Auskunftsanspruch der Presse: Unterschied zwischen den Versionen

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Mediendiensteanbieter nach {{MDStV 10}} Abs. 3 MDStV haben einen Auskunftsanspruch nach {{MDStV 15}}<ref>{{Löffler 2006}} Rdnr. 15a</ref>.
  
 
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Version vom 24. Mai 2020, 14:15 Uhr

Der "Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu<ref>[Hervorhebung durch die Red.]</ref> Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten" <ref>vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des Saarlandes, AfP 1998, 426, 427</ref>. Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Mißstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 294/04 = NJW 2005, 1720; MDR 2005, 819; VersR 2005, 1441; WM 2005, 810; DVBl 2005, 980; DB 2005, 1374; DÖV 2005, 656; afp 2005, 279; NVwZ 2006, 368 (Ls.)</ref>

Die Presse hat nach bayerischem Landesrecht einen Auskunftsanspruch nach BayPrG Art. 4.

Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden, GG Art. 5 Absatz 1 Satz 2

Das Grundrecht der Pressefreiheit (GG Art. 5 Absatz 1 Satz 2) "verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind<ref>(vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 24; Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - NVwZ 2015, 1383 Rn. 6)</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.03.2016 - 6 C 66.14 Abs. 13</ref>

Die Landespressegesetze können grundsätzlich auch Auskunftsansprüche der Presse gegen Bundesbehörden begründen (str.)<ref>vgl. Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 § 4 LPG Rn. 54 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - I C 30.71 = BVerwGE 47, 247; NJW 1975, 891</ref>, nicht jedoch gegenüber solchen Bundesbehörden, deren Auskunftspflicht als Annextätigkeit einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuzurechnen ist wie es beim Bundesnachrichtendienst der Fall ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12.</ref> Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Presseauskünften gegenüber dem Bundesnachrichtendienst liegt beim Bund. Solange der Bund von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch macht, folgt ein Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2. Das Auskunftsbegehren kann auch nicht auf EMRK Art. 10 oder IPpbR Art. 19 gestützt werden<ref>BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12</ref>.

Mediendiensteanbieter nach § 10 Abs. 3 MDStV

Mediendiensteanbieter nach MDStV § 10 Abs. 3 MDStV haben einen Auskunftsanspruch nach MDStV § 15<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 Rdnr. 15a</ref>.

Auskunftsanspruch der Presse nach dem Bayerischen Pressegesetz

Der Auskunftsanspruch der Presse folgt nach bayerischem Landesrecht aus BayPrG Art. 4 und besteht auch gegenüber Gemeinden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Baden-Württemberg<ref>VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 = NJW 1996, 538</ref>

Anders als in Bayern ist etwa in Baden-Württemberg der Begriff der Presse nicht auf die periodische Presse beschränkt, sondern umfasst auch die Buchpresse<ref>siehe auch Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4 Rdnr. 38</ref>:

"Wer Vertreter der Presse ... und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Auszugehen ist hierbei davon, daß jeder, der eine schriftliche Abhandlung erstellt, die als Druckwerk ... in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch, veröffentlicht wird, in seiner Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und damit eine wesentliche Voraussetzung erbringt, um als Vertreter der Presse ... angesehen zu werden. ... Die Urheberschaft an einem erst künftig zu erstellenden Druckwerk dürfte jedoch für sich allein - auch wenn sie ... einen dem Auftrag der Presse entsprechenden Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit liefert - nicht ausreichen, um die Eigenschaft eines Vertreters der Presse ... zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr,..., dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet<ref>vgl. Schröer/Schallenberg, in: Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, S. 48 ff. m.w.N.</ref>.

...Einer Zuordnung zu einem Presseunternehmen [dürfte] allerdings nicht schon entgegenstehen, dass bei dieser Tätigkeitsform keine feste arbeitsvertragliche Bindung zu einem Presseunternehmen besteht; vielmehr dürfte grundsätzlich auch eine freie, gegebenenfalls nur gelegentliche Mitarbeit in einem Presseunternehmen ... für die notwendige Zuordnung zu einem Presseunternehmen ausreichen. Bei einem freien Mitarbeiter dürfte aber - gewissermaßen als Ersatz für das fehlende feste Arbeitsverhältnis - als Voraussetzung des Anspruchs ... zu fordern sein, dass er im Einzelfall die Zuordnung zu einem Presseunternehmen nachweist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für sog. "feste freie" Mitarbeiter, die hauptberuflich, etwa für mehrere Presseunternehmen, tätig sind, dieser Nachweis schon dadurch erbracht ist, dass sie im Besitz eines Presseausweises sind<ref>siehe zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Presseausweises die als Anlage zur "Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Presseausweise und Presseschilder" vom 6.10.1981 abgedruckte "Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen" - GABl. 1981, 1473</ref>. Jedenfalls dürfte ein freier Mitarbeiter, der ... nicht im Besitz eines Presseausweises ist, diesen Nachweis in Form des Einverständnisses eines bestimmten Presseunternehmens mit seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter im konkreten Einzelfall, etwa durch ein Legitimationsschreiben der betreffenden Redaktion, zu erbringen haben<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 § 4 Rn. 33 ff.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl., S. 118 Rn. 6; Schröer-Schallenberg, a.a.O., S. 55 ff.; vgl. auch VG Hannover, AfP 1984, 60</ref>.

...

Ein Text und insbesondere seine inhaltliche Richtigkeit ist zwar notwendige Grundlage der Pressefreiheit, deren Verwirklichung der Auskunftsanspruch ... dient; ihren prägenden und zugleich die verfassungsrechtliche Garantie erst rechtfertigenden Gehalt bezieht die Pressefreiheit jedoch aus der Verbreitung der inhaltlichen Grundlage gegenüber der Öffentlichkeit<ref>vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 5 Abs. I, II Rn. 131</ref>. Deshalb erscheint es dem Senat unverzichtbar, daß bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die (spätere) Verbreitung gegenüber der Öffentlichkeit gesichert ist. Eine andere Beurteilung dürfte sich insbesondere nicht daraus rechtfertigen, daß auch bei Informationen, die durch einen ausgewiesenen Pressevertreter eingeholt werden, für die Behörde nicht die Gewähr besteht, daß sie letztlich zu einer Veröffentlichung in einem Presseorgan führen werden, etwa weil sie sich bei näherer Prüfung als doch nicht für eine Veröffentlichung geeignet erweisen oder weil sie - obzwar geeignet - letztlich durch aktuellere Informationen verdrängt werden und ihnen zu einem späteren Zeitpunkt kein Informationswert mehr zukommt. Denn auch in einem solchen Fall ist die Information bereits mit ihrer Erteilung in den Tätigkeitsbereich der Presse gelangt; sie erfüllt dort die Funktion, der Presse Material für ihre öffentliche Aufgabe zu liefern, selbst wenn im Wettstreit mit anderen Informationen letztlich das eigentliche Ziel einer Veröffentlichung nicht erreicht wird.

...

Es kommt hinzu, daß auch nur bei einer aktuellen Beziehung zu einem Presseunternehmen sichergestellt ist, daß die "Presseverantwortung" wahrgenommen wird, die in Form einer Vielzahl von Ordnungspflichten, insbesondere von Sorgfaltspflichten ..., und einer pressespezifisch verschärften Haftung bei einem Verstoß gegen diese Pflichten den Ausgleich für die der Presse eingeräumten Privilegien und damit auch ein Äquivalent für die den Behörden obliegende Auskunftspflicht darstellt<ref>Schröer-Schallenberg, a.a.O., S. 49</ref>. Es dürfte deshalb von den Behörden nicht verlangt werden können, dass sie einseitig ihre presserechtlichen Auskunftspflichten erfüllen, ohne dass gewährleistet ist, dass bezüglich der Verwendung der von ihnen gelieferten Informationen auch die spezifisch presserechtliche Verantwortlichkeit eines Presseunternehmens eingreift. Im übrigen erscheint dem Senat das Kriterium bereits erfolgter Veröffentlichungen bezüglich Art, Anzahl und Zeitpunkt der danach erforderlichen Veröffentlichungen auch nicht hinreichend bestimmt genug, um eine sachgerechte Eingrenzung des Begriffs "Vertreter der Presse" zu erreichen. Daneben dürfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung mit dem Begriff des "Vertreters" die Vorstellung von einer aktuellen Beziehung mit dem Vertretenen verbunden wird.

