Regiebetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V16Art88&st=null Art. 88 Abs. 6 GO])
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Regiebetriebe sind Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung ({{GO 88}} Abs. 6 Satz 1 Hs. 1) Die Gemeinde kann diese ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist ({{GO 88}} Abs. 6 Satz 1 Hs. 2). Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. ({{GO 88}} Abs. 6 Satz 2)
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==[[Regiebetriebe der Stadt Burgkunstadt]]==
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==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V16Art88&st=null Art. 88 Abs. 6 GO]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 88
  
 
==Beispiele==
 
==Beispiele==
 
*[[Bauhof]]
 
*[[Bauhof]]
 
*[[Gärtnerei]]
 
*[[Gärtnerei]]
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==Siehe auch==
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*[[Gemeindliche Unternehmen]]
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** [[Eigenbetrieb]]
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** [[Kommunalunternehmen]]
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[[Kategorie:Rechnungsprüfung]]
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[[Kategorie:Haushalt]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 7. August 2019, 10:26 Uhr

Regiebetriebe sind Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (GO Art. 88 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1) Die Gemeinde kann diese ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist (GO Art. 88 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2). Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. (GO Art. 88 Abs. 6 Satz 2)

Regiebetriebe der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt unterhält folgende Regiebetriebe:

Normen

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 88

Beispiele

Siehe auch