Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 23. März 2020, 00:22 Uhr

Begriff

Verein im Sinne des VereinsG § 2 Abs. 1 ist

  • ohne Rücksicht auf die Rechtsform
  • jede Vereinigung, zu der sich
  • eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen
  • für längere Zeit
  • zu einem gemeinsamen Zweck
  • freiwillig zusammengeschlossen und
  • einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. (VereinsG § 2 Abs. 1)

Normen

Siehe auch