Steuerbegünstigung

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a) Steuerbegünstigung auf Antrag nach § 5 Abs.1, Nr. 7 Körperschaftssteuergesetz (KStG)

b) Ausstelllung von Spendenbescheinigungen nach dem Parteiengesetz möglich.

c) Gemeinnützigkeit entfällt weil diese für soziale Vereine vorgesehen ist.

Damit unser Verein als Wählervereinigung anerkannt wird, muss unserem Vereinszweck die Teilnahme an Kommunalwahlen zu entnehmen sein und auch regelmäßig dem Finanzamt nachgewiesen werden (durch Werbematerial, Zeitungsbericht oder....).

Folgende Unterlagen sind nach der Vereinsgründung beim Finanzamt einzureichen:

(Danke an Edith für die Recherche!)