Grundbucheinsicht

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"Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." (GBO § 12 Abs. 1 Satz 1)

Grundbuch als allgemein zugängliche Quelle im Sinne der Informationsfreiheit?

"Es kann dahinstehen, ob neben dem Grundrecht der Pressefreiheit auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch den angegriffenen Beschluss berührt wird. Das Grundbuch ist eine jedermann, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zugängliche Informationsquelle. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen<ref>vgl. BVerfGE 27, 71 [83]</ref>. Soweit der Staat in der Grundbuchordnung die Voraussetzungen der Einsichtnahme festlegt, wird die Zugänglichkeit konstituiert, aber nicht im Rechtssinne begrenzt. Das Einsichtsrecht hängt von den tatbestandlichen Voraussetzungen der Grundbuchordnung, namentlich von der Darlegung eines berechtigten Interesses, und in diesem Rahmen auch von staatlichen Rechtsanwendungsentscheidungen ab. Ob dies der Qualifizierung als allgemein zugängliche Informationsquelle entgegensteht, ist umstritten, braucht hier aber nicht geklärt zu werden, da das Recht der Informationsaufnahme durch die Presse auch durch die Pressefreiheit abgesichert ist."<ref>BVerfG, Urteil vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 = NJW 2001, 503 Rdnr. 17 - Grundbucheinsicht</ref>

Aus der Rechtsprechung

"Nicht tragfähig ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung der Namen der Eigentümer von Grundstücken innerhalb eines beabsichtigten Umlegungsgebiets in öffentlicher Gemeinderatssitzung verletze keine rechtlich geschützten oder sonstigen Interessen dieser Personen.

Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, sind die Auswirkungen einer Umlegung grundstücksbezogen und nicht personenbezogen. Die Namen der Eigentümer sind für die Voraussetzungen und die Zweckmäßigkeit einer Umlegung zunächst ohne Belang. Dementsprechend ist auch für die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse ersichtlich, die Namen der Eigentümer der in einem Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke zu erfahren.

Gründe dafür, dass dies im konkreten Einzelfall anders zu bewerten ist, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch von den Beteiligten vorgetragen worden.

Auf der anderen Seite haben die Eigentümer ein durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem daraus abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschütztes Recht, darüber zu entscheiden, wer die Information über ihre Eigentümerstellung erhält. Deshalb macht das Gesetz die Einsichtnahme in das Grundbuch, mit der der Rechtsverkehr typischerweise diesen Umstand in Erfahrung bringt, davon abhängig, dass ein berechtigtes Interesse dafür besteht<ref>(§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO; siehe dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 7; KG, RNotZ 2004, 464)</ref>. Die Bekanntgabe dieser Tatsache in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats stellt mithin einen Eingriff in die Rechte der Eigentümer dar."<ref>BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14 Abs. 20-23</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Grundbuchordnung

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Siehe auch

Abgrenzung

Fußnoten

<references />