Sachverhaltsaufklärung
"Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muß um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist<ref>(BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 – IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; vom 2. April 1998 – IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049 f; vom 18. November 1999 – IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731)</ref>. Kann die Klage auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten, daß alle in Betracht kommenden Gründe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten konkret dargelegt werden<ref>(BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f)</ref>.
2. Was danach im Einzelfall geboten ist, hängt von den gesamten Umständen, insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des erteilten Mandats ab<ref>(BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 – IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1918; vom 4. Juni 1996, aaO S. 2649)</ref>. Der Rechtsanwalt hat sich nur mit den tatsächlichen Angaben zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm übertragenen Auftrags zu beachten sind. Er braucht sich grundsätzlich nicht um die Aufklärung von Vorgängen zu bemühen, die weder nach den vom Auftraggeber erteilten Informationen noch aus Rechtsgründen in einer inneren Beziehung zu dem Sachverhalt stehen, aus dem der Mandant einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner herleiten will<ref>(vgl. BGHZ 128, 358, 361 f; BGH, Urteil vom 13. März 1997 – IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 07.02.2002 – IX ZR 209/00 Abs. 15 f.</ref>
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 07.02.2002 – IX ZR 209/00 Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.
Fußnoten
<references/>