Nitratrichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{Richtlinie 91/676/EWG}} ist eine Richtlinie, die eine Verunreinigung des [[Grundwasser|Grund-]] und des [[Oberflächenwasser]]s durch [[Nitrate]] aus der Landwirtschaft vor allem durch [[Dünger|Düngung]] verhindern soll. Die Anwendung von [[Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft]] soll gefördert werden.<ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>
  
==RICHTLINIE DES RATES vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG)==
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Bis 19. Dezember 1993 sollte die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte diese Umsetzung erst zum 26. Januar 1996 durch die [[Düngeverordnung]]. Die Änderungen der europäischen Richtlinie aus 2008 wurden schließlich mit der Novellierung der Düngeverordnung 2012 übernommen.<ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>
  
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
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Die Mitgliedsstaaten sind der Richtlinie zufolge außerdem verpflichtet, nationale Aktionsprogramme zur Verminderung der Nitratbelastung für eine Periode von jeweils vier Jahren aufzustellen. In Deutschland wurde diese Verpflichtung über einen neuen {{WHG 62a}} ins [[Wasserhaushaltsgesetz]] übernommen.<ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>
  
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,
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Das [[Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft]] und das [[Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit]] stellen die Ergebnisse des Programms in einem „[[Nitratbericht]]“ zusammen, der derzeit letzte erschienene Nitratbericht stammt aus dem Jahr 2020.<ref>[https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/nitratbericht_2020_bf.pdf Nitratbericht 2020]</ref><ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>
  
auf Vorschlag der Kommission (1),
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Als Grenzwert wurden 50 Milligramm Nitrat je Liter festgelegt. Dieser Wert wird in Deutschland an vielen Stellen überschritten, teilweise wurden Werte im Grundwasser von 200 bis 300 Milligramm pro Liter gemessen.<ref>[https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/eu-mahnt-wegen-nitrat-belastung-warum-kloeckner-und-schulze-zum-guelle-rapport-nach-bruessel-muessen/24948296.html EU mahnt wegen Nitrat-Belastung Warum Klöckner und Schulze zum Gülle-Rapport nach Brüssel müssen (28.08.2019)]</ref><ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>
  
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
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Der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] hat auf Betreiben der EU-Kommission in einem [[Vertragsverletzungsverfahren]] gegen Deutschland im Juni 2018 festgestellt, dass die Düngeverordnung nicht ausreicht, um den Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie nachzukommen.<ref>[http://www.eu-koordination.de/umweltnews/news/wasser-meere/3700-nitratrichtlinie-vertragsverletzungsverfahren-gegen-deutschland Nitratrichtlinie: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2016]</ref><ref>{{EuGH C-543/16}}</ref> Am 25. Juli 2019 hat die Europäische Kommission gegen Deutschland wegen des andauernden Verstoßes gegen die Nitratrichtlinie ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 260 des [[Vertrag von Lissabon|Vertrags von Lissabon]] übermittelt. Die Kommission mahnte Deutschland erneut, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Juni 2018 umzusetzen. „''Es besteht für die deutschen Behörden dringender Handlungsbedarf. Die Wasserqualität in Deutschland zeigt keine Anzeichen für Besserung. Die Qualität des Grundwassers in Deutschland gehört zu den schlechtesten in Europa''“, erklärte [[Kommissar für Fischerei und maritime Angelegenheiten|EU-Umweltkommissar]] [[Karmenu Vella]].<ref>[https://ec.europa.eu/germany/news/20190725-nitrat_de Nitrat im Grundwasser: Kommission mahnt Deutschland zur Umsetzung des EuGH-Urteils (25.07.2019)]</ref><ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref><noinclude>
  
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
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==Übersicht [[Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG)]]==
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Link zur Visio-Datei (Alpha-Version ohne Gewähr): https://buergerverein.bitrix24.de/~JShAO
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[[Datei:Nitrat-Richtlinie.png|1000px|center]]
  
in Erwägung nachstehender Gründe:
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==[[Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Artikel 3 Nitrat-Richtlinie)]] ==
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{{:Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Artikel 3 Nitrat-Richtlinie)}}
  
Der Nitratgehalt der Gewässer nimmt in bestimmten Gebieten der Mitgliedstaaten zu und ist bereits hoch im Vergleich zu den Normen der
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==[[Allgemeiner Schutz für alle Gewässer vor Verunreinigung (Artikel 4 Nitratrichtlinie)]]==
* {{Richtlinie 75/440/EWG}} (4),
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{{:Allgemeiner Schutz für alle Gewässer vor Verunreinigung (Artikel 4 Nitratrichtlinie)}}
* geändert durch die {{Richtlinie 79/869/EWG}} (5),
 
* und der {{Richtlinie 80/778/EWG}} (6),
 
* zuletzt geändert durch die [[Beitrittsakte von 1985]].
 
