Auskunftsanspruch der Presse: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Presse]] hat nach bayerischem Landesrecht einen [[Auskunftsanspruch der Presse|Auskunftsanspruch]] nach {{BayPrG 4}}.<noinclude>
 
Die [[Presse]] hat nach bayerischem Landesrecht einen [[Auskunftsanspruch der Presse|Auskunftsanspruch]] nach {{BayPrG 4}}.<noinclude>
  
==Bundesebene==
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==[[Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden]]==
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{{:Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden}}
  
===Anspruch aus Landespressegesetzen===
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==[[Auskunftsanspruch von Mediendiensteanbietern]]==
Die Landespressegesetze können grundsätzlich auch Auskunftsansprüche der Presse gegen [[Bundesbehörde|Bundesbehörden]] begründen (str.)<ref>vgl. {{Löffler 2006}} § 4 LPG Rn. 54 ff. mit Verweis auf {{BVerwG I C 30.71}}</ref>, nicht jedoch gegenüber solchen Bundesbehörden, deren Auskunftspflicht als Annextätigkeit einer [[Gesetzgebungskompetenz]] des Bundes zuzurechnen ist wie es beim [[Bundesnachrichtendienst]] der Fall ist.<ref>{{BVerwG 6 A 2.12}}.</ref> Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Presseauskünften gegenüber dem Bundesnachrichtendienst liegt beim Bund. Solange der Bund von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch macht, folgt ein Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus {{GG 5}} Abs. 1 Satz 2. Das Auskunftsbegehren kann auch nicht auf {{EMRK 10}} oder {{IPpbR 19}} gestützt werden<ref>{{BVerwG 6 A 2.12}}</ref>.
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{{:Auskunftsanspruch von Mediendiensteanbietern}}
  
===Verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunft, Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG===
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==[[Auskunftsanspruch der Presse nach dem Bayerischen Pressegesetz]]==
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{{:Auskunftsanspruch der Presse nach dem Bayerischen Pressegesetz}}
  
====Neuere Rechtsprechung====
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==[[Auskunftsanspruch der Presse nach dem Landespresserecht in Baden-Württemberg]]==
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{{:Auskunftsanspruch der Presse nach dem Landespresserecht in Baden-Württemberg}}
  
"Das Grundrecht der [[Pressefreiheit]] verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind<ref>(vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 24; Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - NVwZ 2015, 1383 Rn. 6)</ref>."<ref>{{BVerwG 6 C 65.14}} Abs. 13</ref>
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==Prozessuales==
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"Das Begehren ... auf presserechtliche Auskunft kann im Wege der allgemeinen [[Leistungsklage]] verfolgt werden."<ref>{{VG München M 10 K 13.2584}} Abs. 61</ref>
  
====Frühere Rechtesprechung====
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"Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als [[Verwaltungsakt]] zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer [[Verpflichtungsklage]] nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden<ref>(Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m.w.N.)</ref>."<ref>{{VG München M 10 K 13.2584}} Abs. 62</ref>
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht "kein grundrechtsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch, d. h. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält keinen selbstständigen, die presserechtlichen Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Behörden und gewährt kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle<ref>(vgl. BVerfG, U. v. 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - BVerfGE 103, 44-81, juris; BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 139/81 - juris; OVG NW, U. v. 23.5.1995 - 5 A 2875/92 - NJW 1995, 2741 f. m. w. N.; B. v. 3.2.2000 - 5 B 1717/99 - NJW 2000, 1968 f. m. w. N.)</ref>."<ref>{{VG Augsburg 7 E 15.1671}} Abs. 36</ref>
 
 
 
"{{GG 5}} Abs. 1 Satz 2 gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse<ref>BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162 <175 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310 <311> = Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 3 S. 7</ref>. Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten<ref>vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 a.a.O. S. 314 bzw. S. 10</ref>, die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte - ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen<ref>vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984 a.a.O. S. 315 bzw. S. 10</ref>. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -abwägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern.
 
 
 
Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Ohne einen solchen Rückgriff, der - was nach der Verfassungsordnung die Ausnahme bleibt - den objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Grundrechts in einen subjektiv-rechtlichen Anspruch umschlägt, liefe die Pressefreiheit in ihrem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt leer. Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs muss jedoch in einer Weise vorgenommen werden, die nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf Grundlage von Interessensgewichtungen und -abwägungen erfolgt, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vorzunehmen befugt ist. Die Position von Behörden oder Gerichten, die über die Berechtigung eines geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs zu entscheiden haben, ist schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Position des Gesetzgebers, der in Umsetzung des Gestaltungsauftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzliche Regelungen zu treffen hat. Dies zwingt dazu, den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf das Niveau eines „Minimalstandards“ zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Sind solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, deren insoweit einschlägige Bestimmungen (vgl. etwa § 4 Abs. 2 BlnPrG) im hier interessierenden Zusammenhang freilich nicht als abschließend verstanden werden dürfen.
 
