Wahlorgan

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Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. Die Bestimmungen über die Fachaufsicht bleiben unberührt. Eine Ersatzvornahme nach Art. 113 GO und Art. 99 LKrO ist ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung zulässig. Die Gemeinde oder der Landkreis ist vor der Ersatzvornahme anzuhören; dabei ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist rechtmäßig zu entscheiden. (GLKrWG Art. 4 Abs. 1)

Wahlorgane sind nach GLKrWG Art. 4 Abs. 2

1. ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Gemeindewahlen sowie ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Landkreiswahlen,

2. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,

3. ein oder mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.

Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein. (GLKrWG Art. 4 Abs. 3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds (GLKrWG Art. 4 Abs. 4). Die Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung. Sie endet mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags; bei einer nicht mit der Gemeinderatswahl verbundenen Wahl des ersten Bürgermeisters oder bei einer nicht mit der Kreistagswahl verbundenen Wahl des Landrats endet sie mit dem Beginn von dessen Amtszeit (GLKrWG Art. 4 Abs. 5).

Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 3912 (Teil 3 Ziffer 1.1.14)