Grundsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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[[RP::Im Rahmen der Rechnungsprüfung sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Finanzverwaltung im Zuge von Baumaßnahmen die Fortschreibung der Einheitswerte verfolgt hat.]]<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 107</ref>
 
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Im Rahmen der Prüfung einer Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer ist die [[Einnahmehierarchie]] zu beachten<ref>{{ISBN 9783782505475}} Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.
  
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==Quellen==
 
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Version vom 20. Juni 2016, 10:38 Uhr

Das Aufkommen der Grundsteuer steht nach GG Art. 106 Abs. 6 Satz 1 den Gemeinden zu.

Hebesatz

Der Hebesatz beträgt in Burgkunstadt für

Stadtrat

Haushalt

Unterabschnitt

  • 9000 - Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen

Untergruppen

Rechnungsprüfung

RP::Im Rahmen der Rechnungsprüfung sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Finanzverwaltung im Zuge von Baumaßnahmen die Fortschreibung der Einheitswerte verfolgt hat.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 107</ref>

Einnahmehierarchie

Im Rahmen der Prüfung einer Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer ist die Einnahmehierarchie zu beachten<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.

GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest<ref>vgl. Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Im Rahmen der Prüfung einer Steuererhöhung, etwa des Hebesatzes der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer, ist zu prüfen, ob nach Einnahmehierarchie vorrangige Einnahmen erzielt werden können, etwa, ob die Gebühren und Beiträge für kostenrechnende Einrichtungen mit angemessenem Deckungsgrad erhoben werden<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.

Quellen

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Oberverwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 107
  • Lehmbrock, Michael und Diana Coulmas (2001): Grundsteuerreform im Praxistest. Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung. Berlin = Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 33.

Siehe auch

Fußnoten

<references />