 
 
Der im vorstehend beschriebenen Umfang durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des Auskunftsrechts der Presse; denn diesem Recht auf Auskunft korrespondiert die Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung. Die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltsforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird <ref>Schröer-Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1987, S. 93</ref>: Das Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden."<ref>{{BVerwG 6 A 2.12}}</ref>
 
 
 
Aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG läßt sich ein Rechtsanspruch der Presse gegenüber einer Rundfunkanstalt auf Erteilung von Auskünften nicht herleiten<ref>{{BVerwG 7 C 139/81}}</ref>.
 
 
 
==={{IFG}}===
 
"Das [[Informationsfreiheitsgesetz]] des Bundes begründet Jedermannspflichten und formt nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse aus. Seine Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften reflektieren nicht die besonderen Funktionsbedürfnisse der Presse. Der Bundesgesetzgeber hat mit seinem Erlass nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrags gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des {{GG 5}} Abs. 1 Satz 2 erwächst."<ref>{{BVerwG 6 A 2.12}}</ref>
 
 
 
==={{EMRK 10}}===
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2013<ref>{{BVerwG 6 A 2.12}}</ref> offen gelassen, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. April 2009 in der Sache „Tarsasag a Szabadsagjogokert vs. Ungarn“ (RS 37374/05)<ref>{{EGMR RS 37374/05}}</ref> in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Gerichtshof jedenfalls für den Bereich der Presse und bestimmter Nichtregierungsorganisationen Art. 10 EMRK auf der Tatbestandsebene ein allgemeines - und nicht nur auf spezifische Fallgruppen beschränktes - Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen entnimmt. Ebenso hat das BVerwG offen gelassen, inwiefern sich zwischen der Schrankenregelung in Art. 10 Abs. 2 EMRK auf der einen und nationalen Ausschlusstatbeständen wie §§ 3 f. IFG oder § 4 Abs. 2 BlnPrG bzw. den tatbestandlichen Schranken des verfassungsmittelbaren Anspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf der anderen Seite überhaupt Deckungslücken mit der Folge auftun, dass in bestimmten Konstellationen ein nach nationalem Recht ausgeschlossenes Auskunftsrecht im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet sein kann. Art. 10 EMRK gebietet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nach dem vorerwähnten Urteil des Gerichtshofs (Rn. 36) eine Herausgabe von Verwaltungsinformationen jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht aufbereitet und unmittelbar verfügbar sind („ready and available“), sondern durch eigene Recherchen der Behörde erst zusammengestellt werden müssten („require the collection of any data by the Government“).<ref>{{BVerwG 6 A 2.12}}</ref>
 
 
 
==Landes- und Kommunalebene==
 
 
 
===Bayern===
 
 
 
Der Auskunftsanspruch der Presse folgt aus {{BayPrG 4}} und besteht auch gegenüber Gemeinden<ref>{{BayVGH 7 CE 04.1601}}</ref>.
 
 
 
====Anspruchsberechtigte====
 
 
 
=====[[Presse]]<ref>Zum Pressebegriff siehe auch {{Löffler 2006}} § 1 LPG Rdnr. 68 ff., § 4 Rdnr. 23, 33 ff.</ref>=====
 
 
 
======Beschränkung auf Redakteure oder andere ausgewiesene Mitarbeiter von [[Zeitung|Zeitungen]] oder [[Zeitschrift|Zeitschriften]], {{BayPrG 4}}======
 
Nach {{BayPrG 4}} Abs. 1 Satz 2 kann die Presse das Recht auf Auskunft nur durch [[Redakteur|Redakteure]] oder andere von ihnen genügend [[Presseausweis|ausgewiesene]] Mitarbeiter von [[Zeitungen oder Zeitschriften]] ausüben.
 
 
 
======[[Presseausweis]]======
 
 
 
======Feste freie Mitarbeiter======
 
Zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>{{BayVGH 7 CE 04.1601}} mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>.
 
 
 
=====Öffentliche Aufgabe=====
 
Zur Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten zieht die Literatur<ref>{{Löffler 2006}} Rdnr. 36 ff.</ref> zudem den Gesichtspunkt der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse heran, "wenn sie
 
*in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
 
*[[Recherche|Nachrichten beschafft]] und
 
*verbreitet,
 
*Stellung nimmt,
 
*Kritik übt oder
 
*auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt."<ref>vgl. {{Löffler 2006}} LPG § 4 Rdnr. 37  mit Hinweis auf § 3 der Landespressegesetze von Baden-Württemberg, Brandenburg u.a.</ref>
 
und diesbezüglich auf Behördenauskünfte angewiesen ist.
 
 
 
=====Inhalt und Qualität=====
 
Inhalt und Qualität des Druckerzeugnisses sind mit Löffler<ref>{{Löffler 2006}} LPG § 4 Rdnr. 39 mit Hinweis auf VG Stuttgart {{4 K 3402/83}}</ref> zur Abgrenzung der Anspruchsberechtigung im Übrigen als ungeeignet anzusehen.
 
