Rufbereitschaft
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD-V vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich eine Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen.<ref>siehe BArbG, Urteil vom 05.02.2009 - 6 AZR 114/08 Leitsatz}}</ref>
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references />