  
Im [[Viertes Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz|Vierten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz]] (7) heisst es, daß die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Überwachung und Verringerung der Gewässerverschmutzung aufgrund des Ausbringens oder Ableitens von Tierhaltungsabfällen und der übermässigen Verwendung von Düngemitteln vorzulegen.
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==[[Nitrat-Aktionsprogramm|Aktionsprogramme]] (Art. 5 i.V.m. Anhang III)==
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{{:Nitrat-Aktionsprogramm}}
  
In der im [[Grünbuch]] der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Titel "[[Perspektiven für die gemeinsame Agrarpolitik]]" dargelegten Reform der gemeinsamen [[Agrarpolitik]] wird festgestellt, daß die Verwendung von stickstoffhaltigen Düngemitteln und Dung für die Landwirtschaft der Gemeinschaft zwar erforderlich ist, die übermässige Verwendung von Düngemitteln aber eine Gefahr für die Umwelt darstellt, so daß gemeinsame Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme aufgrund der intensiven Viehwirtschaft ergriffen werden müssen und daß die Agrarpolitik die [[Umweltpolitik]] stärker berücksichtigen muß.
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==[[Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen]]==
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{{:Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen}}
  
In der Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer in der Gemeinschaft (8) wird die Kommission aufgefordert, Vorschläge für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu unterbreiten.
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==[[Überwachung der Maßnahmen (Nitrat-Richtlinie)]] (Artt. 5, 6, 7, 9)==
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{{:Überwachung der Maßnahmen (Nitrat-Richtlinie)}}
  
Die Verschmutzung der Gewässer der Gemeinschaft aus diffusen Quellen wird hauptsächlich durch [[Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen]] verursacht.
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==[[Nitrat-Bericht|Nitrat-Berichte]] (Art. 10)==
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{{:Nitrat-Bericht}}
  
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer sowie zur Sicherung sonstiger rechtmässiger Nutzungen der Gewässer ist es deshalb notwendig, die durch [[Nitrat]] aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste [[Gewässerverunreinigung]] zu reduzieren und einer weiteren Verunreinigung vorzubeugen. Hierzu ist es wichtig, Maßnahmen betreffend die Lagerung und das Ausbringen sämtlicher Stickstoffverbindungen auf landwirtschaftlichen Flächen sowie hinsichtlich bestimmter Bewirtschaftungsmethoden zu ergreifen.
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==[[Zusammenfassender Bericht (Nitrat-Richtlinie)|Zusammenfassende Berichte]] (Art. 11)==
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{{:Zusammenfassender Bericht (Nitrat-Richtlinie)}}
  
Die Gewässerverunreinigung durch Nitrat in einem Mitgliedstaat kann sich auf die Gewässer in anderen Mitgliedstaaten auswirken, weshalb gemäß Artikel 130r Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind.
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==[[Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie]] (Art. 12)==
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{{:Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie}}
  
Durch die Förderung einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft können die Mitgliedstaaten künftig für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung gewährleisten.
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==Normen==
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===EU===
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* {{Richtlinie 91/676/EWG}}
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* {{Richtlinie 75/440/EWG}}
  
Bestimmte Einzugsgebiete von Gewässern, die von der Verschmutzung durch [[Stickstoffverbindung|Stickstoffverbindungen]] bedroht sind, benötigen einen besonderen Schutz.
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===Bundesrecht===
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* {{WHG 62a}}
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* {{AVVGeA}}
  
Die Mitgliedstaaten müssen die gefährdeten Gebiete ausweisen und die notwendigen [[Aktionsprogramm|Aktionsprogramme]] aufstellen und durchführen, um die Gewässerverunreinigungen durch Stickstoffverbindungen in diesen gefährdeten Gebieten zu verringern.
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===Landesrecht Bayern===
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* {{AVDüV}}
  
Solche Aktionsprogramme sollten Maßnahmen umfassen, mit denen das Ausbringen jeglicher Art von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und insbesondere spezifische Grenzwerte für das Ausbringen von Dung festgelegt werden.
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==Rechtsprechung==
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* {{EuGH C-197/18}}: "Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{EuGH C-543/16}}: "Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 5 und 7 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 der {{Richtlinie 91/676/EWG}} in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichten, und dieses Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat."
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* {{EuGH C-322/00}}: (Vertragsverletzung – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Anhänge II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 sowie III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 – Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung – Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln im Hinblick auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung – Gewähr, dass die ausgebrachte Dungmenge einen bestimmten Wert pro Jahr und Hektar nicht überschreitet – Bestimmungen zu den Zeiträumen, Bedingungen und Verfahren des Ausbringens von Düngemitteln nach den Regeln einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft – Verpflichtung zur Durchführung von erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen) - Amtlicher Leitsatz: "1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht die in – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 dieser Richtlinie, – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 dieser Richtlinie und – Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie genannten erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens."
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* {{EuGH C-293/97}}: "1. Die Artikel 2 Buchstabe j und 3 Absatz 1 sowie Anhang I der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichten dazu, Binnengewässer als "Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind", zu bestimmen und dementsprechend alle bekannten Flächen, die in solche Gewässer entwässern und zur Verunreinigung beitragen, als "gefährdete Gebiete" gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie auszuweisen, wenn diese Gewässer eine höhere Nitratkonzentration als 50 mg/l enthalten und der betroffene Mitgliedstaat der Auffassung ist, daß die Zuführung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen einen "erheblichen Beitrag" zu dieser insgesamt bestehenden Nitratkonzentration darstellt. 2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 91/676 beeinträchtigen könnte."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
Es ist erforderlich, die [[Gewässer]] zu überwachen und bestimmte Referenzmethoden zur Messung von Stickstoffverbindungen anzuwenden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.
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==Publikationen==
 