 
 
=====Rundfunk=====
 
In Bayern gibt es keinen gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch des Rundfunks<ref>{{Löffler 2006}} LPG § 4 Rdnr. 13 a.E., anders in anderen Bundesländern, siehe unter vorgenannter Fundstelle</ref>. In der Literatur wird unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz ({{GG 3}}) ein entsprechendes Auskunftsrecht indes teilweise bejaht<ref>{{Löffler 2006}} Rdnr. 20</ref>.
 
 
 
=====[[Mediendiensteanbieter]] nach § 10 Abs. 3 MDStV=====
 
Mediendiensteanbieter nach {{MDStV 10}} Abs. 3 MDStV haben einen Auskunftsanspruch nach {{MDStV 15}}<ref>{{Löffler 2006}} Rdnr. 15a</ref>.
 
 
 
====Anspruchsverpflichtete====
 
Der presserechtliche Auskunftsanspruch besteht auch gegen ein in einer Rechtsform des Privatrechts (hier GmbH)<ref>siehe auch{{GO 86}} Nr. 3, {{GO 92}}</ref> betriebenes [[Kommunalunternehmen|kommunales Unternemen]] (hier: [[Energieversorgung]])<ref>{{BGH III ZR 294/04}}</ref>.
 
 
 
Aus {{GG 5}} Absatz 1 Satz 2 lässt sich ein Rechtsanspruch der Presse gegenüber einer [[Rundfunkanstalt]] auf Erteilung von Auskünften nicht herleiten<ref>{{BVerwG 7 C 139/81}}</ref>.
 
 
 
====Inhalt der Auskunft====
 
Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht und vollständig sein<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601] mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.</ref>.
 
 
 
====Einschränkungen====
 
====={{BayPrG 4}} Abs. 2 Satz 2 =====
 
Die Auskunft darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine [[Verschwiegenheitspflicht (Presseauskunft)|Verschwiegenheitspflicht]] besteht. Die Formulierung ist als Einräumung eines Ermessensspielraums zu verstehen<ref>vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Unter die Regelung fallen sowohl
 
 
 
*[[Geheimhaltungsvorschriften]] als auch
 
*Regelungen, die private Geheimnisse stützen.
 
**Schutzwürdig ist insbesondere das [[Persönlichkeitsrecht]].
 
 
 
Auf diesen Aspekt ist vor allem bei der Erteilung von Auskünften zu personalpolitischen Entscheidungen Bedacht zu nehmen, die vorliegend primär inmitten stehen<ref>{{BayVGH 7 CE 04.1601}}</ref>.
 
 
 
"In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]] als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst ist<ref>(vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1/43; B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29/46; vgl. zusammenfassend auch BSG, U.v. 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R - BSGE 98, 129)</ref>. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist<ref>(vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - NVwZ-RR 2012, 769)</ref>.
 
 
 
Eine solche, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende gesetzliche Regelung enthält die Abgabenordnung (AO). Amtsträger haben danach das [[Steuergeheimnis]] zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekannt geworden sind, unbefugt offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO). Der Antragsgegner hat nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung somit Stillschweigen über die Verhältnisse des Beigeladenen, d. h. konkret über die Werke, die sich in der Wohnung des Beigeladenen befunden haben und dort aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses beschlagnahmt worden sind, zu wahren. Das Gesetz lässt jedoch eine Offenbarung der Kenntnisse des Amtsträgers (des Antragsgegners) nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AO zu."<ref>{{BayVGH 7 CE 14.253}} Abs. 25/26</ref>
 
 
 
====={{GO 52}} Abs. 2=====
 
Der Auskunftserteilung kann nicht unter Berufung auf {{GO 52}} Abs. 2 widersprochen werden<ref>{{BayVGH 7 CE 04.1601}}</ref>.
 
 
 
Es spricht viel dafür, die Vorschriften der Gemeindeordnung, die nichtöffentliche Sitzungen vorsehen, nicht als Vorschriften anzusehen, die eine [[Verschwiegenheitspflicht]] nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG begründen. Bei Art. 52 Abs. 2 GO handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Die Entscheidung des Gemeinderats, eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln oder die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben, ist nicht dafür maßgeblich, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Der Behandlung einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung kommt lediglich indizielle Wirkung dafür zu, dass sie der Geheimhaltung im Sinn von Art. 20 Abs. 2 GO unterliegt<ref>(vgl. BayVGH vom 29.1.2004 BayVBl 2004, 402/403)</ref>; für die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG kann nichts anderes gelten. Hinzu kommt, dass nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG selbst bei Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht die Auskunft nicht zwingend zu verweigern ist; vielmehr ist darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies erfordert aufseiten der Gemeinde eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601] mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>.
 
