Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
 
Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
  
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* [[Stadtratssitzung-2015-11-10#Hundesteuer]]
 
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===Einnahmen===
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Im Jahr 2015 betrugen die Einnahmen aus der Hundesteuer in Burgkunstadt 13.748,50 €<ref>Quelle: [[Rechenschaftsbericht_2015_der_Stadt_Burgkunstadt#Entwicklung_der_wichtigsten_Einnahmen_des_Verwaltungshaushalts|Rechenschaftsbericht 2015]]</ref>.
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===Haushaltsstelle===
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Die Einnahmen aus der Hundesteuer werden in der Stadt Burgkunstadt unter der Haushaltsstelle [[0.9000.0220]] verbucht.
  
 
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* [[Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt vom 07.06.2006]]
  
 
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* {{BVerwG 9 C 8.13}} Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
 
* {{BVerwG 9 C 8.13}} Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
* {{BVerfG 7 B 73.77}} - [[Hundesteuer]] mit [[Gleichheitssatz]] vereinbar: "Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerfG 7 B 73.77}} - [[Hundesteuer]] mit [[Gleichheitssatz]] vereinbar: "Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>Siehe jetzt aber {{BVerwG 9 BN 2.15}}</ref>
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* {{BVerwG VII C 97.58}} - Erhebung von Hundesteuer für zweiten Hund
  
 
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===Presseberichte===
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* [http://www.tagesschau.de/ausland/kampfhund-101.html tagesschau.de vom 15.10.2014: "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Steuer darf nicht teurer als Futter sein"]
 
* [http://www.tagesschau.de/ausland/kampfhund-101.html tagesschau.de vom 15.10.2014: "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Steuer darf nicht teurer als Futter sein"]
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==Links==
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* [http://www.drik.de/drik_alle.pl?rubrik=105 Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht - Hundesteuer]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Kampfhundesteuer]]  
 
* [[Kampfhundesteuer]]  
 
* [[Pferdesteuer]]
 
* [[Pferdesteuer]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]
 
[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]
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[[Kategorie:Ortsrecht Burgkunstadt]]

Aktuelle Version vom 20. Juni 2016, 21:06 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

Einnahmen

Im Jahr 2015 betrugen die Einnahmen aus der Hundesteuer in Burgkunstadt 13.748,50 €<ref>Quelle: Rechenschaftsbericht 2015</ref>.

Haushaltsstelle

Die Einnahmen aus der Hundesteuer werden in der Stadt Burgkunstadt unter der Haushaltsstelle 0.9000.0220 verbucht.

Normen

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Ortsrecht

Mustersatzung

Stadt Burgkunstadt

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7679 (Teil 4 Ziffer 2.8)

Presseberichte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>