Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird nach VwGO § 1 durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nach VwGO § 2
- in den Ländern
- die Verwaltungsgerichte<ref>Für den Regierungsbezirk Oberfranken ist das Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig für alle durch Gesetz bestimmten verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten , sofern nicht andere Fachgerichte (Finanz-, Sozialgerichte) zuständig sind.</ref> und
- je ein Oberverwaltungsgericht,
- im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
Normen
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- VwGO § 1 Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- VwGO § 2 Dreistufiger Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Fußnoten
<references/>