 
 
====Pflichten bei Verweigerung der Auskunft====
 
Um der Presse angemessenen Rechtsschutz zu gewähren, ist die Behörde zu verpflichten, dem Antragsteller bei einer Verweigerung der Auskunft die Gründe mitzuteilen, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Dadurch wird dem Antragsteller ermöglicht, in einem gerichtlichen Verfahren die Tragfähigkeit dieser Gründe überprüfen zu lassen<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>.
 
 
 
====Einstweiliger Rechtsschutz====
 
Der Erlass einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] kann notwendig sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die begehrten Auskünfte wisen regelmäßig einen starken Aktualitätsbezug auf. Müsste die Presse bis zur Klärung ihres Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zuwarten, wäre der Aktualitätsbezug möglicherweise verloren gegangen und ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich. Die Presse wäre dann nicht mehr in der Lage, ihrer für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung unerlässlichen Aufgabe nachzukommen. Eine derartige Grundordnung bedingt ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Dazu ist es notwendig, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse durch die Erteilung von Auskünften eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird<ref>vgl. dazu Wenzel, a.a.O., RdNr. 10</ref>. In einer derartigen Situation ist es auch zulässig, die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601] mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>.
 
 
 
 
 
===Baden-Württemberg===
 
====Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg<ref>{{VGH Baden-Württemberg 10 S 1821/95}}</ref>====
 
Anders als in Bayern ist etwa in Baden-Württemberg der Begriff der Presse nicht auf die periodische Presse beschränkt, sondern umfasst auch die Buchpresse<ref>siehe auch {{Löffler 2006}} LPG § 4 Rdnr. 38</ref>:
 
 
 
"Wer Vertreter der Presse ... und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Auszugehen ist hierbei davon, daß jeder, der eine schriftliche Abhandlung erstellt, die als [[Druckwerk]] ... in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch, veröffentlicht wird, in seiner Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und damit eine wesentliche Voraussetzung erbringt, um als Vertreter der Presse ... angesehen zu werden. ... Die Urheberschaft an einem erst künftig zu erstellenden Druckwerk dürfte jedoch für sich allein - auch wenn sie ... einen dem Auftrag der Presse entsprechenden Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit liefert - nicht ausreichen, um die Eigenschaft eines Vertreters der Presse ... zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr,..., dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet<ref>vgl. Schröer/Schallenberg, in: Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, S. 48 ff. m.w.N.</ref>.
 
 
 
...Einer Zuordnung zu einem Presseunternehmen [dürfte] allerdings nicht schon entgegenstehen, dass bei dieser Tätigkeitsform keine feste arbeitsvertragliche Bindung zu einem Presseunternehmen besteht; vielmehr dürfte grundsätzlich auch eine freie, gegebenenfalls nur gelegentliche Mitarbeit in einem Presseunternehmen ... für die notwendige Zuordnung zu einem Presseunternehmen ausreichen. Bei einem freien Mitarbeiter dürfte aber - gewissermaßen als Ersatz für das fehlende feste Arbeitsverhältnis - als Voraussetzung des Anspruchs ... zu fordern sein, dass er im Einzelfall die Zuordnung zu einem Presseunternehmen nachweist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für sog. "feste freie" Mitarbeiter, die hauptberuflich, etwa für mehrere Presseunternehmen, tätig sind, dieser Nachweis schon dadurch erbracht ist, dass sie im Besitz eines Presseausweises sind<ref>siehe zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Presseausweises die als Anlage zur "Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Presseausweise und Presseschilder" vom 6.10.1981 abgedruckte "Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen" - GABl. 1981, 1473</ref>. Jedenfalls dürfte ein freier Mitarbeiter, der ... nicht im Besitz eines Presseausweises ist, diesen Nachweis in Form des Einverständnisses eines bestimmten Presseunternehmens mit seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter im konkreten Einzelfall, etwa durch ein Legitimationsschreiben der betreffenden Redaktion, zu erbringen haben<ref>{{Löffler 2006}} § 4 Rn. 33 ff.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl., S. 118 Rn. 6; Schröer-Schallenberg, a.a.O., S. 55 ff.; vgl. auch VG Hannover, AfP 1984, 60</ref>.
 
 
 
...
 