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===Amtliche Veröffentlichungen===
In einigen Mitgliedstaaten sind die hydrogeologischen Verhältnisse so beschaffen, daß es Jahre dauern kann, bis Schutzmaßnahmen zu einer Verbesserung der Wasserqualität führen.
+
* [https://ec.europa.eu/environment/pubs/pdf/factsheets/nitrates/de.pdf Amt für Veröffentlichungen der EU, Die Nitrat- Richtlinie der EU]
 
+
* [https://ec.europa.eu/environment/water/water-nitrates/index_en.html The Nitrates Directive]
Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission in Fragen der Durchführung dieser Richtlinie und ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.
+
* [https://ec.europa.eu/environment/water/water-nitrates/member-states.html Liste der Nationalen Aktionsprogramme]
 
 
Die Mitgliedstaaten sollten Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie erstellen und diese der Kommission vorlegen.
 
 
 
Die Kommission sollte regelmässig über die Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten Bericht erstatten -
 
 
 
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
 
 
 
===Artikel 1===
 
Die {{Richtlinie 91/676/EWG}}<ref>Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben. Bgl. auch [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31991L0676&from=en Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0008]</ref> hat zum Ziel,  
 
*die durch [[Nitrat]] aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste [[Gewässerverunreinigung]] zu verringern und
 
*weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
 
 
 
===Artikel 2===
 
In Artikel 2 finden sich Begriffsbestimmungen.
 
 
 
"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
 
 
 
a) [[Grundwasser]]: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
 
 
 
b) [[Süßwasser]]: natürlich vorkommendes Wasser mit geringer Salzkonzentration, das häufig zur Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser geeignet erscheint;
 
 
 
c) [[Stickstoffverbindung]]: jeder stickstoffhaltige Stoff, ausgenommen gasförmiger Molekularstickstoff;
 
 
 
d) [[Tier|Tiere]]: alle Tiere, die zu Nutzzwecken oder zu gewerblichen Zwecken gehalten werden;
 
 
 
e) [[Düngemittel]]: jeder Stoff, der eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthält und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht wird; hierunter können auch Dung, Abfälle aus Fischzuchtanlagen und Klärschlamm fallen;
 
 
 
f) [[Mineraldünger]]: alle industriell hergestellten Düngemittel;
 
 
 
g) [[Dung]]: tierische Ausscheidungen oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form;
 
 
 
h) [[Ausbringen]]: Aufbringen von Stoffen auf den Boden, entweder durch Verteilen auf den Boden, Einspritzen in den Boden, Einbringen unter die Oberfläche oder Vermischen mit dem Oberboden;
 
 
 
i) [[Eutrophierung]]: Anreicherung des Wassers mit Stickstoffverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt;
 
 
 
j) [[Verunreinigung]]: direkte oder indirekte Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung der Gewässer behindert werden;
 
 
 
k) [[gefährdetes Gebiet|gefährdete Gebiete]]: gemäß Artikel 3 Absatz 2 ausgewiesene Flächen."
 
 
 
===Artikel 3 ===
 
 
 
"(1) [[Gewässer]], die von [[Verunreinigung]] betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach [[#Artikel_5|Artikel 5]] ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des [[#ANHANG_I|Anhangs I]] bestimmt.
 
 
 
(2) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie<ref>Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben. Vgl. auch [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31991L0676&from=en Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0008]</ref> alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als [[gefährdetes Gebiet|gefährdete Gebiete]] aus. Sie unterrichten die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung.
 
 
 
(3) Werden Gewässer, die ein Mitgliedstaat gemäß [[#Artikel 1|Artikel 1]] bestimmt hat, durch direkte oder indirekte Zufluesse aus einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt, so kann der Mitgliedstaat, dessen Gewässer beeinträchtigt werden, den anderen Mitgliedstaat und die Kommission entsprechend unterrichten.
 
 
 
Die beteiligten Mitgliedstaaten veranlassen gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission die notwendige Abstimmung zur Ermittlung der Ursachen der Verunreinigung und zur Festlegung der Maßnahmen, die zum Schutz der beeinträchtigten Gewässer zu treffen sind, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen.
 
 
 
(4) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr [[Verzeichnis der gefährdeten Gebiete]] wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses.
 
