Grundsteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. Juni 2016, 10:38 Uhr
Das Aufkommen der Grundsteuer steht nach GG Art. 106 Abs. 6 Satz 1 den Gemeinden zu.
Hebesatz
Der Hebesatz beträgt in Burgkunstadt für
- Grundsteuer A (Agrarisch/Landwirtschaft) 310 v.H.,
- Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) 300 v.H.<ref>Quelle: Übersicht Steuern & Gebühren der Stadt Burgkunstadt - abgerufen am 25.07.2013</ref>
Stadtrat
Haushalt
Unterabschnitt
- 9000 - Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen
Untergruppen
Rechnungsprüfung
RP::Im Rahmen der Rechnungsprüfung sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Finanzverwaltung im Zuge von Baumaßnahmen die Fortschreibung der Einheitswerte verfolgt hat.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 107</ref>
Einnahmehierarchie
Im Rahmen der Prüfung einer Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer ist die Einnahmehierarchie zu beachten<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.
GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest<ref>vgl. Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Im Rahmen der Prüfung einer Steuererhöhung, etwa des Hebesatzes der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer, ist zu prüfen, ob nach Einnahmehierarchie vorrangige Einnahmen erzielt werden können, etwa, ob die Gebühren und Beiträge für kostenrechnende Einrichtungen mit angemessenem Deckungsgrad erhoben werden<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.
Quellen
Normen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG 1 BvL 11/14 anhängiges Verfahren (Stand 25.04.2016)
- BVerfG, Beschluss vom 24.04.2015 - 2 BvR 287/11 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 1 BvR 1644/05 - Nichtannahmebeschluss
Oberverwaltungsgerichte
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1989 - 2 S 1429/87 - Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer (Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit)
Verwaltungsgerichte
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 107
- Lehmbrock, Michael und Diana Coulmas (2001): Grundsteuerreform im Praxistest. Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung. Berlin = Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 33.
Siehe auch
Fußnoten
<references />