 
 
Ein Text und insbesondere seine inhaltliche Richtigkeit ist zwar notwendige Grundlage der Pressefreiheit, deren Verwirklichung der Auskunftsanspruch ... dient; ihren prägenden und zugleich die verfassungsrechtliche Garantie erst rechtfertigenden Gehalt bezieht die Pressefreiheit jedoch aus der Verbreitung der inhaltlichen Grundlage gegenüber der Öffentlichkeit<ref>vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 5 Abs. I, II Rn. 131</ref>. Deshalb erscheint es dem Senat unverzichtbar, daß bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die (spätere) Verbreitung gegenüber der Öffentlichkeit gesichert ist. Eine andere Beurteilung dürfte sich insbesondere nicht daraus rechtfertigen, daß auch bei Informationen, die durch einen ausgewiesenen Pressevertreter eingeholt werden, für die Behörde nicht die Gewähr besteht, daß sie letztlich zu einer Veröffentlichung in einem Presseorgan führen werden, etwa weil sie sich bei näherer Prüfung als doch nicht für eine Veröffentlichung geeignet erweisen oder weil sie - obzwar geeignet - letztlich durch aktuellere Informationen verdrängt werden und ihnen zu einem späteren Zeitpunkt kein Informationswert mehr zukommt. Denn auch in einem solchen Fall ist die Information bereits mit ihrer Erteilung in den Tätigkeitsbereich der Presse gelangt; sie erfüllt dort die Funktion, der Presse Material für ihre öffentliche Aufgabe zu liefern, selbst wenn im Wettstreit mit anderen Informationen letztlich das eigentliche Ziel einer Veröffentlichung nicht erreicht wird.
 
 
 
...
 
 
 
Es kommt hinzu, daß auch nur bei einer aktuellen Beziehung zu einem Presseunternehmen sichergestellt ist, daß die "Presseverantwortung" wahrgenommen wird, die in Form einer Vielzahl von Ordnungspflichten, insbesondere von Sorgfaltspflichten ..., und einer pressespezifisch verschärften Haftung bei einem Verstoß gegen diese Pflichten den Ausgleich für die der Presse eingeräumten Privilegien und damit auch ein Äquivalent für die den Behörden obliegende Auskunftspflicht darstellt<ref>Schröer-Schallenberg, a.a.O., S. 49</ref>. Es dürfte deshalb von den Behörden nicht verlangt werden können, dass sie einseitig ihre presserechtlichen Auskunftspflichten erfüllen, ohne dass gewährleistet ist, dass bezüglich der Verwendung der von ihnen gelieferten Informationen auch die spezifisch presserechtliche Verantwortlichkeit eines Presseunternehmens eingreift. Im übrigen erscheint dem Senat das Kriterium bereits erfolgter Veröffentlichungen bezüglich Art, Anzahl und Zeitpunkt der danach erforderlichen Veröffentlichungen auch nicht hinreichend bestimmt genug, um eine sachgerechte Eingrenzung des Begriffs "Vertreter der Presse" zu erreichen. Daneben dürfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung mit dem Begriff des "Vertreters" die Vorstellung von einer aktuellen Beziehung mit dem Vertretenen verbunden wird.
 
 
 
... Es erscheint bei summarischer Prüfung zumindest fraglich, ob ... heute schon jeder Besitzer eines PC als Inhaber eines Selbstverlags angesehen werden kann, weil er in der Lage ist, ein früher nur drucktechnisch herstellbares Schriftbild zu erzeugen und weil die für eine Verbreitung notwendige Vervielfältigung eines solcherart hergestellten Schriftstücks heutzutage auch für Privatpersonen ohne weiteres, etwa durch ein Fotokopiergerät, möglich ist. ... Es spricht deshalb bei summarischer Prüfung viel dafür, daß jedenfalls eine gewisse auf Verbreitung von Schriftstücken in der Öffentlichkeit gerichtete Organisationsstruktur (Herstellung und Vertrieb) als Voraussetzung dafür, daß ein Selbstverlag besteht, vorhanden sein muss. Hierbei könnte zwar in Betracht kommen, daß - anders als beim freien Mitarbeiter, der seine Zuordnung zur Presse von einem Dritten ableitet - eine solche Organisationsstruktur schon angenommen werden kann, wenn der Betreffende in der Vergangenheit Druckerzeugnisse, die für eine geistige Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit geeignet sind, im Selbstverlag hergestellt und vertrieben hat, wobei sich allerdings auch hier die Frage nach Art, Anzahl und Zeitpunkt solcher Veröffentlichungen stellen würde.
 
 
 
...Wie bereits erwähnt, können berechtigte Interessen an der Auskunftserteilung durch staatliche Stellen durchaus auch unabhängig von der der Presse eingeräumten Vorzugsstellung, insbesondere im Bereich wissenschaftlicher Forschungstätigkeit, bestehen. Zwar gibt es keinen dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ... vergleichbaren einfachrechtlichen Auskunftsanspruch aufgrund einer solchen Tätigkeit. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht, vom Bundesverfassungsgericht im anschließenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beanstandet, es abgelehnt, einen verfassungsunmittelbaren Anspruch des Wissenschaftlers auf positive Entscheidung eines von ihm geltend gemachten Informationsanspruchs aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuleiten<ref>BVerwG, Beschl. v. 9.10.1985 - 7 B 188.85 -, NJW 1986, 1277 sowie BVerfG, Beschl. v. 30.1.1986, NJW 1986, 1243</ref>. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß der Wissenschaftler jedenfalls verlangen kann, daß über seinen Antrag sachgerecht, also frei von [[Willkür]] und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens, entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird<ref>BVerfG, Beschl. v. 30.1.1986, a.a.O.</ref>."<ref>Quelle: {{VGH Baden-Württemberg 10 S 1821/95}}</ref>
 