 
 
(5) Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie die in Artikel 5 genannten Aktionsprogramme nach den Vorgaben dieser Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen."
 
 
 
===Artikel 4===
 
 
 
"(1) Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
 
 
 
a) Sie stellen [[Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft]] auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in [[#ANHANG II|Anhang II]] Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
 
 
 
b) sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.
 
 
 
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten ihrer Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft; die Kommission nimmt die Angaben über diese Regeln in den in Artikel 11 genannten Bericht auf. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, wenn sie dies für erforderlich hält."
 
 
 
===Artikel 5 ===
 
 
 
"(1) Zur Verwirklichung der in [[#Artikel 1|Artikel 1]] genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.
 
 
 
(2) Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält.
 
 
 
(3) In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt:
 
 
 
a) die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;
 
 
 
b) die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates.
 
 
 
(4) Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:
 
 
 
a) die Maßnahmen nach Anhang III;
 
 
 
b) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.
 
 
 
(5) Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, daß die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung.
 
 
 
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, damit die Wirksamkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Aktionsprogramme beurteilt werden kann.
 
 
 
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 in ihrem gesamten Gebiet anwenden, überwachen den Nitratgehalt der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) an ausgewählten Meßstellen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann.
 
 
 
(7) Mindestens alle vier Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme und schreiben sie, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen nach Artikel 5 fort. Sie unterrichten die Kommission von allen Änderungen der Aktionsprogramme."<noinclude>
 
 
 
===Artikel 6===
 
 
 
(1) Zur Ausweisung gefährdeter Gebiete und zur Fortschreibung der Ausweisung treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
 
 
 
a) Innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie messen sie die Nitratkonzentration im Süßwasser über einen Zeitraum von einem Jahr, und zwar:
 
 
 
i) an Meßstellen von Oberflächengewässern nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 75/440/EWG und/oder anderen Meßstellen, die für die Oberflächengewässer der Mitgliedstaaten repräsentativ sind, mindestens einmal monatlich und häufiger bei Hochwasser;
 
 
 
ii) an Grundwassermeßstellen, die für die Grundwasservorkommen der Mitgliedstaaten repräsentativ sind, in regelmässigen Abständen und unter Berücksichtigung der Richtlinie 80/778/EWG;
 
 
 
b) mindestens alle vier Jahre wiederholen sie die in Buchstabe a) beschriebenen Messungen, ausser im Falle der Meßstellen, bei denen die Nitratkonzentration bei allen früheren Proben unter 25 mg/l lag und keine neuen Faktoren aufgetreten sind, die zu einer Zunahme des Nitratgehalts führen könnten; in diesem Fall muß die Messung nur alle acht Jahre wiederholt werden;
 
 
 
c) alle vier Jahre überprüfen sie den Zustand ihrer Binnen-, Mündungs- und Küstengewässer unter dem Gesichtspunkt der Eutrophierung.
 
 
 
(2) Messungen werden nach den Referenzmethoden des Anhangs IV durchgeführt.
 
 
 
===Artikel 7===
 
 
 
Leitlinien für die in den Artikeln 5 und 6 genannte Überwachung können nach dem Verfahren des Artikels 9 ausgearbeitet werden.
 
 
 
===Artikel 8===
 
 
 
Die Anhänge dieser Richtlinie können entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 9 angepasst werden.
 
 
 
===Artikel 9===
 
 
 
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
 
 
 
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
 
 
 
(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
 
 
 
b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
 
 
 
c) Hat der Rat drei Monate nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
 
 
 
===Artikel 10===
 
 
 
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen [[Nitrat-Bericht|Bericht]] mit den in [[#ANHANG_V|Anhang V]] beschriebenen Informationen vor.
 
 
 
(2) Ein Bericht nach diesem Artikel wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht.
 
 
 
===Artikel 11===
 
 
 
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 erhaltenen Informationen veröffentlicht die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Berichte der Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Anhand der Durchführung der Richtlinie und insbesondere des Anhangs III unterbreitet die Kommission dem Rat bis zum 1. Januar 1998 einen Bericht, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für die Überprüfung dieser Richtlinie beifügt.
 
 
 
===Artikel 12===
 
 
 
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe (1) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
 
 
 
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
 
 
 
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
 
 
 
===Artikel 13===
 
 
 
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
 
 
 
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1991.
 
 
 
Im Namen des RatesDer PräsidentJ.G.M. ALDERS
 
 
 
(1)ABl. Nr. C 54 vom 3. 3. 1989, S. 4, und ABl. Nr. C 51 vom 2. 3. 1990, S. 12.
 
 
 
(2)ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 487.
 
 
 
(3)ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 1.
 
 
 
(4)ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26.
 
 
 
(5)ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44.
 
 
 
(6)ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.
 
 
 
(7)ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.
 
 
 
(8)ABl. Nr. C 209 vom 9. 8. 1988, S. 3.
 
 
 
(1)Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben.
 
