Zuführung zum Verwaltungshaushalt
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Normen
- KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 3 Satz 2: Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.