Bauleitplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aufgabe der Bauleitplanung ist es nach {{BauGB 1}} Abs. 1, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des {{BauGB}} vorzubereiten und zu leiten.
  
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des {{BauGB}} vorzubereiten und zu leiten ({{BauGB 1}} Abs. 1).
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*der [[Bebauungsplan]] (verbindlicher Bauleitplan).
 
*der [[Bebauungsplan]] (verbindlicher Bauleitplan).
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Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.({{BauGB 1}} Abs. 3)
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Die Bauleitpläne sind nach {{BauGB 1}} Abs. 4 den Zielen der [[Raumordnung]] anzupassen.
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Die [[Bauleitplan|Bauleitpläne]] sollen eine [[Nachhaltigkeit|nachhaltige]] städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem [[Wohl der Allgemeinheit]] dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den [[Klimaschutz]] und die [[Klimaanpassung]], insbesondere auch in der [[Stadtentwicklung]], zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der [[Innenentwicklung]] erfolgen. ({{BauGB 1}} Abs. 5)
  
 
Nach {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 1 sind die [[Bauleitplan|Bauleitpläne]] von der Gemeinde im Rahmen ihrer [[Planungshoheit]] in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rn. 41</ref>.
 
Nach {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 1 sind die [[Bauleitplan|Bauleitpläne]] von der Gemeinde im Rahmen ihrer [[Planungshoheit]] in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rn. 41</ref>.
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* [[Innenbereichssatzung]]en (städtebauliche Satzungen), {{BauGB 34}} Abs. 4
 
* [[Innenbereichssatzung]]en (städtebauliche Satzungen), {{BauGB 34}} Abs. 4
* [[Außenbereichssatzung]]en, {{BauGB 35}} Abs. 6
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* [[Außenbereichssatzung]]en, {{BauGB 35}} Abs. 6<noinclude>
  
==Verfahren==
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==[[Flächennutzungsplan]]==
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{{:Flächennutzungsplan}}
  
===Regelverfahren<ref>siehe {{Dirnberger 2008}} Kap. 2.2.2. Seite 37 ff.</ref>===
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==[[Bebauungsplan]]==
* (1) [[Aufstellungsbeschluss]], {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 2
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{{:Bebauungsplan}}
* (2) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, {{BauGB 3}} Abs 1 Satz 1 (Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.)
 
* (3) Frühzeitige Behördenbeteiligung, {{BauGB 4}} Abs. 1
 
** [[Untere Bauaufsichtsbehörde]]
 
** [[Untere Naturschutzbehörde]]
 
** [[Untere Denkmalschutzbehörde]]
 
** [[Wasserwirtscaftsamt]]
 
** [[Straßenbauamt]]
 
* (4) [[Billigungs- und Auslegungsbeschluss]], {{BauGB 3}} Abs. 2
 
* (5) [[Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung]], {{BauGB 3}} Abs. 2
 
* (6) Zweite Behördenbeteiligung, {{BauGB 4}} Abs. 2
 
* (7) Umweltbericht, {{BauGB 2}} Abs. 4 Satz 1
 
* (8) Satzungsbeschluss - Feststellungsbeschluss
 
* (9) Flächennutzungsplan: Genehmigung, {{BauGB 6}} Abs. 1 (Bebauungsplan nur im Fall des {{BauGB 10}} Abs. 2
 
* (10) Bekanntmachung
 
  
===Nutzung neuer Medien===
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==[[Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen]]==
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{{:Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen}}
  
{{BauGB 4a}} Abs. 4 sieht die Möglichkeit einer ergänzenden Veröffentlichung der Planvorlagen im Internet vor:
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==Öffentlichkeit==
: Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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Die {{Richtlinie 2003/35/EG}} ist auch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen<ref>{{ISBN 9783639478471}}, Seite 9</ref>.
  
===Vereinfachtes Verfahren<ref> siehe {{Dirnberger 2008}} Kap. 2.2.3., S. 47 ff.</ref>===
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==Normen==
* Grundzüge der Planung werden durch Bauleitplan nicht berührt, oder
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* {{BauGB 1}} [[Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung]]
* durch einen Bebauungsplan in Gebiet nach {{BauGB 34}} wird Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, oder
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* {{BauGB 1a}} [[Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz]]
* Bebauungsplan mit Festsetzungen nch {{BauGB 9}} Abs. 2a.
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* {{BauGB 2}} [[Aufstellung der Bauleitpläne]]
  
==Normen==
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==GIS-Daten==
* {{BauGB 1}}
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* WMS-Datenquelle (Bayern): https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_bauleitplan.cgi?
* {{BauGB 2}}
 
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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=== Fachbücher ===
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* {{ISBN 9783980364195}}, S. 141
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===Lexika===
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*[http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21899/bebauungsplan Lexikon der Bundeszentrale für politische Bildung: Bebauungsplan]
 
*[http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21899/bebauungsplan Lexikon der Bundeszentrale für politische Bildung: Bebauungsplan]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 164 f.
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 173
 
* [http://www.amazon.de/Neue-Baugebiete-Gemeindekasse-Wirkungsanalyse-Gewerbegebieten/dp/3881184325/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1386937974&sr=8-1&keywords=Neue+Baugebiete%3A+Gewinn+oder+Verlust+f%C3%BCr+die+Gemeindekasse Reidenbach, Neue Baugebiete: Gewinn oder Verlust für die Gemeindekasse?]
 
