Verbandsversammlung eines Zweckverbands
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Die Verbandsversammlung eines Zweckverbands besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten (KommZG Art. 31 Abs. 1 Satz 1). Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat, ein Bezirk durch den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten (KommZG Art. 31 Abs. 2).
Normen
- KommZG Art. 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2