Grundsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Aufkommen der Grundsteuer steht nach {{GG 106}} Abs. 6 Satz 1 den Gemeinden zu.<noinclude>
  
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* [[Grundsteuer B]] (bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) 300 v.H.<ref>Quelle: [http://www.burgkunstadt.de/2252_DEU_WWW.php Übersicht Steuern & Gebühren der Stadt Burgkunstadt] - abgerufen am 25.07.2013</ref>
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Grundsteuermessbetrag × [[Grundsteuerhebesatz]] = [[Grundsteuer]]
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[[RP::Im Rahmen der Rechnungsprüfung sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Finanzverwaltung im Zuge von Baumaßnahmen die Fortschreibung der Einheitswerte verfolgt hat.]]<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 107</ref>
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===Quellen===
  
==Quellen==
 
 
*[http://www.burgkunstadt.eu/seite/de/stadt/034:361/tn_34/Steuern_und_Gebuehren.html Übersicht Steuern & Gebühren der Stadt Burgkunstadt]
 
*[http://www.burgkunstadt.eu/seite/de/stadt/034:361/tn_34/Steuern_und_Gebuehren.html Übersicht Steuern & Gebühren der Stadt Burgkunstadt]
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*{{GG 106}} Abs. 6
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/ Grundsteuergesetz (GrStG)]
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* {{GG 106}} Abs. 6: Das Aufkommen der [[Grundsteuer]] und [[Gewerbesteuer]] steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
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* {{BVerfG 1 BvL 11/14}}
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* {{BVerfG 2 BvR 287/11}} - Unzulässige Verfassungsbeschwerde
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* {{BVerfG 1 BvR 1644/05}} - [[Nichtannahmebeschluss]]
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===Oberverwaltungsgerichte===
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* {{VGH Baden-Württemberg 2 S 1429/87}} - Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Hebesätze der [[Grundsteuer]] (Verletzung der [[Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit|Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit]])
 
* {{VGH Baden-Württemberg 2 S 1429/87}} - Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Hebesätze der [[Grundsteuer]] (Verletzung der [[Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit|Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit]])
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===Verwaltungsgerichte===
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* {{VG Gießen 8 L 861/14.GI}}
 
* {{VG Gießen 8 L 861/14.GI}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
* Lehmbrock, Michael und Diana Coulmas (2001): Grundsteuerreform im Praxistest. Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung. Berlin = Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 33.  
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===Lexika===
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsteuer_(Deutschland) Wikipedia]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 107
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 7391 (Teil 4 Ziffer 2.5)
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* '''Lehmbrock''', Michael und Diana '''Coulmas''' (2001): Grundsteuerreform im Praxistest. Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung. Berlin = Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 33.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Steuer]]
 
*[[Steuer]]
 
**[[Realsteuer]]
 
**[[Realsteuer]]
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*** [[Grundsteuer A]]
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*** [[Grundsteuer B]]
 
***[[Gewerbesteuer]]
 
***[[Gewerbesteuer]]
 
* [[Baulücken]]
 
* [[Baulücken]]
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* [[Gewerbesteuerumlage]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
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[[Kategorie:Haushalt]]
 
[[Kategorie:Haushalt]]
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2021, 16:39 Uhr

Das Aufkommen der Grundsteuer steht nach GG Art. 106 Abs. 6 Satz 1 den Gemeinden zu.

Berechnungsschema

Einheitswert × Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Grundsteuerhebesatz = Grundsteuer

Einnahmehierarchie

GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest<ref>vgl. Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Im Rahmen der Prüfung einer Steuererhöhung, etwa des Hebesatzes der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer, ist zu prüfen, ob nach Einnahmehierarchie vorrangige Einnahmen erzielt werden können, etwa, ob die Gebühren und Beiträge für kostenrechnende Einrichtungen mit angemessenem Deckungsgrad erhoben werden<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.

Rechnungsprüfung

RP::Im Rahmen der Rechnungsprüfung sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Finanzverwaltung im Zuge von Baumaßnahmen die Fortschreibung der Einheitswerte verfolgt hat.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 107</ref>

Stadt Burgkunstadt

Grundsteuerhebesatz

Der Hebesatz beträgt in Burgkunstadt für

Stadtrat

{{#ask: Projekt::Grundsteuer |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}

Haushalt

Unterabschnitt

  • 9000 - Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen

Untergruppen

Quellen

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 106 Abs. 6: Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

Grundsteuergesetz (GrStG)

Bewertungsgesetz

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Oberverwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 107
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7391 (Teil 4 Ziffer 2.5)
  • Lehmbrock, Michael und Diana Coulmas (2001): Grundsteuerreform im Praxistest. Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung. Berlin = Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 33.

Siehe auch

Fußnoten

<references />