahre oder mehr ist unserer Ansicht nach nicht geeignet, etwaige Risiken durch Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Auch dies begründet die Dringlichkeit.
Alternativer Beschlussvorschlag der Fraktion des Bürgervereins
Der Stadtrat beschließt, dass für die Kanalsanierung im Stadtgebiet zunächst ein Gesamtkonzept erstellt wird. Dabei sind Hochwasserschutzkonzept und hydraulischer Abgleich der Kanäle zu berücksichtigen. Als erster Schritt sind die noch zu untersuchenden Kanäle zu befahren. Dem Stadtrat ist schnellstmöglich eine Aufstellung aller Schäden der Stufe 0 mit Risiken der Gewässerverunreinigung vorzulegen. Sollte der Auftragswert der Kanaluntersuchung über den EU-Schwellenwerten liegen, ist europäisches Vergaberecht zu beachten. Zeitgleich sind die neuen Fördermöglichkeiten zu prüfen, um die Kosten für Stadt und Bürger zu senken. Der Beschlussvorschlag zu TOP 08 wird zunächst vertagt.
Beschluss
abgelehnt 3 (MD, TM, AH)/16
Beschlusvorschlag der Verwaltung
Der Stadtrat beauftragt das Ingenieurbüro Miller gem. dem Angebot vom 12.05.2016 stufenweise mit den Planungsleistungen der LP 1 - 9 für die Kanalsanierung 2016.
Beschluss
mehrheitlich angenommen (16/3 MD, TM, AH)
09 Ausbau der Ortsstraße Leite; Vergabe der Ingenieurleistungen
Stichwörter: Vergabe
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Sachverhalt
Diskussion
Beschlusvorschlag
Beschluss
10 Ausschreibung Gaslieferung 01.01.2018 bis 31.12.2020
Sachverhalt
Diskussion
Beschlusvorschlag
Beschluss
11 Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO
12 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.05.2016
13 Anfragen
Publikationen
Fußnoten
<references/>