  
 
==Einzelfälle==
 
==Einzelfälle==
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Sofern der Antragsteller Auskunft darüber beantragt, ob das durch die Auftragsvergabe vorgegebene Leistungsverzeichnis am Tag der Abnahme vollständig erfüllt worden sei bzw. falls nein, welche Teile des Leistungsverzeichnisses am Tag der Abnahme noch nicht erstellt gewesen seien bzw. falls nein, ob Nachbesserungen nötig gewesen seien bzw. falls nein, wann diese Nachbesserungen erledigt worden seien, besteht kein Auskunftsanspruch. Insofern gehen die schutzwürdigen Interessen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Firma … in Bezug auf die Geheimhaltung von Vertragsdurchführungsdetails dem Interesse des Antragstellers auf Auskunftserteilung vor. Im Vergleich zu öffentlichen genießen private Interessen gegenüber dem Auskunftsanspruch stärkeren Schutz. Bezüglich privater Interessen kommt es nicht darauf an, ob sie überwiegend, sondern nur darauf, ob sie schutzfähig sind. Ist das der Fall, gelten die privaten Interessen als vorrangig, so dass der Auskunftsanspruch entfällt. Insoweit bedarf es dann keiner Interessenabwägung mehr. Die Anerkennung eines privaten Interesses als schutzwürdig setzt allerdings ihrerseits eine Interessenabwägung voraus (BVerwGE 70, 310/315). Durch eine Erteilung der begehrten Auskünfte wäre es möglich, dass die Firma … öffentlich in einem schlechten Licht hinsichtlich ihrer Auftragsdurchführung dargestellt wird. Dies könnte die Neugewinnung von Kunden erheblich beeinträchtigen, da der geschäftliche Ruf der Firma insofern nachhaltig geschädigt werden könnte, was wiederum einen schweren Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde. Dies zu vermeiden ist ein schutzwürdiges privates Interesse. Demgegenüber erscheinen die genannten Fragen nicht von derart großem öffentlichen Interesse, als dass insofern ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer Auskunftserteilung angenommen werden könnte, da diese insbesondere auch keine haushaltsrechtlich relevanten Fragestellungen betreffen. Aus demselben Grund besteht auch kein Recht des Antragstellers auf Auskunft zu der Frage, inwieweit es zutrifft, dass Teile des Internetauftritts verzögert fertig gestellt worden seien und falls ja, welcher Vertragspartner hierfür verantwortlich war<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20W%FCrzburg&Datum=17.02.2011&Aktenzeichen=W%207%20E%2011.88 VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88]</ref>.
 
Sofern der Antragsteller Auskunft darüber beantragt, ob das durch die Auftragsvergabe vorgegebene Leistungsverzeichnis am Tag der Abnahme vollständig erfüllt worden sei bzw. falls nein, welche Teile des Leistungsverzeichnisses am Tag der Abnahme noch nicht erstellt gewesen seien bzw. falls nein, ob Nachbesserungen nötig gewesen seien bzw. falls nein, wann diese Nachbesserungen erledigt worden seien, besteht kein Auskunftsanspruch. Insofern gehen die schutzwürdigen Interessen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Firma … in Bezug auf die Geheimhaltung von Vertragsdurchführungsdetails dem Interesse des Antragstellers auf Auskunftserteilung vor. Im Vergleich zu öffentlichen genießen private Interessen gegenüber dem Auskunftsanspruch stärkeren Schutz. Bezüglich privater Interessen kommt es nicht darauf an, ob sie überwiegend, sondern nur darauf, ob sie schutzfähig sind. Ist das der Fall, gelten die privaten Interessen als vorrangig, so dass der Auskunftsanspruch entfällt. Insoweit bedarf es dann keiner Interessenabwägung mehr. Die Anerkennung eines privaten Interesses als schutzwürdig setzt allerdings ihrerseits eine Interessenabwägung voraus (BVerwGE 70, 310/315). Durch eine Erteilung der begehrten Auskünfte wäre es möglich, dass die Firma … öffentlich in einem schlechten Licht hinsichtlich ihrer Auftragsdurchführung dargestellt wird. Dies könnte die Neugewinnung von Kunden erheblich beeinträchtigen, da der geschäftliche Ruf der Firma insofern nachhaltig geschädigt werden könnte, was wiederum einen schweren Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde. Dies zu vermeiden ist ein schutzwürdiges privates Interesse. Demgegenüber erscheinen die genannten Fragen nicht von derart großem öffentlichen Interesse, als dass insofern ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer Auskunftserteilung angenommen werden könnte, da diese insbesondere auch keine haushaltsrechtlich relevanten Fragestellungen betreffen. Aus demselben Grund besteht auch kein Recht des Antragstellers auf Auskunft zu der Frage, inwieweit es zutrifft, dass Teile des Internetauftritts verzögert fertig gestellt worden seien und falls ja, welcher Vertragspartner hierfür verantwortlich war<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20W%FCrzburg&Datum=17.02.2011&Aktenzeichen=W%207%20E%2011.88 VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88]</ref>.
  
