Schriftform

Aus Kommunalwiki
Version vom 15. April 2016, 21:44 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (→‎Siehe auch)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind (GO Art. 38 Abs. 1 Satz 1).

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />