Gesetzlicher Richter
"Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden." (GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2)
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
- GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2: "Niemand darf..." (= Jedermann-Grundrecht)
- "Die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG können jedem zustehen, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist<ref>(vgl. BVerfGE 12, 6 [8]; 18, 441 [447]; 21, 362 [373])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81; 2 BvR 679/81; 2 BvR 680/81; 2 BvR 681/81; 2 BvR 683/81 Abs. 36</ref>
Sachlicher Schutzbereich
Überblick
" 1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, daß durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht<ref>(vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 48, 246 [254]; 82, 286 [296])</ref>. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden<ref>(vgl. BVerfGE 4, 412 [416, 418])</ref>. Dieses Vertrauen nähme Schaden, müßte der rechtsuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist.
Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, daß im einzelnen bestimmt werden muß, wer im Sinne dieser Vorschrift "gesetzlicher" Richter ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält also nicht nur das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen. Die Forderung nach dem "gesetzlichen" Richter setzt vielmehr einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist<ref>(BVerfGE 2, 307 [319 f.]; 19, 52 [60])</ref>. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet demnach auch dazu, Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter ergibt.
2. Angesichts der Vielfalt der Gerichtsbarkeiten, der Verschiedenartigkeit der Organisation und Größe der Gerichte, der unterschiedlich großen Zahl der bei ihnen tätigen Richter, des verschiedenen Umfangs der Geschäftslast der Gerichte und des Wechsels der Geschäftslast innerhalb eines Gerichts ist es nicht möglich, diese Regelungen sämtlich im Gesetz niederzulegen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt deshalb mit der Garantie des "gesetzlichen" Richters nicht stets ein formelles, im parlamentarischen Verfahren beschlossenes Gesetz. Zwar muß der Gesetzgeber die fundamentalen Zuständigkeitsregeln selbst aufstellen<ref>(vgl. BVerfGE 19, 52 [60])</ref>, also durch die Prozeßgesetze bestimmen, welche Gerichte mit welchen Spruchkörpern für welche Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig sind. Dem Gesetzgeber oder der von ihm hierzu ermächtigten Exekutive obliegt es außerdem, durch organisationsrechtliche Normen die einzelnen Gerichte zu errichten und ihren Gerichtsbezirk festzulegen. Ergänzend zu solchen Bestimmungen müssen aber Geschäftsverteilungspläne der Gerichte hinzutreten. Darin sind insbesondere die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper festzulegen sowie diesen die erforderlichen Richter zuzuweisen. Für einen überbesetzten Spruchkörper muß schließlich in einem Mitwirkungsplan geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst durch diese Regelungen wird der gesetzliche Richter genau bestimmt. Das Gericht unterliegt deshalb bei diesen Festlegungen ebenfalls den Bindungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
3. Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen der zuletzt angeführten Art müssen als Grundlagen zur Bestimmung des "gesetzlichen" Richters wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie bedürfen der Schriftform<ref>(vgl. BGHZ 126, 63 [85 f.] zu § 21 g Abs. 2 GVG)</ref> und müssen im voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und ebenso die Mitwirkung der Richter in überbesetzten Spruchkörpern regeln. Da nach Auffassung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter sind, muß sich die abstrakt- generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, auf der es um die Person des konkreten Richters geht. Auch hier, auf der Ebene der für das jeweils zuständige Gericht handelnden Richter, gilt es Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt zu treffen<ref>(vgl. BVerfGE 4, 412 [416]; 82, 286 [298])</ref>. Auch insoweit muß deshalb die richterliche Zuständigkeit "gesetzlich", das heißt in Rechtssätzen, bestimmt werden. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, daß nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern daß die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt. Der rechtsstaatliche Grundsatz vom gesetzlichen Richter untersagt mithin die Auswahl des zur Mitwirkung berufenen Richters von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung.
4. Darüber hinaus müssen Regelungen über den gesetzlichen Richter, wenn sie ihre rechtsstaatliche Funktion wirksam erfüllen sollen, hinreichend bestimmt sein. Welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken, muß sich daraus möglichst eindeutig ergeben<ref>(vgl. BVerfGE 9, 223 [226]; 17, 294 [298]; 23, 321 [325])</ref>. Das schließt unterschiedliche Regelungskonzepte und unbestimmte Rechtsbegriffe - wie unten näher darzulegen ist - nicht aus.
Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne eines Gerichts dürfen mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen vermeidbaren Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen<ref>(vgl. BVerfGE 17, 294 [300])</ref>. Das Gebot des gesetzlichen Richters wird nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt. Unzulässig ist vielmehr auch schon das Fehlen einer abstrakt generellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig ablesen läßt. Ein solcher Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, daß im Einzelfall sachgerechte Erwägungen für die Heranziehung des einen und den Ausschluß des anderen Richters maßgebend waren. Der Verfassungsverstoß liegt nicht erst in der normativ nicht genügend vorherbestimmten Einzelfallentscheidung, sondern schon in der unzulänglichen Regelung von Geschäftsverteilung und Richtermitwirkung, die eine derartige Einzelfallentscheidung unnötigerweise erforderlich gemacht hat<ref>(vgl. BVerfGE 18, 65 [69])</ref>.
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Auslegungszweifel in bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien sind deshalb unschädlich. Sie eröffnen nicht den Weg zu einer Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall, sondern zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung der Zweifel dient: Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung muß als Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Normen vom Bundesverfassungsgericht im allgemeinen hingenommen werden, sofern sie nicht willkürlich ist<ref>(vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.])</ref>.
a) Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen, hat zur Folge, daß überall dort, wo dies nach dem gewählten Regelungskonzept ohne Beeinträchtigung der Effektivität der Rechtsprechungstätigkeit möglich ist, diese Bestimmung anhand von Kriterien zu erfolgen hat, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen.
Das bedeutet beispielsweise in den Fällen, in denen die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Einzelrichter übertragen werden kann und Einzelrichter der jeweilige Berichterstatter sein soll, daß im Mitwirkungsplan geregelt werden muß, welche der dem Richterkollegium angehörenden Richter für die anhängig werdenden Sachen jeweils Berichterstatter sein werden. Entsprechendes gilt, wenn im überbesetzten Spruchkörper eines Gerichts die Zusammensetzung der für die einzelne Sache zuständigen Sitz- oder Spruchgruppe an die Person des Berichterstatters anknüpft.
Soweit die Zusammensetzung der Sitzgruppe nicht von der Bestimmung des Berichterstatters abhängt, ist diese Bestimmung keine Frage des gesetzlichen Richters. Der Vorsitzende eines überbesetzten Spruchkörpers ist deshalb nicht gehindert, aus den Mitgliedern einer Sitzgruppe - auch ad hoc - einen bestimmten Beisitzer als Berichterstatter zu bestellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Zuständigkeit der im Spruchkörper bestehenden Sitzgruppen in diesem Fall generell im voraus nach anderen objektiven Merkmalen, beispielsweise nach Aktenzeichen, Eingangsdatum, Rechtsgebiet oder Herkunftsgerichtsbezirk der anhängigen Sache, bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn im Mitwirkungsplan zunächst nur geregelt wird, welche Richter an welchen Sitzungstagen mitzuwirken haben, und erst die Terminierung der einzelnen Sache zu deren Zuordnung zur konkreten Sitzgruppe führt. Hier bleibt dem Vorsitzenden bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Mitwirkung an der jeweiligen Sache ein Entscheidungsspielraum, dessen es zur effektiven Bewältigung der Rechtsprechungsaufgabe angesichts der anderen zur Verfügung stehenden Mitwirkungssysteme nicht bedarf und dem deshalb die Gewährleistung des gesetzlichen Richters entgegensteht.
b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Verwendung unbestimmter Begriffe nicht aus. Die Forderung nach Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Zuständigkeitsregelung ist nur verletzt, wenn die Regelung mehr als nach dem Regelungskonzept notwendig auf solche Begriffe zurückgreift.
Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper wird regelmäßig auch mit konkret nicht vorhersehbaren Tatsachen und Ereignissen wie Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsel oder Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden<ref>(vgl. BVerfGE 17, 294 [300]; 18, 344 [349])</ref> wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane. Dies kann die Verwendung unbestimmter Begriffe erfordern. In § 21 e Abs. 3 Satz 1 und § 21 g Abs. 2 Halbsatz 2 GVG ist davon für den Fall, daß Tatsachen und Ereignisse der genannten Art im Lauf eines Geschäftsjahres eintreten, schon auf der Ebene des förmlichen Gesetzes Gebrauch gemacht worden. Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Für entsprechende Regelungen in den Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplänen der Gerichtspräsidien und Spruchkörpervorsitzenden gilt im Grundsatz nichts anderes. Mit dem Gebot der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters ist die Verwendung unbestimmter Begriffe auch hier vereinbar, wenn die einzelne Regelung so beschaffen ist, daß sachfremden Einflüssen generell vorgebeugt wird<ref>(vgl. BVerfGE 9, 223 [227])</ref>. Entsprechend dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß insbesondere vermieden werden, daß im Einzelfall durch eine gezielte Auswahl von Richtern das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung beeinflußt werden kann<ref>(vgl. BVerfGE 82, 286 [296])</ref>. Mitwirkungspläne können im übrigen schon während ihrer Geltungsdauer - auch mit Wirkung für anhängige Verfahren - geändert werden, wenn sich dies aus nicht vorhergesehenen sachlichen Gründen als notwendig erweist.