===Neueinstellungen===
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===[[Personaleinstellung|Neueinstellungen]]===
 
Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>.
 
Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>.
  
 
Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>..
 
Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>..
 
==Prozessuales==
 
"Das Begehren ... auf presserechtliche Auskunft kann im Wege der allgemeinen [[Leistungsklage]] verfolgt werden."<ref>{{VG München M 10 K 13.2584}} Abs. 61</ref>
 
 
"Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als [[Verwaltungsakt]] zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer [[Verpflichtungsklage]] nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden<ref>(Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m.w.N.)</ref>."<ref>{{VG München M 10 K 13.2584}} Abs. 62</ref>
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 24. Mai 2020, 14:34 Uhr

Der "Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu<ref>[Hervorhebung durch die Red.]</ref> Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten" <ref>vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des Saarlandes, AfP 1998, 426, 427</ref>. Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Mißstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 294/04 = NJW 2005, 1720; MDR 2005, 819; VersR 2005, 1441; WM 2005, 810; DVBl 2005, 980; DB 2005, 1374; DÖV 2005, 656; afp 2005, 279; NVwZ 2006, 368 (Ls.)</ref>

Die Presse hat nach bayerischem Landesrecht einen Auskunftsanspruch nach BayPrG Art. 4.

Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden

Das Grundrecht der Pressefreiheit (GG Art. 5 Absatz 1 Satz 2) "verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind<ref>(vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 24; Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - NVwZ 2015, 1383 Rn. 6)</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.03.2016 - 6 C 66.14 Abs. 13</ref>

Die Landespressegesetze können grundsätzlich auch Auskunftsansprüche der Presse gegen Bundesbehörden begründen (str.)<ref>vgl. Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 § 4 LPG Rn. 54 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - I C 30.71 = BVerwGE 47, 247; NJW 1975, 891</ref>, nicht jedoch gegenüber solchen Bundesbehörden, deren Auskunftspflicht als Annextätigkeit einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuzurechnen ist wie es beim Bundesnachrichtendienst der Fall ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12.</ref> Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Presseauskünften gegenüber dem Bundesnachrichtendienst liegt beim Bund. Solange der Bund von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch macht, folgt ein Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2. Das Auskunftsbegehren kann auch nicht auf EMRK Art. 10 oder IPpbR Art. 19 gestützt werden<ref>BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12</ref>.

Auskunftsanspruch von Mediendiensteanbietern

Mediendiensteanbieter nach MDStV § 10 Abs. 3 MDStV haben einen Auskunftsanspruch nach MDStV § 15<ref>Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 Rdnr. 15a</ref>.

Auskunftsanspruch der Presse nach dem Bayerischen Pressegesetz

Der Auskunftsanspruch der Presse folgt nach bayerischem Landesrecht aus BayPrG Art. 4 und besteht auch gegenüber Gemeinden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Auskunftsanspruch der Presse nach dem Landespresserecht in Baden-Württemberg

Anders als in Bayern ist etwa in Baden-Württemberg<ref>VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 = NJW 1996, 538</ref> der Begriff der Presse nicht auf die periodische Presse beschränkt, sondern umfasst auch die Buchpresse<ref>siehe auch Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4 Rdnr. 38</ref>.

Prozessuales

"Das Begehren ... auf presserechtliche Auskunft kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden."<ref>VG München, Urteil vom 03.07.2014 - M 10 K 13.2584 Abs. 61</ref>

"Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden<ref>(Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m.w.N.)</ref>."<ref>VG München, Urteil vom 03.07.2014 - M 10 K 13.2584 Abs. 62</ref>

Einzelfälle

Internetauftritt

Das VG Würzburg<ref>VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88</ref> hatte die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen,

1. welche durch die … Firma … zu erbringenden Leistungen der Auftrag zur Gestaltung des neuen Internetauftritts der Antragsgegnerin umfasst hat,

2. nach welchem Verwaltungsverfahren dieser Auftrag vergeben wurde,

3. an welchem Tag dieser Auftrag vergeben wurde,

4. wie viele andere Bieter es gab,

5. welches die ausschlaggebenden Kriterien für die Vergabe des Auftrags an die … Firma … waren,

6. binnen welchen Zeitraums die Firma … den Internetauftritt fertig stellen sollte,

7. an welchem Tag die Abnahme des erstellten Internetauftritts stattfand,

8. was die Gründe für die Verzögerung des Starts des neuen Internetauftritts waren oder - bei einer Verweigerung der Auskunft - dem Antragsteller mitzuteilen, welche Gründe einer Auskunftserteilung entgegenstehen,

9. ob in der Stadtverwaltung ein Projektbeauftragter für den Internetauftritt der Antragsgegnerin bestellt war und falls ja, um wen (Name/dienstliche Position) es sich hierbei handelte,

10. inwieweit es zutrifft, dass ursprünglich das für die Antragsgegnerin kostenlose staatliche Behördennetzwerk Bayern der Provider der Homepage sein sollte und zur Onlinestellung ein anderer Provider beauftragt werden musste und falls ja, was der Grund hierfür war und um welchen Provider es sich handelte. Weiter falls ja, ob beabsichtigt ist, wieder zum Behördennetzwerk Bayern zu wechseln.

