Schulweg
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Rechtsprechung
Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2015 - 15 A 1523/14: "Dass mit einer räumlichen Ausdehnung des Schulwegs von 1,1 km auf 3,7 km potentiell ein konkreter, nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand einhergeht, ist nicht fraglich und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand genügt, um bei objektivierender Betrachtung anzunehmen, die Entscheidung könne dem Kläger bzw. dessen Tochter je nach Ausgang einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, und damit Zweifel an seiner Objektivität zu wecken."<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2015 - 15 A 1523/14 Abs. 12</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>