Vorlage an den EuGH
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit. (AEUV Art. 267)
Normen
Publikationen
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99 = NJW 2001, 1267 - Ärzterichtlinie - Wann stellt eine Verletzung der Vorlagepflicht eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar?
- BVerfG, Beschluss vom 04.06.1998 - 1 BvR 2652/95 = NJW 1998, 2811 - Wann stellt eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 234 EG eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar? ("Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gesetzlicher Richter im Sinn des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG."(Abs. 26)
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.1987 - 2 BvR 808/82 = NJW 1988, 1456 - Nichtannahmebeschluss: Nur willkürliche Außerachtlassung einer Vorlagepflicht an den EuGH verletzt Anspruch auf den gesetzlichen Richter