Verkehrszeichen
Das Verkehrszeichen ist ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG<ref>vgl. BVerwGE 59, 221; 92, 32; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § 41 StVO Nr. 247 m.w.N.</ref>. Er wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes<ref>vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und 1 a, § 45 Abs. 4 StVO</ref>. Dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Ob sie als öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen<ref>§ 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG</ref> Verwaltungsakts gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG einzuordnen ist oder ob die Spezialregelungen der Straßenverkehrs-Ordnung den § 41 VwVfG insgesamt verdrängen<ref>vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; dazu OVG Münster, NZV 1996, 293 <294></ref>, bedarf keiner Entscheidung. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann<ref>BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - <NJW 1970, 1126 f.></ref>, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Dies entspricht der Wirkung vergleichbarer anderer öffentlicher Bekanntmachungen<ref>vgl. etwa § 41 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwZG und § 74 Abs. 5 VwVfG</ref> und steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59, 221 <226>), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen wird, "wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht". Mit dieser Formulierung sollte nämlich, wie der Kontext der Entscheidung ergibt, nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß die Wirksamkeit des Verkehrszeichens von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt.<ref>BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95</ref>
Urheberrecht
Amtliche Verkehrszeichen sind als Rechtsnormen zu qualifizieren und fallen damit unter § 5 Abs. 1 UrhG<ref>Schulze, Meine Rechte als Urheber, 5. Aufl. 2004, dtv, S. 48; Wikipedia Verkehrszeichen (Deutschland); siehe auch Wikipedia Bildtafel der Verkehrszeichen in Deutschland</ref>.
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 = NJW 1997, 1921
Beispiele
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references />