... Es erscheint bei summarischer Prüfung zumindest fraglich, ob ... heute schon jeder Besitzer eines PC als Inhaber eines Selbstverlags angesehen werden kann, weil er in der Lage ist, ein früher nur drucktechnisch herstellbares Schriftbild zu erzeugen und weil die für eine Verbreitung notwendige Vervielfältigung eines solcherart hergestellten Schriftstücks heutzutage auch für Privatpersonen ohne weiteres, etwa durch ein Fotokopiergerät, möglich ist. ... Es spricht deshalb bei summarischer Prüfung viel dafür, daß jedenfalls eine gewisse auf Verbreitung von Schriftstücken in der Öffentlichkeit gerichtete Organisationsstruktur (Herstellung und Vertrieb) als Voraussetzung dafür, daß ein Selbstverlag besteht, vorhanden sein muss. Hierbei könnte zwar in Betracht kommen, daß - anders als beim freien Mitarbeiter, der seine Zuordnung zur Presse von einem Dritten ableitet - eine solche Organisationsstruktur schon angenommen werden kann, wenn der Betreffende in der Vergangenheit Druckerzeugnisse, die für eine geistige Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit geeignet sind, im Selbstverlag hergestellt und vertrieben hat, wobei sich allerdings auch hier die Frage nach Art, Anzahl und Zeitpunkt solcher Veröffentlichungen stellen würde.

...Wie bereits erwähnt, können berechtigte Interessen an der Auskunftserteilung durch staatliche Stellen durchaus auch unabhängig von der der Presse eingeräumten Vorzugsstellung, insbesondere im Bereich wissenschaftlicher Forschungstätigkeit, bestehen. Zwar gibt es keinen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ... vergleichbaren einfachrechtlichen Auskunftsanspruch aufgrund einer solchen Tätigkeit. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht, vom Bundesverfassungsgericht im anschließenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beanstandet, es abgelehnt, einen verfassungsunmittelbaren Anspruch des Wissenschaftlers auf positive Entscheidung eines von ihm geltend gemachten Informationsanspruchs aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuleiten<ref>BVerwG, Beschl. v. 9.10.1985 - 7 B 188.85 -, NJW 1986, 1277 sowie BVerfG, Beschl. v. 30.1.1986, NJW 1986, 1243</ref>. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß der Wissenschaftler jedenfalls verlangen kann, daß über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens, entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird<ref>BVerfG, Beschl. v. 30.1.1986, a.a.O.</ref>."<ref>Quelle: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 = NJW 1996, 538</ref>

Einzelfälle

Internetauftritt

Das VG Würzburg<ref>VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88</ref> hatte die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen,

1. welche durch die … Firma … zu erbringenden Leistungen der Auftrag zur Gestaltung des neuen Internetauftritts der Antragsgegnerin umfasst hat,

2. nach welchem Verwaltungsverfahren dieser Auftrag vergeben wurde,

3. an welchem Tag dieser Auftrag vergeben wurde,

4. wie viele andere Bieter es gab,

5. welches die ausschlaggebenden Kriterien für die Vergabe des Auftrags an die … Firma … waren,

6. binnen welchen Zeitraums die Firma … den Internetauftritt fertig stellen sollte,

7. an welchem Tag die Abnahme des erstellten Internetauftritts stattfand,

8. was die Gründe für die Verzögerung des Starts des neuen Internetauftritts waren oder - bei einer Verweigerung der Auskunft - dem Antragsteller mitzuteilen, welche Gründe einer Auskunftserteilung entgegenstehen,

9. ob in der Stadtverwaltung ein Projektbeauftragter für den Internetauftritt der Antragsgegnerin bestellt war und falls ja, um wen (Name/dienstliche Position) es sich hierbei handelte,

10. inwieweit es zutrifft, dass ursprünglich das für die Antragsgegnerin kostenlose staatliche Behördennetzwerk Bayern der Provider der Homepage sein sollte und zur Onlinestellung ein anderer Provider beauftragt werden musste und falls ja, was der Grund hierfür war und um welchen Provider es sich handelte. Weiter falls ja, ob beabsichtigt ist, wieder zum Behördennetzwerk Bayern zu wechseln.

