Abwasserbeseitigung: Unterschied zwischen den Versionen

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''pecunia non olet.'' (Geld stinkt nicht)
 
 
 
Die Abwasserbeseitigung gehört zum [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] der Gemeinde, dort zu den [[Pflichtaufgaben]].
 
Die Abwasserbeseitigung gehört zum [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] der Gemeinde, dort zu den [[Pflichtaufgaben]].
  

Version vom 25. August 2015, 15:00 Uhr

Die Abwasserbeseitigung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, dort zu den Pflichtaufgaben.

Definition

Abwasser ist nach WHG § 54 Abs. 1

1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie

2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Grundsätze

Abwasser ist nach WHG § 55 Abs. 1 Satz 1 so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

Statistik

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Siehe auch