Auskunftsanspruch der Presse nach dem Bayerischen Pressegesetz

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Der Auskunftsanspruch der Presse folgt nach bayerischem Landesrecht aus BayPrG Art. 4 und besteht auch gegenüber Gemeinden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Anspruchsberechtigte

Presse<ref>Zum Pressebegriff siehe auch Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 § 1 LPG Rdnr. 68 ff., § 4 Rdnr. 23, 33 ff.</ref>
Beschränkung auf Redakteure oder andere ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften, BayPrG Art. 4

Nach BayPrG Art. 4 Abs. 1 Satz 2 kann die Presse das Recht auf Auskunft nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.

Presseausweis
Feste freie Mitarbeiter

Zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>.

Öffentliche Aufgabe

Zur Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten zieht die Literatur<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 Rdnr. 36 ff.</ref> zudem den Gesichtspunkt der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse heran, "wenn sie

  • in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
  • Nachrichten beschafft und
  • verbreitet,
  • Stellung nimmt,
  • Kritik übt oder
  • auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt."<ref>vgl. Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4 Rdnr. 37 mit Hinweis auf § 3 der Landespressegesetze von Baden-Württemberg, Brandenburg u.a.</ref>

und diesbezüglich auf Behördenauskünfte angewiesen ist.

Inhalt und Qualität

Inhalt und Qualität des Druckerzeugnisses sind mit Löffler<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4 Rdnr. 39 mit Hinweis auf VG Stuttgart Vorlage:4 K 3402/83</ref> zur Abgrenzung der Anspruchsberechtigung im Übrigen als ungeeignet anzusehen.

Rundfunk

In Bayern gibt es keinen gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch des Rundfunks<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4 Rdnr. 13 a.E., anders in anderen Bundesländern, siehe unter vorgenannter Fundstelle</ref>. In der Literatur wird unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz (GG Art. 3) ein entsprechendes Auskunftsrecht indes teilweise bejaht<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 Rdnr. 20</ref>.

Anspruchsverpflichtete

Der presserechtliche Auskunftsanspruch besteht auch gegen ein in einer Rechtsform des Privatrechts (hier GmbH)<ref>siehe auchGO Art. 86 Nr. 3, GO Art. 92</ref> betriebenes kommunales Unternemen (hier: Energieversorgung)<ref>BGH, Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 294/04 = NJW 2005, 1720; MDR 2005, 819; VersR 2005, 1441; WM 2005, 810; DVBl 2005, 980; DB 2005, 1374; DÖV 2005, 656; afp 2005, 279; NVwZ 2006, 368 (Ls.)</ref>.

Aus GG Art. 5 Absatz 1 Satz 2 lässt sich ein Rechtsanspruch der Presse gegenüber einer Rundfunkanstalt auf Erteilung von Auskünften nicht herleiten<ref>BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139/81</ref>.

Inhalt der Auskunft

Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht und vollständig sein<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.</ref>.

Einschränkungen

BayPrG Art. 4 Abs. 2 Satz 2

Die Auskunft darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Die Formulierung ist als Einräumung eines Ermessensspielraums zu verstehen<ref>vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Unter die Regelung fallen sowohl

Auf diesen Aspekt ist vor allem bei der Erteilung von Auskünften zu personalpolitischen Entscheidungen Bedacht zu nehmen, die vorliegend primär inmitten stehen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

"In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst ist<ref>(vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1/43; B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29/46; vgl. zusammenfassend auch BSG, U.v. 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R - BSGE 98, 129)</ref>. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist<ref>(vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - NVwZ-RR 2012, 769)</ref>.

Eine solche, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende gesetzliche Regelung enthält die Abgabenordnung (AO). Amtsträger haben danach das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekannt geworden sind, unbefugt offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO). Der Antragsgegner hat nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung somit Stillschweigen über die Verhältnisse des Beigeladenen, d. h. konkret über die Werke, die sich in der Wohnung des Beigeladenen befunden haben und dort aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses beschlagnahmt worden sind, zu wahren. Das Gesetz lässt jedoch eine Offenbarung der Kenntnisse des Amtsträgers (des Antragsgegners) nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AO zu."<ref>BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 7 CE 14.253 Abs. 25/26</ref>

GO Art. 52 Abs. 2

Der Auskunftserteilung kann nicht unter Berufung auf GO Art. 52 Abs. 2 widersprochen werden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Es spricht viel dafür, die Vorschriften der Gemeindeordnung, die nichtöffentliche Sitzungen vorsehen, nicht als Vorschriften anzusehen, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG begründen. Bei Art. 52 Abs. 2 GO handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Die Entscheidung des Gemeinderats, eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln oder die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben, ist nicht dafür maßgeblich, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Der Behandlung einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung kommt lediglich indizielle Wirkung dafür zu, dass sie der Geheimhaltung im Sinn von Art. 20 Abs. 2 GO unterliegt<ref>(vgl. BayVGH vom 29.1.2004 BayVBl 2004, 402/403)</ref>; für die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG kann nichts anderes gelten. Hinzu kommt, dass nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG selbst bei Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht die Auskunft nicht zwingend zu verweigern ist; vielmehr ist darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies erfordert aufseiten der Gemeinde eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>.

Pflichten bei Verweigerung der Auskunft

Um der Presse angemessenen Rechtsschutz zu gewähren, ist die Behörde zu verpflichten, dem Antragsteller bei einer Verweigerung der Auskunft die Gründe mitzuteilen, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Dadurch wird dem Antragsteller ermöglicht, in einem gerichtlichen Verfahren die Tragfähigkeit dieser Gründe überprüfen zu lassen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Einstweiliger Rechtsschutz

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann notwendig sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die begehrten Auskünfte weisen regelmäßig einen starken Aktualitätsbezug auf. Müsste die Presse bis zur Klärung ihres Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zuwarten, wäre der Aktualitätsbezug möglicherweise verloren gegangen und ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich. Die Presse wäre dann nicht mehr in der Lage, ihrer für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung unerlässlichen Aufgabe nachzukommen. Eine derartige Grundordnung bedingt ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Dazu ist es notwendig, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse durch die Erteilung von Auskünften eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird<ref>vgl. dazu Wenzel, a.a.O., RdNr. 10</ref>. In einer derartigen Situation ist es auch zulässig, die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>