* [http://www.amazon.de/Neue-Baugebiete-Gemeindekasse-Wirkungsanalyse-Gewerbegebieten/dp/3881184325/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1386937974&sr=8-1&keywords=Neue+Baugebiete%3A+Gewinn+oder+Verlust+f%C3%BCr+die+Gemeindekasse Reidenbach, Neue Baugebiete: Gewinn oder Verlust für die Gemeindekasse?]
* [http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&ved=0CDEQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.umwelt.niedersachsen.de%2Fdownload%2F52964&ei=k_-qUpuDIonQtAbNuoCoCw&usg=AFQjCNFqgw1W7XohWSL_7pNB3yb0YT_Eow&sig2=4KEORkIYzB2NaSh1jT3MrQ&bvm=bv.57967247,d.Yms Folgekostenanalyse – Entscheidungshilfe für eine nachhaltige kommunale Siedlungsentwicklung]
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===Entscheidungshilfen===
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* Folgekostenanalyse – Entscheidungshilfe für eine nachhaltige kommunale Siedlungsentwicklung
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===Fibeln===
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* [https://www.staedtebauliche-klimafibel.de/ Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden­Württemberg (Hrsg.): Städtebauliche Klimafibel Online]
  
 
==Links==
 
==Links==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Raumordnung]]
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* [[Landesplanung]]
 
* [[Öffentliches Baurecht]]
 
* [[Öffentliches Baurecht]]
 
** [[Planungshoheit]]
 
** [[Planungshoheit]]
 
*** [[Flächennutzungsplan]]
 
*** [[Flächennutzungsplan]]
 
*** [[Bebauungsplan]]
 
*** [[Bebauungsplan]]
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**** [[Folgekostenanalyse]]
 
*** [[Veränderungssperre]]
 
*** [[Veränderungssperre]]
 
*** [[Vorkaufsrecht]]
 
*** [[Vorkaufsrecht]]
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**** [[Entwicklungssatzung]]  
 
**** [[Entwicklungssatzung]]  
 
*** [[Erhaltungssatzung]]
 
*** [[Erhaltungssatzung]]
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*** [[Hochwasserschutzkonzept]]
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*** [[Außenbereichssatzung]]
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*** [[Innenbereichssatzung]]
  
 
**Abgrenzung: [[Bauordnungsrecht]]
 
**Abgrenzung: [[Bauordnungsrecht]]
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[[Kategorie: eigener Wirkungskreis]]
 
[[Kategorie: eigener Wirkungskreis]]
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[[Kategorie: öffentliches Baurecht]]
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[[Kategorie: Kommunalrecht]]
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[[Kategorie: Kommunale Klimapolitik]]
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[[Kategorie:Nachhaltigkeit]]
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[[Kategorie: Pflichtaufgabe]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 29. Juli 2020, 21:32 Uhr

Aufgabe der Bauleitplanung ist es nach BauGB § 1 Abs. 1, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuch (BauGB) vorzubereiten und zu leiten.

Bauleitplanung.png

Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 2 der

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.(BauGB § 1 Abs. 3)

Die Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 4 den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. (BauGB § 1 Abs. 5)

Nach BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 sind die Bauleitpläne von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rn. 41</ref>.

Die Gemeinde hat dabei die Aufgabe, "die Bodennutzung in ihrem Gebiet insgesamt zu betrachten und zu steuern." <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Seite 22</ref>

Wetere im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Satzungen sind:

Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan ist nach BauBG § 5 Abs. 1 Satz 1 für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.

Der Flächennutzungsplan entfaltet anders als der Bebauungsplan keine Außenrechtswirkung gegenüber dem Bürger, bindet aber die Verwaltung intern. Er ist grundsätzlich zeitlich unbefristet wirskam, sollte aber mindestens alle 15 Jahre überarbeitet werden, da dies der übliche Planungszeitraum ist <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.2., S. 25 ff.</ref>. Nach BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Beachte ferner BauGB § 7 und BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot, BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1). Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach BauGB § 10 Abs. 1 als Satzung.

Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 2)

Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen

Mit freundlicher Zustimmung der Stadt Lehrte (C) Stadt Lehrte Fachdienst Stadtplanung Alle Rechte vorbehalten - all rights reserved

Das Planaufstellungsverfahren beginnt mit einem Aufstellungsbeschluss, der ist ortsüblich bekannt zu machen ist (BauGB § 2 Abs. 1). Es schließt sich grundätzlich eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden an. Von besonderer Bedeutung sind die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden, die mit dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss eingeleitet werden. Das Planaufstellungsverfahren endet mit dem Satzungsbeschluss/Feststellungsbeschluss.


Öffentlichkeit

Die Richtlinie 2003/35/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ist auch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen<ref>Koschinski, Bauleitplanung zur Hochwasservorsorge: Umsetzung der Vorgaben eines Hochwasserrisikomanagementplans, AV Akademikerverlag, Saarbrücken 2013, ISBN 9783639478471, Seite 9</ref>.

Normen

GIS-Daten

Publikationen

Fachbücher

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 164 f.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 173
  • Reidenbach, Neue Baugebiete: Gewinn oder Verlust für die Gemeindekasse?

Entscheidungshilfen

  • Folgekostenanalyse – Entscheidungshilfe für eine nachhaltige kommunale Siedlungsentwicklung

Fibeln

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />