Planaufstellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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==Regelverfahren<ref>siehe {{Dirnberger 2008}} Kap. 2.2.2. Seite 37 ff.</ref>==
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: Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
  
 
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===[[Überwachung der Umweltauswirkungen]]===
 
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==[[Vereinfachtes Verfahren]]<ref> siehe {{Dirnberger 2008}} Kap. 2.2.3., S. 47 ff.</ref>==
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Aktuelle Version vom 4. Juni 2020, 16:09 Uhr

Mit freundlicher Zustimmung der Stadt Lehrte (C) Stadt Lehrte Fachdienst Stadtplanung Alle Rechte vorbehalten - all rights reserved

Das Planaufstellungsverfahren beginnt mit einem Aufstellungsbeschluss, der ist ortsüblich bekannt zu machen ist (BauGB § 2 Abs. 1). Es schließt sich grundätzlich eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden an. Von besonderer Bedeutung sind die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden, die mit dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss eingeleitet werden. Das Planaufstellungsverfahren endet mit dem Satzungsbeschluss/Feststellungsbeschluss.

Ablaufdiagramm am Beispiel der Stadt Lehrte<ref>Mit freundlicher Zustimmung der Stadt Lehrte (C) Stadt Lehrte Fachdienst Stadtplanung - alle Rechte vorbehalten - all rights reserved</ref>

Mit freundlicher Zustimmung der Stadt Lehrte (C) Stadt Lehrte Fachdienst Stadtplanung - alle Rechte vorbehalten - all rights reserved

Mit freundlicher Zustimmung der Stadt Lehrte (C) Stadt Lehrte Fachdienst Stadtplanung - alle Rechte vorbehalten - all rights reserved

Regelverfahren<ref>siehe Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.2.2. Seite 37 ff.</ref>

  1. Aufstellungsbeschluss, BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2 mit ortsüblicher Bekanntmachung
  2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, BauGB § 3 Abs 1 Satz 1 (Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.)
  3. Frühzeitige Behördenbeteiligung, BauGB § 4 Abs. 1
  4. Umweltprüfung, (BauGB § 2 Abs. 4
  5. Billigungs- und Auslegungsbeschluss, BauGB § 3 Abs. 2
  6. Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung, BauGB § 3 Abs. 2
  7. Zweite Behördenbeteiligung, BauGB § 4 Abs. 2
  8. Umweltbericht, BauGB § 2 Abs. 4 Satz 1
  9. Satzungsbeschluss - Feststellungsbeschluss
  10. Flächennutzungsplan: Genehmigung, BauGB § 6 Abs. 1 (Bebauungsplan nur im Fall des BauGB § 10 Abs. 2
  11. Bekanntmachung
  12. Überwachung der Umweltauswirkungen

Aufstellungsbeschluss

Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Öffentlichkeit ist nach BauGB § 3 Abs. 1 möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

Ausnahmen von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in BauGB § 3 Abs. 1 Satz 2, BauGB § 13 (Vereinfachtes Verfahren) und BauGB § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) geregelt.

Ein Verstoß gegen die Regelung über die frühzeitige Bürgerbeteiligung in BauGB § 3 Abs. 1 ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.<ref>BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 Amtlicher Leitsatz</ref>

Nutzung neuer Medien

BauGB § 4a Abs. 4 sieht die Möglichkeit einer ergänzenden Veröffentlichung der Planvorlagen im Internet vor:

Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Frühzeitige Behördenbeteiligung

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. (BauGB § 4 Abs. 1)

Umweltprüfung

Für die Belange des Umweltschutzes nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 und BauGB § 1a wird nach BauGB § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 2). Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 3). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 4). Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 5). Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 6).

Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Die Entwürfe der Bauleitpläne sind nach BauGB § 3 Abs. 2 Satz 1 mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2). Die nach BauGB § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 3). Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4). Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 5). Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 6).

Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. (BauGB § 3 Abs.2)

Beteiligung der Behörden

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. (BauGB § 4 Abs. 1)

Abwägungsverfahren im Rahmen der Bauleitplanung

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (BauGB § 1 Abs. 7).

Das in BauGB § 1 Abs. 7 enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind.<ref>BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 = BVerwGE 107, 215 Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Gemeinderatsbeschluss

Bebauungsplan

Satzungsbeschluss

Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (BauGB § 10 Abs. 1)

Genehmigung des Bebauungsplans nur im Ausnahmefall

Bebauungspläne bedürfen grundätzlich keiner Genehmigung<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9898 (Teil 4 Ziffer 4.4.2)</ref>. Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen allerdings der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (BauGB § 10 Abs. 2)

Flächennutzungsplan

Feststellungsbeschluss

Das Planfeststellungsverfahren endet beim Flächennutzungsplan im Gemeinderat mit dem Feststellungsbeschluss.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9898 (Teil 4 Ziffer 4.4.2)</ref>

Genehmigung des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan bedarf nach BauGB § 6 Abs. 1 der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

Bekanntmachung

Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1</ref>

Diesem Gebot steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref> Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref>

Überwachung der Umweltauswirkungen

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zum Baugesetzbuch (BauGB) angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach BauGB § 4 Abs. 3. (BauGB § 4c)

Vereinfachtes Verfahren<ref> siehe Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.2.3., S. 47 ff.</ref>

Werden

  • durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder
  • wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach BauGB § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder
  • enthält er lediglich Festsetzungen nach BauGB § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b,

kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

  1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
  2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. (BauGB § 13 Abs. 1)

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9761 (Teil 4 Ziffer 4.4.2)

Behördliche Veröffentlichungen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>