Erforderlichkeit der Planung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 3. Juli 2016, 15:52 Uhr

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1). "Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes entfällt beispielsweise, wenn

  • überhaupt kein städtebauliches Ziel verfolgt wird,
  • die Bauleitplanung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzugsfähig ist,
  • er offensichtlich überflüssig ist,
  • er reine Gefälligkeitsplanung ist und nur dazu dient BauGB § 1 Abs. 1 BauGB unbekannte (private) Zwecke zu verfolgen,
  • er in angemessener Zeit keinerlei Aussicht auf Verwirklichung hat.

Wenn die Erforderlichkeit fehlt, ist der Bebauungsplan regelmäßig nichtig."<ref>Quelle: Seite „Öffentliches Baurecht (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 14. März 2016, 12:09 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliches_Baurecht_(Deutschland)&oldid=152491488 (Abgerufen: 3. Juli 2016, 14:05 UTC) </ref>

Gefälligkeitsplanung

"Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind städtebauliche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen<ref>(BVerwG, B.v. 11.5.1999 a. a. O.)</ref>. Das ist allerdings nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Bauwunsch eines Einzelnen den Anlass für die Planung bietet. Ob eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare „Gefälligkeitsplanung“ vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab."<ref>VG München, Urteil vom 17.05.2016 – M 1 K 16.337</ref>

Negativplanung

"Ein Verstoß gegen BauGB § 1 Abs. 3 ist die sog. „Negativplanung“. Eine solche ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Regelung in einem Bebauungsplan nur wegen der negativen (ausschließenden) Wirkung getroffen wird<ref>(vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB 7. Auflage, § 1 Rn. 44)</ref>. Eine Negativplanung liegt immer dann vor, wenn die Gemeinde durch die Bauleitplanung versucht, völlig andere Ziele zu verfolgen oder andere Vorhaben verhindern will, ohne dass diese Verhinderung aus planerischen Gründen erfolgt."<ref>Quelle: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/wirksamkeit-eines-bebauungsplans-ausfuehrliches-pruefschema/ - abgerufen am 05.06.2020 um 00:06 Uhr</ref>

Normen

  • BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1: Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>