Die Gefahr einer gezielten Auswahl besteht bei Anordnungen, die in nachvollziehbarer Weise die Vertretung des Richters bei Verhinderung wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen regeln, grundsätzlich nicht. Nichts anderes gilt für Regelungen, die es zulassen, den zuständigen Spruchkörper oder den für die Entscheidung einer Sache zuständigen Richter nach dem Schwerpunkt des Falles zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch vorgesehen werden, daß der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich zusammenhängende Sachen einer von mehreren an sich zuständigen Sitzgruppen zuweist. Die Auslegung und Konkretisierung unbestimmter Begriffe wie "Verhinderung", "Schwerpunkt" oder "Sachzusammenhang" ist eine herkömmliche richterliche Tätigkeit, die in jedem Rechtsbereich und somit auch bei der Anwendung richterlicher Zuständigkeitsregelungen unvermeidbar ist<ref>(vgl. BVerfGE 82, 286 [301])</ref>. Den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist insoweit genügt, weil Auslegungsprobleme, die sich bei der Handhabung der Begriffe im Einzelfall stellen können, mit den herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind<ref>(vgl. BVerfGE 85, 337 [353])</ref>. Der Richter wird in Fällen dieser Art zwar nicht unmittelbar durch die Zuständigkeitsnorm abschließend bestimmt. Er ist aber anhand der unbestimmten Begriffe durch Rechtsanwendung in nachvollziehbarer Weise bestimmbar. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Norm im einzelnen Fall. Mängel in dieser Hinsicht führen, soweit sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen, zur Verfassungswidrigkeit der Umsetzung des Geschäftsverteilungs- oder Mitwirkungsplans im konkreten Verfahren. Die Vereinbarkeit dieser Regelungen selbst mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellen sie dagegen nicht in Frage<ref>(vgl. BVerfGE 18, 423 [427])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 Abs. 32-44</ref>
Willkürerfordernis
Siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.1987 - 2 BvR 808/82 = NJW 1988, 1456 - Nichtannahmebeschluss: Nur willkürliche Außerachtlassung einer Vorlagepflicht an den EuGH verletzt Anspruch auf den gesetzlichen Richter
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- GR-Charta 47 Abs. 2: Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Grundgesetz (GG)
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09 = BVerfGE 129, 78 - Anwendungserweiterung: "1. Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar. 2. Durch die Annahme, das Recht der Europäischen Union lasse keinen Umsetzungsspielraum, kann ein Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Grundgesetzes verkennen."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
- BVerfG, Beschluss vom 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99 = NJW 2001, 1267 - Ärzterichtlinie - Wann stellt eine Verletzung der Vorlagepflicht eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar?
- BVerfG, Beschluss vom 04.06.1998 - 1 BvR 2652/95 = NJW 1998, 2811 - Wann stellt eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 234 EG eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar? ("Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gesetzlicher Richter im Sinn des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG."(Abs. 26)
- BVerfG, Beschluss vom 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 = BVerfGE 95, 322 - Spruchgruppen
- BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88 - 2 BvL 13/88 - 2 BvR 1436/87
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.1987 - 2 BvR 808/82 = NJW 1988, 1456 - Nichtannahmebeschluss: Nur willkürliche Außerachtlassung einer Vorlagepflicht an den EuGH verletzt Anspruch auf den gesetzlichen Richter
- BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81; 2 BvR 679/81; 2 BvR 680/81; 2 BvR 681/81; 2 BvR 683/81 = BVerfGE 64, 1 - National Iranian Oil Company
- BVerfG, Beschluss vom 18.05.1965 - 2 BvR 40/60 = BVerfGE 19, 52 - Überbesetzung
- BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 335/51 = BVerfGE 3, 213 - Entlassung von Nationalsozialisten
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
- BayVerfGH, 09.06.2015 - 77-VI-14: "1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte - soweit möglich - bereits im Ausgangsverfahren bei den Fachgerichten form- und fristgerecht sowie substanziiert gerügt hat. 2. Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils, durch das eine Klage auf Beseitigung einer Beeteinfassung und einer Erdaufschüttung an einer Grundstücksgrenze sowie auf Geldzahlung wegen dadurch eingetretener Feuchtigkeit an einer Grenzgarage abgewiesen wurde, am Maßstab des Willkürverbots und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Martin R. Otto, Grundfälle zu den Justizgrundrechten, JuS 2012, 21-26 - Das Recht auf den gesetzlichen Richter
Siehe auch
Fußnoten
<references/>