 
 
===ANHANG I===
 
====KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER GEWÄSSER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1====
 
 
 
A. Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 werden unter anderem nach folgenden Kriterien bestimmt:
 
 
 
1. wenn Binnengewässer, insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden oder bestimmt sind, eine höhere Nitratkonzentration als die nach der {{Richtlinie 75/440/EWG}} festgesetzte Konzentration enthalten oder enthalten können und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
 
 
 
2. wenn Grundwasser mehr als 50 mg/l Nitrat enthält oder enthalten könnte und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
 
 
 
3. wenn in Binnengewässern, Mündungsgewässern, Küstengewässern und in Meeren eine [[Eutrophierung]] festgestellt wurde oder in naher Zukunft zu befürchten ist und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden.
 
 
 
B. Bei Anwendung dieser Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten ferner
 
 
 
1. die physikalischen und ökologischen Eigenarten von Boden und Gewässern;
 
 
 
2. den Stand der Erkenntnisse über das Verhalten von Stickstoffverbindungen in der Umwelt (Boden und Gewässer);
 
 
 
3. den Stand der Erkenntnisse über die Auswirkungen der Maßnahmen im Sinne des Artikels 5.
 
  
===ANHANG II===
 
 
====[[Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft|REGELN DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS IN DER LANDWIRTSCHAFT]]====
 
 
A. Die [[Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft]], mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, sollten Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten, soweit diese von Belang sind:
 
 
1. Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten;
 
 
2. Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen;
 
 
3. Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden;
 
 
4. Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen;
 
 
5. Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z.B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer;
 
 
6. Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich der Häufigkeit und Gleichmässigkeit des Ausbringens - von sowohl Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben.
 
 
B. Die Mitgliedstaaten können in ihre Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auch folgende Punkte aufnehmen:
 
 
7. Bodenbewirtschaftung, einschließlich Fruchtfolgegestaltung und der Anbauverhältnisse (Grünland/Ackerland);
 
 
8. Beibehaltung einer Mindestpflanzenbedeckung während bestimmter (Regen-)Zeiten zur Aufnahme des Stickstoffs, der sonst eine Nitratbelastung im Gewässer verursachen könnte;
 
 
9. Aufstellung von Düngeplänen für die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe und Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung von Düngemitteln;
 
 
10. Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Abfließen und Versickern von Wasser in Bewässerungssystemen über die Reichweite der Pflanzenwurzeln hinaus.
 
 
===ANHANG III===
 
 
====MASSNAHMEN, DIE IN DIE AKTIONSPROGRAMME NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE a) AUFZUNEHMEN SIND====
 
 
1. Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend:
 
 
1. die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist;
 
 
2. das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muß grösser sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird;
 
 
3. Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebiets, insbesondere von a) Bodenbeschaffenheit, Bodenart und Bodenneigung;
 
 
b) klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung;
 
 
c) Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis, einschließlich Fruchtfolgen,
 
 
ausgerichtet auf ein Gleichgewicht zwischen i) dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und ii) der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, und zwar aus - der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen anfangen, den Stickstoff in signifikantem Umfang aufzunehmen (Reste am Ende des Winters);
 
 
- der Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden;
 
 
- den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Dung;
 
 
- den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Mineraldünger und anderen Düngemitteln.
 
 
2. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, daß bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet.
 
 
Als Hoechstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Jedoch a) können die Mitgliedstaaten für das erste Vierjahresprogramm eine Dungmenge zulassen, die bis zu 210 kg Stickstoff enthält;
 
 
b) können die Mitgliedstaaten während und nach dem ersten Vierjahresprogramm andere als die obengenannten Mengen zulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, daß sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z.B.:
 
 
- lange Wachstumsphasen;
 
 
- Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf;
 
 
- hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet;
 
 
- Böden mit einem aussergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen.
 
 
Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des vorliegenden Buchstabens b) eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 festgelegten Verfahren prüft.
 
 
3. Die Mitgliedstaaten können die Mengen gemäß Nummer 2 auf der Grundlage von Tierzahlen berechnen.
 
 
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie die Bestimmungen nach Nummer 2 anwenden. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich hält, dem Rat gemäß Artikel 11 geeignete Vorschläge unterbreiten.
 
 
===ANHANG IV===
 
 
====REFERENZMESSMETHODEN====
 
 
Mineraldünger
 
 
Stickstoffverbindungen werden gemessen nach dem Verfahren der Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden für Düngemittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/519/EWG (2).
 
 
Binnengewässer, Küstengewässer und Meere
 
 
Die Nitratkonzentration wird gemessen in Übereinstimmung mit Artikel 4a Absatz 3 der Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft (3), geändert durch die Entscheidung 86/574/EWG (4).
 
 
(1)ABl. Nr. L 213 vom 22. 8. 1977, S. 1.
 
 
(2)ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 30.
 
 
(3)ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 29.
 
 
(4)ABl. Nr. L 335 vom 28. 11. 1986, S. 44.
 
