Wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen
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EU
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
- a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
- b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
- c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
- d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
- e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
- (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
- (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
- die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
- a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
- b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Strafgesetzbuch (StGB)
- StGB § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- (1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
- (3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Publikationen
Mitteilungen der EU-Kommission
- EU-Kommission, Bekanntmachung über Instrumente zur Bekämpfung geheimer Absprachen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und über Leitlinien für die Anwendung des entsprechenden Ausschlussgrundes 2021/C 91/01 - C/2021/1631
- EU-Kommission, „Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa“ (COM(2017) 572)
Handbücher
- Handbuch Betrug Im öffentlichen Auftragswesen 2017
- Fraud in Public Procurement A collection of Red Flags and Best Practices Ref. Ares(2017)6254403 - 20/12/2017
- OECD Recommendation on Fighting Bid Rigging in Public Procurement
- Weltbank, „Fraud and Corruption Awareness Handbook“ (Handbuch zum Problembewusstsein für Betrug und Korruption)
Prese
- sueddeutsche.de vom 29. April 2016, 11:36 Uhr - Razzia wegen illegaler Absprachen bei Ausschreibungen: "Insgesamt wurden 18 Objekte durchsucht. Durch die Absprachen mussten Auftraggeber einen überhohten Preis bei Trinkwasser-Projekten zahlen."
- nordbayern.de vom 15.02.2011 - Illegale Absprachen - Hersteller von Feuerwehrautos zahlen hohe Bußen: "NÜRNBERG - Das Bundeskartellamt hat drei marktführende Hersteller von Feuerlöschfahrzeugen mit einem Bußgeld von 20,5 Millionen Euro belegt — wegen illegaler Markt- und Preisabsprachen. Die Geschädigten sind zahlreiche Kommunen auch im Großraum Nürnberg."