Eigenüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (K verschob die Seite Eigenüberwachungsverordnung nach Eigenüberwachung)
Zeile 14: Zeile 14:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 +
 +
==={{WHG}}===
 +
 +
* {{WHG 61}} Abs. 1 ([[Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen]]):  Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
  
 
==={{EÜV}}===
 
==={{EÜV}}===

Version vom 9. Juni 2016, 07:54 Uhr

Stadt Burgkunstadt<ref>Quelle: Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt - abgerufen am 29.01.2016 um 13:41 Uhr</ref>

Situation Anfang 2016

Es gibt in Burgkunstadt ca. 2.200 Grundstücke mit Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Bis Januar 2016 wurden insgesamt 331 Grundstückseigentümer zur Eigenüberwachung aufgefordert. Bis 28.01.2016 haben nach Angaben der Stadt 273 Grundstückseigentümer die geforderten Maßnahmen durchführen lassen. Von 15 weiteren Grundstückseigentümern ist bekannt, dass die Aufträge an geeignete Unternehmen vergeben wurden. Es wurden 115 Erinnerungsschreiben verschickt, mit Fristsetzung und Hinweis, dass es sich die Stadt Burgkunstadt vorbehält, gem. § 20 (Ordnungswidrigkeiten) oder § 21 (Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel) der Entwässerungssatzung rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten. Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Eigenüberwachungspflicht mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durch Bescheid wurden noch nicht angewendet.

Die weiteren Eigentümer werden im Laufe der nächsten Jahre zur Eigenüberwachung aufgefordert (Ziel: 200 Anschreiben pro Jahr). Die ursprüngliche Koppelung der Eigenüberwachung private Grundstücksentwässerungsanlage und öffentliche Kanäle wird nicht weiter verfolgt.<ref>Quelle: Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt - abgerufen am 29.01.2016 um 13:41 Uhr</ref>

Stadtrat

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 61 Abs. 1 (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen): Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

Eigenüberwachungsverordnung – EÜV

Ortsrecht Burgkunstadt

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4671 (Teil 3 Ziffer 2.3.4: Gewässerverunreinigung (StGB § 324) im Falle des Unterbleibens einer erforderlichen Abwassersanierung)

Presseberichte

BLOGs

Siehe auch

Fußnoten

<references/>