 
===ANHANG V===
 
 
====INFORMATIONEN FÜR DIE BERICHTE NACH ARTIKEL 10====
 
 
1. Darlegung der vorbeugenden Maßnahmen nach [[#Artikel 4|Artikel 4]].
 
 
2. Karte, aus der folgendes hervorgeht:
 
 
a) die nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I bestimmten Gewässer, wobei für jedes Gewässer anzugeben ist, welches der Kriterien in Anhang I zu seiner Bestimmung herangezogen wurde;
 
 
b) die Lage der ausgewiesenen gefährdeten Gebiete, wobei zwischen bereits bestehenden und seit dem vorangegangenen Bericht neu ausgewiesenen Gebieten zu unterscheiden ist.
 
 
3. Übersicht über die Ergebnisse der nach Artikel 6 durchgeführten Überwachung sowie Angaben der Gründe, die jeweils zu der Ausweisung eines gefährdeten Gebiets und zu einer Änderung dieser Ausweisung oder einer zusätzlichen Ausweisung von gefährdeten Gebieten geführt haben.
 
 
4. Übersicht über die Aktionsprogramme nach Artikel 5, insbesondere über a) die nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a) und b) vorgeschriebenen Maßnahmen;
 
 
b) die nach Anhang III Nummer 4 erforderlichen Informationen;
 
 
c) etwaige zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen nach Artikel 5 Absatz 5;
 
 
d) die Ergebnisse der nach Artikel 5 Absatz 6 durchgeführten Überwachungsprogramme;
 
 
e) die Prognosen der Mitgliedstaaten über den Zeitraum, in dem die nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Gewässer voraussichtlich auf die Maßnahmen des Aktionsprogramms reagieren, und zwar unter Angabe der Unsicherheitsfaktoren, mit denen diese Prognosen behaftet sind.
 
 
==[[Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen]]==
 
{{:Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen}}
 
 
==[[Nitrat-Bericht|Nitrat-Berichte]]==
 
{{:Nitrat-Bericht}}
 
 
==Normen==
 
* {{Richtlinie 91/676/EWG}}
 
* {{Richtlinie 75/440/EWG}}
 
 
==Publikationen==
 
 
===Wikipedia===
 
===Wikipedia===
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie) Wikipedia]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie) Wikipedia]
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===Presseberichte===
 
===Presseberichte===
 
* [https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/eu-mahnt-wegen-nitrat-belastung-warum-kloeckner-und-schulze-zum-guelle-rapport-nach-bruessel-muessen/24948296.html tagesspiegel.de vom 28.08.20106 (Markus Grabitz), EU mahnt wegen Nitrat-Belastung Warum Klöckner und Schulze zum Gülle-Rapport nach Brüssel müssen]: "857.000 Euro Strafe pro Tag muss Deutschland möglicherweise bald zahlen, weil zu viel Nitrat ins Grundwasser kommt. Zwei Ministerinnen versuchen zu schlichten."
 
* [https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/eu-mahnt-wegen-nitrat-belastung-warum-kloeckner-und-schulze-zum-guelle-rapport-nach-bruessel-muessen/24948296.html tagesspiegel.de vom 28.08.20106 (Markus Grabitz), EU mahnt wegen Nitrat-Belastung Warum Klöckner und Schulze zum Gülle-Rapport nach Brüssel müssen]: "857.000 Euro Strafe pro Tag muss Deutschland möglicherweise bald zahlen, weil zu viel Nitrat ins Grundwasser kommt. Zwei Ministerinnen versuchen zu schlichten."
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===Pressemitteilungen===
 +
* [https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/bundesrat-macht-weg-frei-fuer-sauberes-wasser-in-deutschland/ Deutsche Umwelthilfe, Pressemitteilung, Bundesrat macht Weg frei für sauberes Wasser in Deutschland, (27.03.2020)]
 +
* [https://www.presseportal.de/pm/22521/4440498 Deutsche Umwelthilfe,  Terminhinweis: Für sauberes Wasser: Deutsche Umwelthilfe reicht Klage gegen Landesregierungen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein (15.11.2019)]
 +
* [https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/deutsche-umwelthilfe-klagt-fuer-sauberes-wasser-gegen-die-bundesrepublik-deutschland/ Deutsche Umwelthilfe, Pressemitteilung, Zweithöchste Nitratbelastung des Grundwassers in der EU: Deutsche Umwelthilfe klagt für „Sauberes Wasser“ gegen die Bundesrepublik Deutschland (17.07.2018)]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Nitrat]]
 
* [[Nitrat]]
 +
* [[Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen]]
 +
 +
==Links==
 +
* [https://www.agrarheute.com/politik/duengeverordnung-eu-kommission-widerspricht-agrarministerium-565426 Nitratrichtlinie - Düngeverordnung: EU-Kommission widerspricht Agrarministerium]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 30. Oktober 2020, 13:08 Uhr

Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) ist eine Richtlinie, die eine Verunreinigung des Grund- und des Oberflächenwassers durch Nitrate aus der Landwirtschaft vor allem durch Düngung verhindern soll. Die Anwendung von Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft soll gefördert werden.<ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>