Sofern der Antragsteller Auskunft darüber beantragt, ob das durch die Auftragsvergabe vorgegebene Leistungsverzeichnis am Tag der Abnahme vollständig erfüllt worden sei bzw. falls nein, welche Teile des Leistungsverzeichnisses am Tag der Abnahme noch nicht erstellt gewesen seien bzw. falls nein, ob Nachbesserungen nötig gewesen seien bzw. falls nein, wann diese Nachbesserungen erledigt worden seien, besteht kein Auskunftsanspruch. Insofern gehen die schutzwürdigen Interessen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Firma … in Bezug auf die Geheimhaltung von Vertragsdurchführungsdetails dem Interesse des Antragstellers auf Auskunftserteilung vor. Im Vergleich zu öffentlichen genießen private Interessen gegenüber dem Auskunftsanspruch stärkeren Schutz. Bezüglich privater Interessen kommt es nicht darauf an, ob sie überwiegend, sondern nur darauf, ob sie schutzfähig sind. Ist das der Fall, gelten die privaten Interessen als vorrangig, so dass der Auskunftsanspruch entfällt. Insoweit bedarf es dann keiner Interessenabwägung mehr. Die Anerkennung eines privaten Interesses als schutzwürdig setzt allerdings ihrerseits eine Interessenabwägung voraus (BVerwGE 70, 310/315). Durch eine Erteilung der begehrten Auskünfte wäre es möglich, dass die Firma … öffentlich in einem schlechten Licht hinsichtlich ihrer Auftragsdurchführung dargestellt wird. Dies könnte die Neugewinnung von Kunden erheblich beeinträchtigen, da der geschäftliche Ruf der Firma insofern nachhaltig geschädigt werden könnte, was wiederum einen schweren Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde. Dies zu vermeiden ist ein schutzwürdiges privates Interesse. Demgegenüber erscheinen die genannten Fragen nicht von derart großem öffentlichen Interesse, als dass insofern ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer Auskunftserteilung angenommen werden könnte, da diese insbesondere auch keine haushaltsrechtlich relevanten Fragestellungen betreffen. Aus demselben Grund besteht auch kein Recht des Antragstellers auf Auskunft zu der Frage, inwieweit es zutrifft, dass Teile des Internetauftritts verzögert fertig gestellt worden seien und falls ja, welcher Vertragspartner hierfür verantwortlich war<ref>VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88</ref>.

Neueinstellungen

Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>..

Normen

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bayern

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Bundesverfasungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

Behördliche Mitteilungen

Fachartikel

  • Geiger, Das Grundrecht der Pressefreiheit, in: J. Willke (Hrsg.), Pressefreiheit, 1984, S. 301
  • Groß, Zum presserechtlichen Informationsanspruch, DÖV 1997, 133
  • Kull, Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Rundfunk, AfP 1985, 75
  • Löffler, Presserecht: Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht,..., 5. Aufl. 2006, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406534317 LPG § 4
  • Löffler, Besteht für Wirtschaftsunternehmen eine Rechtspflicht oder Obliegenheit zur Auskunftserteilung an Presse und Rundfunk?, BB 1980, 1127
  • Pahlke, Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, BayVBl. 2014, 33 ff.
  • Scheuer/Schweda, Der Schutz personenbezogener Daten und die Medien
  • Oberregierungsrat Dr. Christoph Schnabel, Die Presse darf alles fragen, aber müssen Behörden auch alles sagen?- Art. 4 BayPresseG in der Rechtsprechung, BayVBl. 2016, 114 ff.
  • Schrader, Datenschutz und Auskunftsanspruch im Rundfunkbereich, AfP 1994, 114
  • Schröer-Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, Duncker & Humblot Berlin, ISBN 3428063007
  • Soehring, Informationsanspruch contra Exklusivität, AfP 1995, 449
  • Stober, Zum Informationsanspruch der Presse gegenüber Privatpersonen, AfP 1981, 389
  • Publikationsfreiheit für erschlichene Informationen? vgl.
    • Bettermann, NJW 1981, 1065;
    • Schmitt Glaeser, AfP 1981, 314;
    • Geerds, JR 1982, 183.

Pressemitteilungen

Leitfäden

Beispielsfälle

Siehe auch

Fußnoten

<references />