Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Von Vorhaben nach {{BauGB 34}} Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeind…“)
 
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Von Vorhaben nach {{BauGB 34}} Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein ({{BauGB 34}} Abs. 3).<noinclude>
+
Von Vorhaben nach {{BauGB 34}} Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf [[zentraler Versorgungsbereich|zentrale Versorgungsbereiche]] in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein ({{BauGB 34}} Abs. 3).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BauGB 34}} Abs. 3
 
* {{BauGB 34}} Abs. 3
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
 +
* [[Interkommunales Abstimmungsgebot]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 10. Juni 2020, 12:29 Uhr

Von Vorhaben nach BauGB § 34 Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein (BauGB § 34 Abs. 3).

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>