Bis 19. Dezember 1993 sollte die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte diese Umsetzung erst zum 26. Januar 1996 durch die Düngeverordnung. Die Änderungen der europäischen Richtlinie aus 2008 wurden schließlich mit der Novellierung der Düngeverordnung 2012 übernommen.<ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>

Die Mitgliedsstaaten sind der Richtlinie zufolge außerdem verpflichtet, nationale Aktionsprogramme zur Verminderung der Nitratbelastung für eine Periode von jeweils vier Jahren aufzustellen. In Deutschland wurde diese Verpflichtung über einen neuen WHG § 62a ins Wasserhaushaltsgesetz übernommen.<ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellen die Ergebnisse des Programms in einem „Nitratbericht“ zusammen, der derzeit letzte erschienene Nitratbericht stammt aus dem Jahr 2020.<ref>Nitratbericht 2020</ref><ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>

Als Grenzwert wurden 50 Milligramm Nitrat je Liter festgelegt. Dieser Wert wird in Deutschland an vielen Stellen überschritten, teilweise wurden Werte im Grundwasser von 200 bis 300 Milligramm pro Liter gemessen.<ref>EU mahnt wegen Nitrat-Belastung Warum Klöckner und Schulze zum Gülle-Rapport nach Brüssel müssen (28.08.2019)</ref><ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>

Der Europäische Gerichtshof hat auf Betreiben der EU-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland im Juni 2018 festgestellt, dass die Düngeverordnung nicht ausreicht, um den Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie nachzukommen.<ref>Nitratrichtlinie: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2016</ref><ref>EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-543/16</ref> Am 25. Juli 2019 hat die Europäische Kommission gegen Deutschland wegen des andauernden Verstoßes gegen die Nitratrichtlinie ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 260 des Vertrags von Lissabon übermittelt. Die Kommission mahnte Deutschland erneut, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Juni 2018 umzusetzen. „Es besteht für die deutschen Behörden dringender Handlungsbedarf. Die Wasserqualität in Deutschland zeigt keine Anzeichen für Besserung. Die Qualität des Grundwassers in Deutschland gehört zu den schlechtesten in Europa“, erklärte EU-Umweltkommissar Karmenu Vella.<ref>Nitrat im Grundwasser: Kommission mahnt Deutschland zur Umsetzung des EuGH-Urteils (25.07.2019)</ref><ref>Seite „Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Oktober 2020, 13:46 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_91/676/EWG_(Nitratrichtlinie)&oldid=204181466 (Abgerufen: 6. Oktober 2020, 17:06 UTC)</ref>

Übersicht Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG)

Link zur Visio-Datei (Alpha-Version ohne Gewähr): https://buergerverein.bitrix24.de/~JShAO

Nitrat-Richtlinie.png

Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Artikel 3 Nitrat-Richtlinie)

Die Mitgliedstaaten haben Gewässer, die von Verunreinigung mit Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen sind (Artikel 3 Abs. 1 Nitratrichtlinie)<ref>und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) ergriffen werden</ref> nach den Kriterien des Anhangs I der Nitrat-Richtlinie zu bestimmen.

Erstmals waren nach Artikel 3 Abs. 2 der Nitratrichtlinie bis 19.12.1993<ref>Die Nitrat-Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben. Vgl. auch Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0008</ref> alle bekannten Flächen als gefährdete Gebiete von den Mitgliedstaaten auszuweisen. Die Kommission musste hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten müssen nach Artikel 3 Abs. 4 ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre prüfen und gegebenenfalls ändern oder ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses.

Die Verprflichtung zur Gebietsausweisung besteht nach Artikel 3 Absatz 5 allerdings dann nicht, wenn die Mitgliedstaaten die Aktionsprogramme nach Artikel 5 der Nitrat-Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen. Die Bundesregierung macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, wodurch eine Ausweisung von gefährdeten Gebieten nach der Nitratrichtlinie entfällt. Die Ausweisung nitrat- und phosphatbelasteter Gebiete nach DüV § 13a dient damit lediglich der besseren Fokussierung von zusätzlichen und verstärkten Maßnahmen entsprechend Artikel 5 Absatz 5 der EU-Nitratrichtlinie. Es handelt sich bei diesen Gebieten also nicht um gefährdete Gebiete im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 und 4<ref> Die nach Düngeverordnung und Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (12.08.2020) ausgewiesenen roten Gebiete stellen also kein Verzeichnis der gefährdeten Gebiete im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 und 4 der Nitratrichtlinie dar.</ref>. Eine Übermittlung etwa der roten Gebiete als Informationen im Rahmen der Nitratberichterstattung nach Artikel 10 der Nitratrchtlinie ist somit grundsätzlich ebensowenig erforderlich.<ref>Quelle: Drucksache 19/22094, Seite 4</ref>.

Allgemeiner Schutz für alle Gewässer vor Verunreinigung (Artikel 4 Nitratrichtlinie)

Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 1 der Nitrat-Richtlinie binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:

a) Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A der Nitrat-Richtlinie enthaltenen Punkte umfassen;

b) sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten ihrer Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft; die Kommission nimmt die Angaben über diese Regeln in den in Artikel 11 genannten Bericht auf. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, wenn sie dies für erforderlich hält.

Aktionsprogramme (Art. 5 i.V.m. Anhang III)

Zur Verwirklichung der in Artikel 1 der Nitrat-Richtlinie genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 der Nitrat-Richtlinie oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 der Nitrat-Richtlinie Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest (Nitrat-Richtlinie Art. 5 Abs. 1).

Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält (Nitrat-Richtlinie Art. 5 Abs. 2).

In den Aktionsprogrammen werden nach Art. 5 Abs. 3 der Nitrat-Richtlinie berücksichtigt:

a) die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;

b) die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates.

Die Aktionsprogramme werden nach Art. 5 Abs. 4 der Nitrat-Richtlinie innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:

a) die Maßnahmen nach Anhang III;

b) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.

Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, daß die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung (Art. 5 Abs. 5 der Nitrat-Richtlinie).

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, damit die Wirksamkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Aktionsprogramme beurteilt werden kann.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 in ihrem gesamten Gebiet anwenden, überwachen den Nitratgehalt der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) an ausgewählten Meßstellen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann.

Mindestens alle vier Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme und schreiben sie, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen nach Artikel 5 fort. Sie unterrichten die Kommission von allen Änderungen der Aktionsprogramme (Nitrat-Richtlinie Art. 5 Abs. 7).

Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet nach WHG § 62a Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des

  • Artikels 5
    • Absatz 1 in Verbindung mit
    • Absatz 4 Buchstabe b,
  • Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und
  • Anhang II Buchstabe A Nummer 5

der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie)<ref>(ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)</ref>, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 <ref>(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)</ref> geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben

  • zur Beschaffenheit,
  • zur Lage,
  • zur Errichtung und
  • zum Betrieb

von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (WHG § 62a Satz 2).

Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung<ref>https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/umweltbericht_jgs_anlagen_bf.pdf</ref> nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt (WHG § 62a Satz 3).

Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des WHG § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit WHG § 62 Absatz 4 (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu berücksichtigen (WHG § 62a Satz 4).

Überwachung der Maßnahmen (Nitrat-Richtlinie) (Artt. 5, 6, 7, 9)

Überwachung der Maßnahmen (Nitrat-Richtlinie)

Nitrat-Berichte (Art. 10)

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen Bericht mit den in Anhang V beschriebenen Informationen vor (Artikel 10 Abs. 1 der Nitrat-Richtlinie). Ein Bericht nach Artikel 10 der Nitrat-Richtlinie) wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht (Artikel 10 Abs. 2).

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ermittlung der Nitratbelastung vom Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen. Dem Umweltbundesamt werden dazu auch Messergebnisse und Daten von den zuständigen Landesbehörden und von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Verfügung gestellt. Das UBA fasst seine Untersuchungsergebnisse in den vierjährlichen Nitratberichten zusammen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.

Der letzte von der Bundesregfierung vorgelegte Bericht stammt aus dem Jahr 2020:

Frühere Berichte:

Zusammenfassende Berichte (Art. 11)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie (Art. 12)

Normen

EU

Bundesrecht

Landesrecht Bayern

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-197/18 = NVwZ 2019, 1587: "Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-543/16: "Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 5 und 7 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichten, und dieses Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat."
  • EuGH, Urteil vom 02.10.2003 - C-322/00: (Vertragsverletzung – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Anhänge II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 sowie III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 – Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung – Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln im Hinblick auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung – Gewähr, dass die ausgebrachte Dungmenge einen bestimmten Wert pro Jahr und Hektar nicht überschreitet – Bestimmungen zu den Zeiträumen, Bedingungen und Verfahren des Ausbringens von Düngemitteln nach den Regeln einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft – Verpflichtung zur Durchführung von erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen) - Amtlicher Leitsatz: "1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht die in – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 dieser Richtlinie, – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 dieser Richtlinie und – Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie genannten erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens."
  • EuGH, Urteil vom 29.04.1999 - C-293/97: "1. Die Artikel 2 Buchstabe j und 3 Absatz 1 sowie Anhang I der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichten dazu, Binnengewässer als "Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind", zu bestimmen und dementsprechend alle bekannten Flächen, die in solche Gewässer entwässern und zur Verunreinigung beitragen, als "gefährdete Gebiete" gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie auszuweisen, wenn diese Gewässer eine höhere Nitratkonzentration als 50 mg/l enthalten und der betroffene Mitgliedstaat der Auffassung ist, daß die Zuführung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen einen "erheblichen Beitrag" zu dieser insgesamt bestehenden Nitratkonzentration darstellt. 2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 91/676 beeinträchtigen könnte."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

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