Informationsrecht

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Informationsrechte

Stadtrat

Grundsatz

Keine besonderen Informationsrechte des einzelnen Stadtrats

Informationsrechte stehen - anders als dem einzelnen Kreisrat, siehe LKrO Art. 23 Abs. 2 Satz 2 - nach der aktuellen Rechtslage in Bayern nur dem Stadtrat in seiner Gesamtheit zu, nicht jedoch dem einzelnen Stadtratsmitglied<ref>BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278</ref>. Eine Stadtratsmehrheit kann somit theoretisch eine effektive Kontrolle der Stadtverwaltung verhindern.

Eine dem LKrO Art. 23 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht. Das Stadtratsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Stadtrat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Stadtverwaltung zur Klärung fordern will<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>. Dieses Überwachungsrecht und damit das Recht auf Akteneinsicht kann der Stadtrat einzelnen Stadtratsmitgliedern aber für bestimmte Aufgabengebiete oder für Einzelfälle übertragen. Es handelt sich dabei um abgeleitete Befugnisse; das einzelne Stadtratsmitglied nimmt das Überwachungsrecht des Stadtrats für den Stadtrat wahr. Die Übertragung kann durch einen gesonderten Beschluss oder durch die Geschäftsordnung erfolgen<ref>Quelle: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb18/k8.html</ref>. Der Informationsanspruch ist dann gegenüber dem ersten Bürgermeister, nicht gegenüber dem einzelnen Verwaltungsmitarbeiter geltend zu machen<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 423</ref>

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass es keinen aus dem Grundgesetz herzuleitenden Anspruch auf Überlassung gemeindeeigener Verwaltungsvorschriften an einzelne Mitglieder oder Fraktionen der Gemeindevertretung gibt<ref>BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 7 B 173.89</ref>. Entsprechende Informationsrechte liessen sich nur nach dem jeweiligen Landesrecht beurteilen<ref>BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 7 B 173.89, BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 - 6 C 25.03</ref>.

Zum Teil wird sogar die rechtliche Auffassung vertreten, dass die Stadtverwaltung mangels rechtlicher Grundlage dem einzelnen Stadtratsmitglied nach aktueller Rechtslage gar keine Akteneinsicht gewähren darf.

Abgesehen von den unten genannten Ausnahmen haben die Gemeinderäte (nur) die allen Bürgern (siehe unten) zustehenden Informationsrechte.

Abhilfe würde hier eine sog. Informationsfreiheits- oder Transparenzsatzung schaffen, wobei datenschutzrelevante Informationen auch in diesem Fall von der Verwaltung zurückzuhalten wären.

Einzelfälle
  • "Die Mitglieder eines Gemeinderats haben keinen Anspruch darauf, dass der Bürgermeister schon mit der Ladung zur Sitzung auf mögliche rechtliche Bedenken zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinweist. Sie müssen sich vor der Beschlussfassung eigenverantwortlich über die Rechtslage informieren."<ref>BayVGH, Beschluss vom 11.02.2014 - 4 ZB 13.2225</ref>

Ausnahmen

Einsicht in Niederschriften über nichtöffentliche Stadtratssitzungen

Die Stadträte können nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. § 34 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung jederzeit die Niederschriften - auch früherer Wahlzeiten - über öffetliche und nicht öffentliche Stadtratssitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen.

Prüfungsberichte der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung

Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen. (GO Art. 102 Abs. 4) Dies umfasst die Berichte der örtlichen und der überörtlichen<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4327 (Teil 3 Ziffer 1.4.2)</ref> Rechnungsprüfung.

Regelung in der Geschäftsordnung
  • Nach GO Art. 46 Abs. 1 Satz 2 beschließt der Gemeinderat über die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder. Damit kann der Stadtrat die ihm zustehenden Informationsrechte an einzelne Stadträte oder Fraktionen übertragen.
Rechnungsprüfung

Nach GO Art. 106 Abs. 6 Satz 1 können die Organe der Rechnungsprüfung der Gemeinde und das für sie zuständige überörtliche Prüfungsorgan verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder ihnen innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen (GO Art. 106 Abs. 6 Satz 2). Die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf (GO Art. 106 Abs. 6 Satz 3).

Anspruch der Stadträte gegen den Bürgermeister auf angemessene Unterrichtung zu Themen der Tagesordnung von Stadtratssitzungen

"Die Mitglieder des Gemeinderats und die Ratsfraktionen haben nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung gegen den zur Vorbereitung und Leitung der Ratssitzungen berufenen Bürgermeister einen Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen. Dieser Anspruch ist in der Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelt. Er ergibt sich aber aus der Stellung der Ratsmitglieder und Fraktionen im Prozess der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung der Gemeinde.

Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde in einer demokratischen Grundsätzen entsprechenden Wahl bestimmt. Sie sollen als Vertreter der Bürger die Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat herbeiführen. Sie sind daher nicht nur berechtigt, im Gemeinderat und den Ausschüssen abzustimmen. Ihnen steht auch das Recht zu, über die Gegenstände der Abstimmung zu beraten. Zur wirksamen Ausübung dieser Rechte sind die Ratsmitglieder auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen angewiesen. Nur auf einer hinreichenden Informationsgrundlage können die Ratsmitglieder sich wirksam in den Entscheidungsfindungsprozess im Rat einbringen. Ähnliches gilt für die Ratsfraktionen. Auch sie sind nur dann in der Lage, ihre in § 30a Abs. 3 GemO eigens festgeschriebene Aufgabe zur Mitwirkung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat zu erfüllen, wenn sie über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen angemessen unterrichtet werden.

§ 33 GemO steht der Annahme eines solchen ungeschriebenen Unterrichtungsanspruchs der Ratsmitglieder und Fraktionen gegen den Bürgermeister als Vorsitzenden des Rates nicht entgegen. Die dort geregelten Unterrichtungsrechte sind Ausdruck des Kontrollrechts des Gemeinderats gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung (vgl. Höhlein, in: Gabler/Höhlein, KVR RP, Bd. I, § 33 GemO, Erl. Nr. 1). Sie betreffen also das Verhältnis zwischen Rat und Verwaltung. Im Hinblick auf die innerorganschaftlichen Unterrichtungsansprüche der Ratsmitglieder und Fraktionen gegen den Bürgermeister in seiner Stellung als Vorsitzender des Rates trifft § 33 GemO hingegen keine Regelung.

Der Umfang des somit bestehenden – ungeschriebenen – Unterrichtungsanspruchs der Ratsmitglieder und Fraktionen gegen den Bürgermeister richtet sich nach der Art der anstehenden Ratsentscheidung im Einzelfall. Dabei geht die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung jedenfalls nicht durchgängig vom „Mündlichkeitsprinzip“ aus. Eine mündliche Unterrichtung der Ratsmitglieder und Fraktionen in der Ratssitzung genügt vielmehr nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand schon auf der Grundlage eines mündlichen Vortrags oder einer Tischvorlage in der Sitzung hinreichend erfassbar ist und es einer vertieften Vorbereitung der Ratsmitglieder – beispielsweise in den Fraktionen – zur ordnungsgemäßen Beratung und Entscheidung der Sache nicht bedarf. Demgegenüber ist der Bürgermeister bei umfangreichen oder schwierigen Entscheidungsgegenständen oder bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung für die Gemeinde gehalten, die Ratsmitglieder und Fraktionen schon im Vorfeld der Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses angemessen zu unterrichten. Hierbei wird es häufig – etwa im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung, bei Haushaltsberatungen oder bedeutenderen Vergabeentscheidungen – erforderlich sein, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schriftliche Unterlagen über den Gegenstand der anstehenden Entscheidung zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall müssen die Ratsmitglieder und Fraktionen so vollständig und rechtzeitig über den jeweiligen Entscheidungsgegenstand unterrichtet sein, dass sie ihre gesetzliche Aufgabe zur Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat wirksam erfüllen können."<ref>OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2010 - 2 A 11318/09.OVG, für Bayern siehe Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 27: "Recht auf ausreichende Information zur Vorbereitung auf die Gemeinderatssitzungen."</ref>

Bürger

Der Bürger hat nach aktueller Rechtslage in Bayern keine allgemeinen Informationsrechte gegenüber der Stadt. In folgenden Ausnahmefällen bestehen jedoch besondere Informationsrechte:

Niederschriften öffentlicher Stadtratssitzungen

Die Gemeindebürger können nach GO Art. 54 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung Einsicht in die Niederschriften öffentlicher Stadtratssitzungen - auch früherer Wahlzeiten - nehmen.

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens

Akteneinsicht, Art. 29 BayVwVfG

Als Beteiligter in einen Verwaltungsverfahren kann er nach BayVwVfG Art. 29 Akteneinsicht beantragen. Nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. (BayVwVfG Art. 29 Abs. 2)

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (BayVwVfG Art. 29 Abs. 3)

Jedermann

Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen (Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006)

Es besteht für jedermann ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, siehe Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006. Nach BayUIG Art. 3 Absatz 1 Satz 1 hat jede Person nach Maßgabe des Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des BayUIG Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. (BayUIG Art. 3 Abs. 1 Satz 2)

Informationsfreiheitsgesetz - (IFG)

Jeder hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetz - (IFG) gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (IFG § 1 Abs. 1)

Aus dem IFG ergibt sich kein Anspruch auf Überlassung der Namen und Adressen der bei einer Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger (bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ca. 186.000 versicherten Unternehmen)<ref>BayVGH, Urteil vom 07.10.2008 - 5 BV 07.2162</ref>.

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach VIG § 2 Abs. 1 ist ein "Jedermannsrecht" und hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft ab. Für die Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des VIG § 4 Abs. 1 Satz 2 ist die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den die Informationen begehrt werden, und der Art der Information ausreichend. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst jede objektive Abweichung von Rechtsvorschriften. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts ist nicht erforderlich. Eine "nicht zulässige Abweichung" i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. 6. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. "<ref>BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 Amtliche Leitsätze</ref>

Unionsbürger

Art. 15 AEUV

Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach AEUV Art. 15 Absatz 1 das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind.

Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. (AEUV Art. 15 Absatz 2)

Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen gemäß den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest. (AEUV Art. 15 Absatz 3)

Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. (AEUV Art. 15 Absatz 4)

Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht werden. (AEUV Art. 15 Absatz 5)

von Datenverarbeitung Betroffene

Der Europäischen Kommission

der Presse

Der "Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu<ref>[Hervorhebung durch die Red.]</ref> Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten" <ref>vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des Saarlandes, AfP 1998, 426, 427</ref>. Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Mißstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 294/04 = NJW 2005, 1720; MDR 2005, 819; VersR 2005, 1441; WM 2005, 810; DVBl 2005, 980; DB 2005, 1374; DÖV 2005, 656; afp 2005, 279; NVwZ 2006, 368 (Ls.)</ref>

Die Presse hat nach bayerischem Landesrecht einen Auskunftsanspruch nach BayPrG Art. 4.

Der Rechts- und Fachaufsicht

Die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach Art. 111 Satz 1 GO befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern (Art. 111 Satz 2 GO).

Die Fachaufsichtsbehörden können sich nach Art. 116 Abs. 1 Satz 1 GO über Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in gleicher Weise wie die Rechtsaufsichtsbehörden unterrichten (Art. 111).

Einsicht in Straf- und Bußgeldakten

Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Einsicht in die Mitgliederliste

"Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften<ref>(vgl. Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336)</ref>. Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht<ref>(Bayerischer VGH München a.a.O.)</ref>. Ganz im Gegenteil zu dem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, das den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das "berechtigte Interesse" des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer<ref>(a.a.O., Rz. 336 ff.)</ref> muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen - wie hier - schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem Minderheitsrecht nach BGB § 37 Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive Auffassung vertritt<ref>(Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306)</ref>. ... Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden Kandidatur für Führungspositionen."<ref>OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2008 - 1 U 450/07 = NZG 2008, 677</ref>

Inhalt der Auskunft

"Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht und vollständig sein<ref>(vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.)</ref>."<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref> (siehe auch Wahrheitspflicht / Fehlinformation)

Normen

EU

  • AEUV Art. 15 Abs. 2: Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind. (Satz 1)

Bundesrecht

Verbraucherinformationsgesetz

Landesrecht Bayern

Gesetzesentwürfe

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17: " 1. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG ist ein "Jedermannsrecht" und hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft ab. 2. Für die Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG ist die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den die Informationen begehrt werden, und der Art der Information ausreichend. 3. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. 4. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst jede objektive Abweichung von Rechtsvorschriften. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts ist nicht erforderlich. 5. Eine "nicht zulässige Abweichung" i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. 6. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. "<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  • BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 - 6 C 25.03
  • BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 7 B 173.89 = BayVBl. 1990, 284

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

Fachartikel

Behördliche Informationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4197 (Teil 3 Ziffer 1.3.1)
  • Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 423

Kommentare

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Art. 30 Rdnr. 7

Vorträge

Beispiele aus der Praxis

Regelungen in anderen Bundesländern

Nach § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg kann ein Viertel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln (§ 24 Abs. 3 GO-BW).

Siehe auch

Fußnoten

<references />