Stadtratssitzung-2017-07-04-TOP-03 Neufassung der BGS-EWS
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Sachverhalt
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat bei der letzten Prüfung festgestellt, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung angepasst werden sollte. Denn im Falle des Abschlusses einer Sondervereinbarung entsteht die Beitragsschuld erst, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist. Bisher: Im Falle des Abschlusses einer Sondervereinbarung entsteht die Beitragsschuld bereits bei Abschluss der Vereinbarung. Diese Regelung geht nicht mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes konform. §§ 2 und 3 werden geändert.