Sofern der Antragsteller Auskunft darüber beantragt, ob das durch die Auftragsvergabe vorgegebene Leistungsverzeichnis am Tag der Abnahme vollständig erfüllt worden sei bzw. falls nein, welche Teile des Leistungsverzeichnisses am Tag der Abnahme noch nicht erstellt gewesen seien bzw. falls nein, ob Nachbesserungen nötig gewesen seien bzw. falls nein, wann diese Nachbesserungen erledigt worden seien, besteht kein Auskunftsanspruch. Insofern gehen die schutzwürdigen Interessen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Firma … in Bezug auf die Geheimhaltung von Vertragsdurchführungsdetails dem Interesse des Antragstellers auf Auskunftserteilung vor. Im Vergleich zu öffentlichen genießen private Interessen gegenüber dem Auskunftsanspruch stärkeren Schutz. Bezüglich privater Interessen kommt es nicht darauf an, ob sie überwiegend, sondern nur darauf, ob sie schutzfähig sind. Ist das der Fall, gelten die privaten Interessen als vorrangig, so dass der Auskunftsanspruch entfällt. Insoweit bedarf es dann keiner Interessenabwägung mehr. Die Anerkennung eines privaten Interesses als schutzwürdig setzt allerdings ihrerseits eine Interessenabwägung voraus (BVerwGE 70, 310/315). Durch eine Erteilung der begehrten Auskünfte wäre es möglich, dass die Firma … öffentlich in einem schlechten Licht hinsichtlich ihrer Auftragsdurchführung dargestellt wird. Dies könnte die Neugewinnung von Kunden erheblich beeinträchtigen, da der geschäftliche Ruf der Firma insofern nachhaltig geschädigt werden könnte, was wiederum einen schweren Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde. Dies zu vermeiden ist ein schutzwürdiges privates Interesse. Demgegenüber erscheinen die genannten Fragen nicht von derart großem öffentlichen Interesse, als dass insofern ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer Auskunftserteilung angenommen werden könnte, da diese insbesondere auch keine haushaltsrechtlich relevanten Fragestellungen betreffen. Aus demselben Grund besteht auch kein Recht des Antragstellers auf Auskunft zu der Frage, inwieweit es zutrifft, dass Teile des Internetauftritts verzögert fertig gestellt worden seien und falls ja, welcher Vertragspartner hierfür verantwortlich war<ref>VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88</ref>.

Neueinstellungen

Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>..

Prozessuales

"Das Begehren ... auf presserechtliche Auskunft kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden."<ref>VG München, Urteil vom 03.07.2014 - M 10 K 13.2584 Abs. 61</ref>

"Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden<ref>(Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m.w.N.)</ref>."<ref>VG München, Urteil vom 03.07.2014 - M 10 K 13.2584 Abs. 62</ref>

Normen

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bayern

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Bundesverfasungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

Behördliche Mitteilungen

Fachartikel

  • Geiger, Das Grundrecht der Pressefreiheit, in: J. Willke (Hrsg.), Pressefreiheit, 1984, S. 301
  • Groß, Zum presserechtlichen Informationsanspruch, DÖV 1997, 133
  • Kull, Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Rundfunk, AfP 1985, 75
  • Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4
  • Löffler, Besteht für Wirtschaftsunternehmen eine Rechtspflicht oder Obliegenheit zur Auskunftserteilung an Presse und Rundfunk?, BB 1980, 1127
  • Pahlke, Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, BayVBl. 2014, 33 ff.
  • Scheuer/Schweda, Der Schutz personenbezogener Daten und die Medien
  • Oberregierungsrat Dr. Christoph Schnabel, Die Presse darf alles fragen, aber müssen Behörden auch alles sagen?- Art. 4 BayPresseG in der Rechtsprechung, BayVBl. 2016, 114 ff.
  • Schrader, Datenschutz und Auskunftsanspruch im Rundfunkbereich, AfP 1994, 114
  • Schröer-Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, Duncker & Humblot Berlin, ISBN 3428063007
  • Soehring, Informationsanspruch contra Exklusivität, AfP 1995, 449
  • Stober, Zum Informationsanspruch der Presse gegenüber Privatpersonen, AfP 1981, 389
  • Publikationsfreiheit für erschlichene Informationen? vgl.
    • Bettermann, NJW 1981, 1065;
    • Schmitt Glaeser, AfP 1981, 314;
    • Geerds, JR 1982, 183.

Pressemitteilungen

Leitfäden

Beispielsfälle

Siehe auch

Fußnoten

<references />