Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Eine [[öffentliche Einrichtung]] ist eine Einrichtung, die durch [[Widmung]] einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff ist weit zu fassen. Einrichtung kann dabei jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt. Nicht darunter fallen jedoch Sachen im [[Gemeingebrauch]], wie etwa die [[öffentliche Straße|öffentlichen Straßen]]."<ref>Seite „Öffentliche Einrichtung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Januar 2015, 22:18 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliche_Einrichtung&oldid=137650424 (Abgerufen: 21. April 2016, 15:18 UTC) </ref>
 
"Eine [[öffentliche Einrichtung]] ist eine Einrichtung, die durch [[Widmung]] einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff ist weit zu fassen. Einrichtung kann dabei jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt. Nicht darunter fallen jedoch Sachen im [[Gemeingebrauch]], wie etwa die [[öffentliche Straße|öffentlichen Straßen]]."<ref>Seite „Öffentliche Einrichtung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Januar 2015, 22:18 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliche_Einrichtung&oldid=137650424 (Abgerufen: 21. April 2016, 15:18 UTC) </ref>
  
==Benutzungsrecht==
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==[[Gemeindeangehörige]]==
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Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach [http://dejure.org/gesetze/EG/49.html Art. 49 EG] kollidieren.<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287</ref>
  
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 Abs. 1 GO] sind alle [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]] nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 Abs. 4 GO] auf [[juristische Person|juristische Personen]] und [[Personenvereinigung|Personenvereinigungen]] entsprechende Anwendung.  
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==Benutzungsanspruch==
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Nach {{GO 21}} Ab. 1 Satz 1 sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 GO findet nach {{GO 21}} Abs. 4 auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
  
==[[Gemeindeangehörige]]==
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===Zulassung zur Benutzung===
Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach [http://dejure.org/gesetze/EG/49.html Art. 49 EG] kollidieren.<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287</ref>
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Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein [[subjektiv-öffentliches Recht]] auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des [[Gleichheitssatz]]es ({{GG 3}} Abs. 1, {{BV 118}} Abs. 1) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20B%2000.2823 VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823] = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=12.07.2010&Aktenzeichen=4%20CE%2010.1535 BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535]</ref>.
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Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:
 
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21] Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 GO findet nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 Abs. 4 GO] auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
 
 
===Zulassung zur Benutzung===
 
 
Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein [[subjektiv-öffentliches Recht]] auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des [[Gleichheitssatz]]es ({{GG 3}} Abs. 1, {{BV 118}} Abs. 1) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20B%2000.2823 VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823] = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=12.07.2010&Aktenzeichen=4%20CE%2010.1535 BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535]</ref>.
 
 
===Benutzungsverhältnis===
 
 
==Nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften==
 
Einschränkungen sind möglich durch
 
  
 
===Gesetze===
 
===Gesetze===

Version vom 21. April 2016, 16:20 Uhr

Begriff

"Eine öffentliche Einrichtung ist eine Einrichtung, die durch Widmung einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff ist weit zu fassen. Einrichtung kann dabei jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt. Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen."<ref>Seite „Öffentliche Einrichtung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Januar 2015, 22:18 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliche_Einrichtung&oldid=137650424 (Abgerufen: 21. April 2016, 15:18 UTC) </ref>

Gemeindeangehörige

Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG kollidieren.<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287</ref>

Benutzungsanspruch

Nach GO Art. 21 Ab. 1 Satz 1 sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 GO findet nach GO Art. 21 Abs. 4 auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

Zulassung zur Benutzung

Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (GG Art. 3 Abs. 1, BV Art. 118 Abs. 1) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535</ref>.

Benutzungsverhältnis

Nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften

Einschränkungen sind möglich durch

Stadt Burgkunstadt

Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:

  • ...

Gesetze

Benutzungssatzung

Widmung

Kapazität

Verfügbarkeit

Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Siehe auch

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 21 Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
  • GO Art. 24 (Inhalt der Satzungen) Abs. 1 Nr. 1: In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere 1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln,...

Außer Kraft

EG-Vertrag

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

VGH Baden-Württemberg

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 83 f.

Fußnoten

<references />