Kategorie:Eigener Wirkungskreis: Unterschied zwischen den Versionen

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===Freiwillige Aufgaben===
 
===Freiwillige Aufgaben===

Version vom 9. Juli 2013, 16:34 Uhr

Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Nach Art. 7 Abs. 1 GO umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).

Zum Kern der kommunalen Selbstverwaltung gehören

Aufgaben

Art. 83 Abs. 1 BV

Nach Art. 83 Abs. 1 BV fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) insbesonders

  • die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;
  • der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau;
  • die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft;
  • Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung;
  • Ortsplanung,
  • Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
  • örtliche Polizei,
  • Feuerschutz;
  • örtliche Kulturpflege;
  • Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
  • Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege;
  • örtliches Gesundheitswesen;
  • Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
  • Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
  • öffentliche Bäder;
  • Totenbestattung;
  • Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.

Weitere Aufgaben

Freiwillige Aufgaben

Im eigenen Wirkungskreis sollen ("freiwillige Aufganen") die Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 GO in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit

  • die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere
    • Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    • der Feuersicherheit,
    • der öffentlichen Reinlichkeit,
    • des öffentlichen Verkehrs,
    • der Gesundheit,
    • der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe,
    • des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung,
    • der Jugendertüchtigung,
    • des Breitensports und
    • der Kultur- und Archivpflege;
  • hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.

Pflichtaufgaben

Die Gemeinden sind nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgaben),

  • die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.
  • Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.

Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen (Art. 57 Abs. 3 GO).

Weitere Aufgaben im eigenen Wirkungskreis

Rechtsaufsicht

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7) beschränkt sich nach Art. 109 Abs. 1 GO die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).

Siehe auch

Normen

Fußnoten

<references />